# § 369 Steuerstraftaten (1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind: 1.Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind, 2.der Bannbruch, 3.die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft, 4.die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat. (2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.