# § 13 Teile der Ausbildung (1) Die Ausbildung besteht aus 1.theoretischem Unterricht, 2.praktischem Unterricht und 3.einer praktischen Ausbildung. (2) Der zeitliche Anteil der Ausbildung unterteilt sich in 1.mindestens 2 100 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts und 2.mindestens 2 500 Stunden praktischer Ausbildung.