(+++ Textnachweis ab: 1.5.2000 +++)Überschrift: Kurzbezeichnung und Buchstabenabkürzung idF d. Art. 8 Nr. 1 V v. 18.12.2002 I 4580 mWv 1.1.2003
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 14.10.2025 I Nr. 242 +++)
Diese Verordnung gilt für das Vermieten und Mieten von Sportbooten zur Teilnahme am Verkehr auf den Binnenschifffahrtsstraßen.
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten
(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 (bezeichnet als Nr. 6) Kursivdruck: IdF d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. b V v. 14.10.2025 I Nr. 242 mWv 21.10.2025; aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde der fehlerhaft bezeichnete Änderungsbefehl in Nr. 4 statt Nr. 6 umgesetzt
Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine von dieser Verordnung abweichende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.
(1) Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es dafür technisch zugelassen ist. Die technische Zulassung wird auf Antrag des Unternehmens vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.
(2) Zur Durchführung dieser Verordnung ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig,
(1) Ein Bootszeugnis darf nur erteilt oder seine Gültigkeit verlängert werden, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot fahrtauglich ist (§ 5). Es wird für die Dauer der Gültigkeit des Nachweises über die Fahrtauglichkeit erteilt. Sofern das Sportboot auch für den Gelegenheitsverkehr im Sinne des § 8a eingesetzt werden soll, ist der zuständigen Berufsgenossenschaft vor der Erteilung oder Verlängerung des Bootszeugnisses die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf für ein Sportboot, das der Richtlinie 2013/53/EU nicht unterliegt, ein Bootszeugnis erteilt werden, wenn das Sportboot über einen ausreichenden Restauftrieb verfügt, der es auch in überflutetem Zustand schwimmfähig erhält, wenn nicht durch andere geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel verstärkte Ausrüstung mit Rettungsmitteln oder Fahrtbeschränkungen, ein für das jeweilige Fahrtgebiet gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird.
(3) Das Unternehmen muss dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt jede bauliche oder sonstige Veränderung des Sportbootes, die dessen Fahrtauglichkeit beeinflussen kann, mitteilen. Sie ist vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt im Bootszeugnis einzutragen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot weiterhin fahrtauglich ist. Ist eine der in Satz 1 genannten Veränderungen nicht gemeldet worden, kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Erteilung des Bootszeugnisses widerrufen.
(4) Für Sportboote, die auch im Geltungsbereich der See-Sportbootverordnung eingesetzt werden, kann an die Stelle des Bootszeugnisses nach Absatz 1 das Bootszeugnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 oder § 18 Abs. 1 der See-Sportbootverordnung treten, sofern darin als Fahrtbereich auch die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen eingetragen sind.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr kann Bootszeugnisse oder andere Zulassungsurkunden anerkennen, die nach landesrechtlichen Vorschriften erteilt werden. Die Muster dieser Urkunden werden im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 14.10.2025 I Nr. 242 +++)
(1) Nachweise über die Fahrtauglichkeit der Sportboote sind:
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Fahrtauglichkeit für Sportboote, die der Richtlinie 2013/53/EU nicht unterliegen, durch ein Abnahmeprotokoll mit dem Inhalt der Anlage 3 vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt bescheinigt werden. Bei neuen Sportbooten, die in Serie hergestellt werden und die mit einer Seriennummerierung versehen sind, kann der Hersteller einen Prototyp vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt überprüfen lassen. Der Nachweis der Fahrtauglichkeit ist für Sportboote dieser Baureihe die Kopie des Abnahmeprotokolls für den Prototyp zusammen mit der Herstellerbescheinigung, die die Baugleichheit mit den übrigen Sportbooten dieser Baureihe bestätigt, wenn im Abnahmeprotokoll die Seriennummern der Sportboote aufgeführt sind, für die er gelten soll.
(3) Durch den Nachweis über die Fahrtauglichkeit wird bescheinigt, dass das Sportboot zum Zeitpunkt der Abnahme oder im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt oder der Inbetriebnahme für fahrtauglich befunden worden ist.
(4) Abnahmeprotokolle nach Absatz 1 Nummer 2 für neue Sportboote gelten zehn Jahre. Die Gültigkeitsdauer der Abnahmeprotokolle für die übrigen Sportboote nach Absatz 1 Nummer 2 wird vom Sachverständigen festgelegt, längstens jedoch für zehn Jahre. Sportboote nach Absatz 1 Nummer 3 müssen nach zehn Jahren ein Abnahmeprotokoll nach Absatz 1 Nummer 2 beim zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorlegen; hinsichtlich der Gültigkeit ist Satz 2 anzuwenden. Abnahmeprotokolle nach Absatz 2 für neue Sportbote gelten sechs Jahre. Die Gültigkeitsdauer der Abnahmeprotokolle für die übrigen Sportboote nach Absatz 2 wird vom zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt festgelegt, längstens jedoch für sechs Jahre.
(5) Abnahmeprotokolle aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sind einschließlich der durchgeführten Prüfungen und Überwachungen von dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt als gleichwertig anzuerkennen, wenn in ihnen das Schutzniveau der Nachweise nach den Absätzen 1 bis 4 bescheinigt ist.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 14.10.2025 I Nr. 242 +++)
(1) Der Antrag auf Ausstellung und Verlängerung des Bootszeugnisses (§ 4 Abs. 1) sowie dessen Änderung (§ 4 Abs. 3) ist vom Unternehmen bei dem nach § 3 Abs. 2 zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zu stellen.
(2) Im Antrag auf Erteilung des Bootszeugnisses sind anzugeben:
(3) Dem Antrag auf Erteilung, Verlängerung oder Änderung des Bootszeugnisses ist der Nachweis über die Fahrtauglichkeit nach § 5 beizufügen.
(4) In einem Antrag auf Verlängerung oder Änderung des Bootszeugnisses sind nur die Angaben nach Absatz 2 zu machen, die sich seit der letzten Antragstellung geändert haben.
(5) Soweit Zweifel an der Fahrtauglichkeit im Sinne des § 5 bestehen, kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Vorlage weiterer Unterlagen und Gutachten verlangen. Es kann auch verlangen, dass das Sportboot zur Untersuchung auf dem Trockenen vorgeführt wird.
(6) Unbeschadet der Verpflichtung des Unternehmens nach den Absätzen 1 bis 4 hat dieses auch Änderungen bei den Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 innerhalb von vier Wochen schriftlich gegenüber dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt anzuzeigen.
(1) Das Unternehmen hat jedes Sportboot mit einem Kennzeichen nach der Kennzeichnungsverordnung oder mit einem Vermietungskennzeichen nach Absatz 2 zu versehen.
(2) Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen § 2 Absatz 3 Satz 1 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung entsprechen muss, besteht aus einer Kombination von
(1) Das Unternehmen darf die Vermietung eines Sportbootes nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht fahrtauglich ist.
(2) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur vermieten, wenn
(3) Das Unternehmen darf ein Sportboot nicht vermieten an
(4) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur an Personen vermieten, die nach den jeweils einschlägigen Vorschriften zum Führen eines Sportbootes auf den Binnenschifffahrtsstraßen berechtigt sind.
(5) An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahrbereites Boot nach der Norm DIN EN 1914 : 1997 und mindestens einen Rettungsring nach der DIN EN 14144 : 2003 bereitzuhalten. Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt davon Abweichendes bestimmen.
(6) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass
(7) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Bootsführer vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass
(8) Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen, die mindestens der DIN EN ISO 12402-2 : Ausgabe April 2021 DIN EN ISO 12402-3 : April 2021, DIN EN ISO 12402-4 : April 2021 entsprechen, vorzuhalten. Die Rettungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen. Hierauf hat das Unternehmen deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen.
(1) Eine Fahrt im Gelegenheitsverkehr ist auf die Beförderung von höchstens zwölf Fahrgästen und auf die Wasserstraßen der Zone 3, mit Ausnahme der Wasserstraße Rhein, und der Zone 4, mit Ausnahme der Wasserstraße Oder, des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beschränkt.
(2) Unbeschadet der Festlegungen in dem Bootszeugnis oder der nach § 4 Absatz 5 anerkannten Zulassungsurkunde muss an Bord eines Sportbootes bei einer Fahrt im Gelegenheitsverkehr folgende Ausrüstung an Bord vorhanden sein:
(3) Offene Feuerstellen dürfen an Bord nicht betrieben werden.
(4) Flüssiggasanlagen dürfen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt. Die Flüssiggasanlagen müssen Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen; Artikel 17.13 Satz 3 und Artikel 17.15 Nummer 1 und 2 ES-TRIN sind nicht anzuwenden. Flüssiggasanlagen in geschlossenen Räumen müssen mit geeigneten Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid und für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sein. Die gültige Bescheinigung des Sachverständigen über die Prüfung der Flüssiggasanlagen ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.
(5) Bei einer Geschwindigkeit des Sportbootes von 40 km/h oder mehr haben alle Personen an Bord Rettungswesten anzulegen und der Sportbootführer seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben.
(6) Ein Sportboot darf während der Anwesenheit Beschäftigter im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes nur betrieben werden, wenn dabei sichergestellt ist, dass den Anforderungen der Artikel 14.01 bis 14.06, 14.08, 14.09, 14.11 und 14.13 ES-TRIN unter Beachtung der baulichen und sonstigen technischen Besonderheiten des eingesetzten Sportbootes sinngemäß entsprochen wird. Weitergehende arbeitsschutzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Die zuständige Behörde erteilt das Bootszeugnis auf Vorschlag der zuständigen Berufsgenossenschaft mit den erforderlichen Auflagen.
(7) Das Unternehmen hat den im Rahmen des Gelegenheitsverkehrs abgeschlossenen Mietvertrag dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann dem Unternehmen die Ausübung des Gelegenheitsverkehrs verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 oder Satz 1 verstoßen hat.
(1) Abweichend von § 8 Absatz 4 darf ein Unternehmen ein Sportboot von weniger als 15 Metern Länge auch vermieten an Personen, denen es eine amtlich anerkannte Bescheinigung über die ausreichende Befähigung des Mieters oder des von ihm bestimmten Bootsführers (Charterbescheinigung) nach dem Muster der Anlage 4 nach Maßgabe der Absätze 2, 4 und 5 ausgestellt hat.
(2) Das zuverlässige Unternehmen darf eine Charterbescheinigung nur ausstellen:
(3) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann dem Unternehmen die Ausstellung von Charterbescheinigungen verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel ein Unternehmen nicht, das wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen des Absatzes 2 oder des § 8 verstoßen oder Bediensteten des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes die Überprüfung einer Einweisung im Rahmen der Überwachung nach § 6 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes verweigert hat. Das Unternehmen hat das Verbot nach Satz 1 zu beachten.
(4) Das Unternehmen und dessen örtlich Bevollmächtigter gilt neben dem Sportbootführer als weiterer Verantwortlicher für dessen Pflichten.
(5) Der Sportbootführer muss die in der Charterbescheinigung eingetragenen Beschränkungen beachten.
(1) Der Sportbootführer hat dafür zu sorgen, dass
(2) Der Sportbootführer hat im Gelegenheitsverkehr bei einer Geschwindigkeit des Sportbootes von 40 km/h oder mehr seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben.
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Nach der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom 11. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1518) ausgestellte Bootszeugnisse gelten ohne förmliche Verlängerung bis zum Ablauf der Gültigkeit des ihnen zu Grunde gelegten Abnahmeprotokolls weiter, wenn eine Kopie dieses Abnahmeprotokolls den Bootszeugnissen beigefügt wird.


bzgl. der einzelnen Änderungen vgl Fußnote)
-----
Abnahmeprotokoll
gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
für Sportboote
(Zutreffende Zeilen oder Kästchen sind auszufüllen; es bedeuten:
0 = nein, 1 = ja, 2 = s. Bemerkungen)
Abgenommen wurde das Sportboot:
Amtliches Kennzeichen 1) ......................... am Sportboot
- vorhanden: ()
- beantragt: ()
Amtliches anerkanntes Kennzeichen 2) ............. am Sportboot
- vorhanden: ()
------------------------------------------------------------------------
I Name und Adresse des Unternehmens: I
I .................................................................... I
I .................................................................... I
I 1. I
------------------------------------------------------------------------
- Fahrtgebiet: .........................................
I. Angaben über das Sportboot
1. Allgemeine Angaben
------------------------------------------------------------------------
I - Fahrzeugart (Zutreffendes bitte ankreuzen): I
I () Motorboot () Motorjacht () Motorsegler I
I () Motorkatamaran () Wassermotorrad () Segelboot I
I () Segeljolle () Segeljacht () Segelkatamaran I
I () Segeltrimaran () Ruderboot () Faltboot I
I () Schlauchboot () Paddelboot () Kajak I
I () Kanu () Kanadier () Tretboot I
I () Ruderjolle () Angelkahn () Wasserfahrrad I
I () Kajütboot () Luftkissenfahrzeug () Sonstiges I
I - Hersteller: ............................................ I
I - Fabrikat (Type): ............................................ I
I 3. I
------------------------------------------------------------------------
- Werftbau: ()
- Eigenbau: ()
2. Angaben über den Schiffskörper
------------------------------------------------------------------------
I - Baujahr: ................... 3. I
I - Länge über Alles: ................... m I
I - Länge (Rumpflänge): ................... m 3. I
I - Breite über Alles (B): ................... m 3. I
I - maximaler Tiefgang (T): ................... m 3. I
I - Hauptbaustoff: () Holz () Holz/GFK I
I (Zutreffendes () Stahl () Eisen I
I bitte ankreuzen) () Aluminium () Hypalon I
I () Trevira () GFK I
I () Mischgewebe () Gummi I
I () Polyäthylen () Sonstiger I
------------------------------------------------------------------------
------------------------------------------------------------------------
I - fest angebrachte Bau-/Serien-Nummer oder I
I Bootsidentifizierungsnummer: .................................. 3. I
------------------------------------------------------------------------
------------------------------------------------------------------------
3. Angaben über den Antriebsmotor weitere Motoren auf anliegendem Blatt)
------------------------------------------------------------------------
I - Einbaumotor: 1. Motor 2. Motor I
I () mit 1 Schraube () mit 1 Schraube I
I () mit 2 Schrauben () mit 2 Schrauben I
I (Duoprop) (Duoprop) I
I () mit 1 Strahlpumpe () mit 1 Strahlpumpe
I () mit 2 Strahlpumpen () mit 2 Strahlpumpen
I () mit 1 Luftschraube () mit 1 Luftschraube
I () mit 2 () mit 2 I
I Luftschrauben Luftschrauben I
I . Motornummer: ............. ............. I
I - Außenbordmotor: 1. Motor 2. Motor I
I () mit 1 Schraube () mit 1 Schraube I
I () mit 2 Schrauben () mit 2 Schrauben I
I (Duoprop) (Duoprop) I
I . Motornummer: ......... ......... I
I - Fabrikat (Hersteller und I
I Typ): ......... ......... I
I - Baujahr: ......... ......... 4. I
------------------------------------------------------------------------
- Antriebsleistung: ......... kW
- Kraftstoff:
. Diesel ()
. Benzin ()
. Sonstige ()
- Elektroantrieb ()
- Solarantrieb ()
Hinweis: Angaben und Nummern in Kursivschrift entsprechen den Angaben im
Bootszeugnis.
II. Schiffskörper und Ausrüstung
(Sportboote mit und ohne Antriebsmaschine)
1. Schiffskörper
Schiffskörper in ausreichendem Zustand: ()
Besichtigt wurde
- Außenhaut: ()
- Schotte: ()
- Deck: ()
- Aufbauten: ()
- erforderlicher Restauftrieb nachgewiesen (nur Sportboote
ohne CE-Kennzeichnung): ()
Bemerkungen: ...........................................................
........................................................................
........................................................................
2. Lenzeinrichtungen
2.1 Motorlenzpumpe
- funktionstüchtig: ()
2.2 Handlenzpumpe
- funktionstüchtig: ()
Bemerkungen: ...........................................................
........................................................................
........................................................................
3. Ankerausrüstung
3.1 Anker
- Art der Anker: .................
- Anker in ausreichendem Zustand: ()
- Ankerkette/-leine in ausreichendem Zustand: ().
3.2 Schleppleine
- Länge ......... m
- Schleppleine in ausreichendem Zustand: ()
Bemerkungen: ...........................................................
........................................................................
........................................................................
4. tragbare Feuerlöscher
Feuerlöschtyp: .........
4.1 Anzahl: .........
4.2 Füllgewicht: .........
4.3 Letztes Prüfdatum: .........
4.4 an geeigneter Stelle ()
5. Erforderliche Ausrüstung (nur bei Sportbooten mit
Antriebsmaschine)
------------------------------------------------------------------------
I 5.1 zugelassene Signalleuchten vorhanden () I
I 5.2 Sichtzeichen (Kegel) () I
I 5.3 funktionstüchtiges Schallsignalgerät vorhanden () I
I 5.4 Rettungsmittel () I
I - Art: ......... I
I - Anzahl: ......... I
I 5.5 Reservepaddel () I
I 5.6 Bootshaken () I
I 5.7 Leinen () I
I - Art: ......... I
I - Anzahl: ......... I
I 5.8 Fender () I
I - Anzahl: ......... I
I 5.9 Verbandkasten () I
I 6. I
------------------------------------------------------------------------
6. Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen
- Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden: ()
- Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige
Bescheinigung liegt vor: ()
Ausgestellt von: ..........................................
7. Flüssiggasanlagen
- Flüssiggasanlagen vorhanden: ()
- Prüfbescheinigung nach DVGW-Arbeitsblatt G 608 liegt vor: ()
Prüfungszeugnis-Nr.: .........
III. Antriebsanlage
1. Maschineneinrichtung
1.1 Antriebsanlage funktionstüchtig: ()
1.2 Brennstoffsystem
- Anzahl der Tanks: ......
- dicht: ()
- in betriebssicherem Zustand: ()
1.3 Abgassystem in betriebssicherem Zustand: ()
Bemerkungen: ...........................................................
........................................................................
........................................................................
2. E-Anlage
2.1 Batterie:
- Anzahl: ......
- in ausreichendem Zustand: ()
- ordnungsgemäß aufgestellt: ()
- ausreichende Belüftung: ()
- Gesamtkapazität: ......
2.2 Verteilernetz in gutem Zustand: ()
2.3 Alle Verbraucher funktionstüchtig
- Signalleuchten: ()
- Schallsignalgerät: ()
- übrige Verbraucher: ()
Bemerkungen: ...........................................................
........................................................................
........................................................................
IV. Ergebnis
1. Das Sportboot ist zum Zeitpunkt der Untersuchung fahrtauglich: ()
2. Auflagen erforderlich: ()
3. Festsetzung der Mindestbesatzung erforderlich: ()
4. Zugelassene Personenzahl: ...................
Bemerkungen (betr. Auflagen, Mindestbesatzung): ........................
........................................................................
........................................................................
Das Abnahmeprotokoll ist gültig bis ....................................
Die Abnahme erfolgte durch: ............................................
Ort und Datum .....................
Stempel Unterschrift .......................
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt
..................................
Abnahmeprotokoll und Fahrtauglichkeitsbescheinigung
gemäß § 5 Abs. 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
... Erste Untersuchung ... Nachuntersuchung ... Sonderuntersuchung
des Sportbootes mit folgenden Identitätsmerkmalen:
1. Technische Daten des Bootes:
- Fahrzeugart: .........................
- Fahrzeughersteller, Fabrikat: .........................
- Bau-/Serien-Nr., Bootsidentifizierungs-Nr.: .......................
- Hauptbaustoff: .........................
- Länge: .... Breite: .... maximaler Tiefgang: .....
- Baujahr: .........................
- Höchstzulässige Personenzahl: .........................
2. Technische Daten des Elektromotors:
1. Motor: 2. Motor:
- Motor-Nr.: ............. .............
- Motorhersteller: ............. .............
- Motor-Fabrikat (Typ): ............. .............
- Leistung in kW: ............. .............
- Baujahr: ............. .............
Weitere Motoren siehe Beiblatt!
--------------------------
3. Kennzeichen: I I
--------------------------
4. Name und Adresse des Unternehmens: .................................
....................................................................
Ergebnis:
1. Nachweis des erforderlichen
Restauftriebs vorhanden ... ja ... nein
2. Das Kennzeichen ist angebracht ... ja ... nein
3. Name und Anschrift des
Unternehmens sind angebracht ... ja ... nein
4. Zul. Personenzahl ist angebracht ... ja ... nein
5. Fahrtbereiche sind angebracht ... ja ... nein
6. Das Sportboot befindet sich zur
Zeit der Abnahme in fahrtauglichem
Zustand ... ja ... nein
7. CE-Kennzeichnung vorhanden ... ja ... nein
8. Herstellerbescheinigung über
Prototypenabnahme liegt vor ... ja ... nein
9. Es wurden folgende Mängel festgestellt:
... keine Mängel ... folgende Mängel
.............................
.............................
.............................
Die Mängel sind abzustellen
bis
.............................
10. Folgende Ausrüstung:
... ist vorhanden: ... muß ergänzt werden:
............................ .............................
............................ .............................
............................ .............................
............................ .............................
............................ .............................
............................ .............................
11. Mindestbesatzung:
....................................................................
12. Anschrift der Betriebsstätte:
....................................................................
13. Das Fahrzeug darf auf folgenden Wasserstraßen vermietet werden:
....................................................................
....................................................................
....................................................................
14. Folgende Bedingungen/Auflagen sind zu beachten:
....................................................................
....................................................................
....................................................................
10. Bemerkungen:
....................................................................
....................................................................
....................................................................
....................................................................
Die Fahrtauglichkeitsbescheinigung ist gültig bis ......................
..................... ..................... ........................
Untersuchungsort Datum Unterschrift
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
-----------------------------------------------------------------------
I Diese Charterbescheinigung ist nach erfolgter Einweisung I
I (Abschnitt III) gültig I
I 1. für I
I Frau I
I Herrn ......................................................... I
I (Vor- und Familienname) I
I ausgewiesen durch: () Personalausweis Nr. ................... I
I () Reisepass I
I Kfz-Führerschein: () ja () nein I
I Staatsangehörigkeit ............................................I
I 2. zum Führen des vermieteten Sportbootes mit dem I
I --------------- I
I Kennzeichen: I I I
I --------------- I
I auf Binnenschifffahrtsstraße: I
I ............................................................... I
I von ........................................................... I
I bis ........................................................... I
I vom ....................... bis ............................ I
I 3. mit folgenden Beschränkungen: I
I Fahrverbot bei Nacht und unsichtigem Wetter. I
I Zusätzliche Beschränkungen für die I
I unter Nummer 2 eingetragenen I
I Binnenschifffahrtsstraßen sind I
I nach Maßgabe der ausgehändigten Anlage 5 der I
I Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom I
I 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch die I
I Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 888) geändert worden I
I ist, zu beachten. I
I Unternehmen: I
I ................................................................... I
I (Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift) I
-----------------------------------------------------------------------
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Aufkleber/Tafel über Verkehrsvorschriften
Ein besonderes Erlebnis ist für den Anfänger das Schleusen. Das anfängliche Unbehagen lässt sich vermeiden, wenn man sich die dabei zu beachtenden Grundregeln und die praktische Handhabung vergegenwärtigt. In jedem Fall sind während des Schleusens Rettungswesten zu tragen.