# § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1.Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte, 2.Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter, 3.Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: 1.Grundgehalt, 2.Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, 3.Familienzuschlag, 4.Zulagen, 5.Vergütungen, 6.Auslandsbesoldung. (3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge: 1.Anwärterbezüge, 2.vermögenswirksame Leistungen. (4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.