# § 18 Praktische Prüfung (1) Die praktische Prüfung umfasst 1.eine Projektarbeit auf der Grundlage von § 12 oder § 13, 2.eine Arbeitsaufgabe auf der Grundlage von § 12 oder § 13, jeweils in Kombination mit § 15, sowie 3.eine Gesprächssimulation auf der Grundlage von § 14 oder § 15. (2) Das Projekt für die Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben; Vorschläge der zu prüfenden Person können berücksichtigt werden.