# § 15 Gerichtsstand (1) Für Klagen aus Entschädigungsansprüchen für Tilgungsstücke ist das Landgericht Berlin ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Entschädigungsansprüchen für Tilgungsstücke.