(+++ Textnachweis ab: 16.9.2021 +++)
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 und mit § 53a Absatz 1 Nummer 2 und mit § 53c des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Molkereimeister – Bachelor Professional in Milchtechnologie“ und „Molkereimeisterin – Bachelor Professional in Milchtechnologie“ wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional in Milchtechnologie“. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Molkereimeister“ oder „Molkereimeisterin“ vorangestellt.
(1) Die Prüfung findet in folgenden Qualifizierungsbereichen statt:
(2) Die Qualifizierungsbereiche umfassen die im Folgenden zugeordneten Fach- und Führungsfunktionen:
(3) Für den Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die den Fach- und Führungsfunktionen nach Absatz 2 zugrunde liegen, bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsteile nach § 4 in Verbindung mit den Anforderungen und Prüfungsinhalten nach den §§ 6, 10 und 14.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 muss im Bereich der Molkereiwirtschaft nachgewiesen werden. Die Berufspraxis muss in Bezug auf die Tätigkeiten in der Molkereiwirtschaft einschlägig sein.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile:
Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung ist der in Anlage 1 dargestellte sechsstufige Bewertungsmaßstab anzuwenden.
(1) Im Prüfungsteil Prozess- und Verfahrenstechnik hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist,
(2) Bei der Prüfung soll die zu prüfende Person auch zeigen, dass sie die Tätigkeiten nach Absatz 1 unter Beachtung der Erfordernisse des Gesundheits- und Verbraucherschutzes und der Nachhaltigkeit, der Anforderungen des Marktes und berufsbezogener Rechtsvorschriften als Führungskraft ausüben kann.
(3) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
Die Prüfung besteht aus
(1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojektes hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, ausgehend von einer konkreten betrieblichen Situation die komplexen Zusammenhänge milchwirtschaftlicher Unternehmen und artverwandter Unternehmen der Lebensmittelverarbeitung zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für betriebliche Aufgaben zu erstellen und diese umzusetzen.
(2) Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf den laufenden Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens beziehen und muss einen konkreten Praxisbezug aufweisen. Bei der Wahl der Aufgabe für das Projekt sollen Vorschläge der zu prüfenden Person berücksichtigt werden.
(3) Die zu prüfende Person hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen und durchzuführen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojektes sowie auf die hierfür relevanten Prüfungsinhalte nach § 6 Absatz 3.
(4) Für die Durchführung des Arbeitsprojektes steht der zu prüfenden Person ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 60 Minuten dauern.
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 6 Absatz 3.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.
(1) Im Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
Die Prüfung besteht aus
(1) In der betriebswirtschaftlichen Situationsanalyse hat die zu prüfende Person eine betriebswirtschaftlich relevante unternehmerische Situation zu analysieren, zu bewerten und Lösungsvorschläge zu entwickeln. Die Situation wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss sich auf die in § 10 Absatz 2 genannten Inhalte beziehen.
(2) Die zu prüfende Person hat die Analyse und Bewertung der vorgegebenen Situation sowie die auf dieser Basis entwickelten Lösungsvorschläge schriftlich zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf die Ergebnisse der Situationsanalyse sowie auf die hierfür relevanten Prüfungsinhalte nach § 10 Absatz 2.
(3) Für die Durchführung der betriebswirtschaftlichen Situationsanalyse stehen 14 Kalendertage zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 45 Minuten dauern.
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 10 Absatz 2.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.
(1) Im Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennt, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen kann sowie dass sie über entsprechende fachliche, methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 umfasst folgende Kompetenzen:
(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst folgende Kompetenzen:
(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 umfasst folgende Kompetenzen:
(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 umfasst folgende Kompetenzen:
(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 umfasst folgende Kompetenzen:
(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6 umfasst folgende Kompetenzen:
(1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung gliedert sich in folgende Abschnitte:
(2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet
(3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie nach § 18.
(1) Die praktische Prüfung besteht aus der Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch.
(2) Die Ausbildungssituation ist von der zu prüfenden Person in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss zu wählen. Sie ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Wahl, Gestaltung und Durchführung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern.
(3) Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für die praktische Durchführung der Ausbildungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(1) In der schriftlichen Prüfung soll die zu prüfende Person fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. Die Aufgaben sollen sich auf die in § 14 Absatz 3 bis 6 beschriebenen Kompetenzen beziehen.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 150 Minuten.
(1) In der Fallstudie soll die zu prüfende Person eine Situation der Mitarbeiterführung bearbeiten. Die Situation wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss sich auf die in § 14 Absatz 7 und 8 beschriebenen Kompetenzen beziehen.
(2) Die zu prüfende Person soll die vorgegebene Situation analysieren, Handlungsoptionen entwickeln, diese schriftlich darlegen und in einem Fachgespräch erläutern.
(3) Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 45 Minuten dauern.
(1) Jede Leistung in den sieben Prüfungsbestandteilen nach § 7 Nummer 1 und 2, § 11 Nummer 1 und 2 sowie § 15 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 ist gesondert mit einer Note als Dezimalzahl und in Worten nach Anlage 1 zu bewerten. Bei den Bewertungen der Prüfungsteile nach den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 2 sowie der Bewertung des Abschnitts Berufsausbildung nach Absatz 4 Satz 1 ist die jeweils errechnete Note kaufmännisch auf eine Nachkommastelle zu runden. Der gerundeten Note wird nach Anlage 1 eine Note in Worten zugeordnet.
(2) Die Note des Prüfungsteils „Prozess- und Verfahrenstechnik“ errechnet sich aus den Noten der Prüfungsbestandteile Arbeitsprojekt (§ 8) und schriftliche Prüfung (§ 9) nach folgender Formel:
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(3) Die Note des Prüfungsteils „Betriebs- und Unternehmensführung“ errechnet sich aus den Noten der Prüfungsbestandteile betriebswirtschaftliche Situationsanalyse (§ 12) und schriftliche Prüfung (§ 13) nach folgender Formel:
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(4) Im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist zunächst eine Note für die Bewertung des Abschnitts „Berufsausbildung“ aus der Note der praktischen Prüfung (§ 16) und der Note der schriftlichen Prüfung (§ 17) nach folgender Formel zu bilden:
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Anschließend ist für die Bewertung des Prüfungsteils „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ eine Note aus der gerundeten Note des Abschnitts „Berufsausbildung“ nach Satz 1 und der Note der Fallstudie (§ 18) nach folgender Formel zu bilden:
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(5) Die Bewertung der Gesamtleistung in der Prüfung ist mit einer Note vorzunehmen. Die Note der Gesamtleistung der Prüfung ist das kaufmännisch auf eine Nachkommastelle gerundete arithmetische Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Dieser Note wird nach Anlage 1 eine Note in Worten zugeordnet.
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, so bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung des § 19 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 19 Absatz 2 bis 5 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Person in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die Note „ausreichend“ nach Anlage 1 erzielt hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Prüfung nicht bestanden, wenn
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und in Worten nach Anlage 1 anzugeben für
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
(1) Wurde einer oder wurden zwei der schriftlichen Prüfungsbestandteile nach den §§ 9, 13 und 17 schlechter als mit „ausreichend“ nach Anlage 1 bewertet, ist auf Antrag der zu prüfenden Person eine dieser Prüfungen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dies den Ausschlag für das Bestehen der Prüfung insgesamt geben kann.
(2) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(3) Für die Ermittlung der Bewertung des ergänzten Prüfungsbestandteils sind die ursprüngliche Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden wurde, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist die zu prüfende Person auf Antrag von einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 und einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 zu befreien, wenn
(1) Die bis zum Ablauf des 15. September 2021 begonnenen Prüfungsverfahren sind nach der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau vom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. I S. 548; 2016 I S. 338) geändert worden ist, zu Ende zu führen.
(2) Zu prüfende Personen, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 15. September 2021 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und die sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 16. September 2021 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, legen die Wiederholungsprüfung nach der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung ab.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau vom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. I S. 548; 2016 I S. 338) geändert worden ist, außer Kraft.
Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung, den Prüfungsteilen und den Prüfungsbestandteilen ist der folgende Bewertungsmaßstab anzuwenden:
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: