(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.4.1978 +++)
Auf Grund des § 3 Nr. 3 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1225), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Brunnen und Quellfassungen, die als selbständig zu betreibende Einzelanlagen zur
Brunnen und Quellfassungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bauen oder umzubauen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(1) Bauweise und Baustoffe von Brunnen müssen so beschaffen sein, daß sie elektrolytischen und chemischen Einwirkungen für eine möglichst lange Zeit widerstehen. Die Bauweise der Brunnen muß den hydrogeologischen Verhältnissen entsprechen.
(2) Brunnenschacht und Brunnenkopf müssen so hergestellt werden, daß das Wasser für seine vorgesehene Verwendung nicht durch Einwirkung von außen, insbesondere durch radioaktive Niederschläge oder biologische oder chemische Kampfmittel, beeinträchtigt werden kann.
(3) Art und Ausbildung der Förderanlage werden bestimmt durch die hydrogeologischen Verhältnisse und die Wasserbereitstellung. Bei ausreichendem Grundwasserstand und einer Wasserbereitstellung bis
(4) Die unmittelbare Umgebung von Brunnen ist so zu befestigen, daß sie jederzeit befahrbar ist und das anfallende Niederschlagswasser oberirdisch abfließen kann. Werden Pumpen mit Verbrennungsmotoren eingesetzt, muß der Standplatz so gewählt oder hergerichtet werden, daß Mineralöl weder versickern noch in das abzugebende Wasser gelangen kann.
(1) Neu zu bauende Brunnen, die zur Versorgung mit Trinkwasser bestimmt sind, müssen in der Regel als Bohrbrunnen gebaut werden. Sie müssen aus folgenden Teilen bestehen:
(2) Umzubauende Brunnen, die zur Versorgung mit Trinkwasser bestimmt sind, müssen mindestens eine tagwasserdichte Abdeckung sowie eine Förderanlage nach § 3 Abs. 3 haben.
Die Bauteile eines Brunnens müssen folgenden Anforderungen genügen:
a(tief)a(hoch)2
M = p(tief)o --------------- (kN x m)
2
a(tief)a(hoch)2 x Pi
P = 1,7 x p(tief)o x --------------------- (kN/m)
2 x a(tief)i
(1) Quellfassungen dürfen nur dann gebaut oder umgebaut werden, wenn eine ausreichende Quellschüttung gewährleistet ist.
(2) Bauweise und Baustoffe von Quellfassungen müssen sich nach Art der Quelle und nach den örtlichen Verhältnissen richten. Die Quellfassungen müssen so beschaffen sein, daß sie elektrolytischen und chemischen Einwirkungen für eine möglichst lange Zeit widerstehen.
(3) Quellfassungen müssen die Bauteile enthalten, die zur Wasserfassung und Wasserabgabe erforderlich sind. Die Quellfassungen und der Sammelschacht sind entsprechend der vorgesehenen Verwendung des Wassers gegen unter- und oberirdische Verunreinigung abzudichten. Über der Sickerleitung soll eine Deckschicht von mindestens 3 m liegen. Überschüssiges Quellwasser muß ungehindert und ohne Schaden für die Umgebung abfließen können.
(4) Eine Pumpanlage ist nur vorzuhalten, wenn sie zur Wasserförderung für einen notwendigen Druck des Wassers an der Verteilerstelle erforderlich ist. Die Art der Pumpanlage richtet sich nach der Quellschüttung und nach dem Fördervermögen der Zuleitung bis zur Verteilerstelle. Bei Quellen mit einer Schüttung bis zu
(5) Die unmittelbare Umgebung der Wasserentnahmestelle ist so zu befestigen, daß sie begehbar ist. Bei Pumpen mit Verbrennungsmotor muß der Standplatz so hergerichtet werden, daß Mineralöl weder versickern noch in das abzugebende Wasser gelangen kann.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.