(+++ Textnachweis ab: 1.10.2021 +++)
Auf Grund des § 22 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Meeresbodenbergbaugesetz erhebt das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.
(2) Auslagen werden gesondert nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes erhoben.
Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuelle zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist die Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2159) in der bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.