# § 3 Aussetzung für die Altersentschädigung (1) Das Verfahren für die Anpassung der fiktiven Bemessungsbeträge für die Altersentschädigung nach § 35a Absatz 2 Satz 4 und § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausgesetzt. (2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleibt unberührt.