MaschFüAusbV2004-04-27BGBl I2004, 647Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und AnlagenführerinStandZuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.6.2023 I Nr. 151

Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.


(+++ Textnachweis ab: 1.8.2004 +++)

MaschFüAusbVEingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

MaschFüAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Maschinen- und Anlagenführer/Maschinen- und Anlagenführerin wird staatlich anerkannt.

MaschFüAusbV§ 2Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert zwei Jahre.

MaschFüAusbV§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

MaschFüAusbV§ 4Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,
6.
Betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
8.
Prüfen,
9.
Branchenspezifische Fertigungstechniken,
10.
Steuerungs- und Regelungstechnik,
11.
Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen,
12.
Steuern des Materialflusses,
13.
Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen,
14.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

MaschFüAusbV§ 5Ausbildungsrahmenplan

Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Metall- und Kunststofftechnik, Textiltechnik, Textilveredelung, Lebensmitteltechnik, Druckweiter- und Papierverarbeitung nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

MaschFüAusbV§ 6Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

MaschFüAusbV§ 7Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

MaschFüAusbV§ 8Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stunden eine praktische Aufgabe durchführen sowie in insgesamt höchstens 60 Minuten Aufgaben, die im Zusammenhang mit der praktischen Aufgabe stehen, schriftlich bearbeiten. Hierfür kommt schwerpunktorientiert insbesondere in Betracht:

1.
Positionieren von Maschinenelementen,
2.
Vorbereiten von Maschinen und Anlagen für die Produktion oder
3.
Einstellen und Kontrollieren von Maschinen- und Anlagenelementen sowie Zusatzeinrichtungen.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel anwenden, technische Unterlagen nutzen sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz berücksichtigen kann.

MaschFüAusbV§ 9Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens sieben Stunden bis zu zwei praktische Aufgaben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Einrichten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer Maschine oder Anlage,
2.
Umrüsten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer Maschine oder Anlage oder
3.
Durchführen einer vorbeugenden Instandsetzung einschließlich der Inbetriebnahme.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Werkzeuge, Betriebs- und Hilfsstoffe festlegen, Messungen durchführen, technische Unterlagen nutzen, Prozesse steuern, Qualitätsprüfungen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann. Bei der Aufgabenstellung ist der Ausbildungsschwerpunkt nach § 4 Abs. 1 zu berücksichtigen.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche:

1.
Produktionstechnik,
2.
Produktionsplanung sowie
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
In den Prüfungsbereichen Produktionstechnik und Produktionsplanung kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.
Schwerpunkt Metall- und Kunststofftechnik:
1.1
im Prüfungsbereich Produktionstechnik:
a)
technische Unterlagen,
b)
Werkstoffe,
c)
Werkzeuge,
d)
Funktion von Maschinen und Anlagen,
e)
Prüfverfahren und Prüfmittel,
f)
Fertigungstechniken;
1.2
im Prüfungsbereich Produktionsplanung:
a)
Arbeitsschritte,
b)
Qualitätssicherung,
c)
vorbeugende Instandhaltung,
d)
Produktionsanlagen,
e)
Übergabeprotokoll;
2.
Schwerpunkt Textiltechnik:
2.1
im Prüfungsbereich Produktionstechnik:
a)
Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte,
b)
Produktionsverfahren, Prozessabläufe,
c)
Funktion von Maschinen und Anlagen,
d)
prozess- und leistungsbezogene Berechnungen,
e)
Konstruktionstechniken und Produktmerkmale,
f)
Fertigungstechniken;
2.2
im Prüfungsbereich Produktionsplanung:
a)
Arbeitsschritte,
b)
Qualitätssicherung,
c)
vorbeugende Instandhaltung,
d)
Materialfluss,
e)
Anfertigen von Skizzen und Planungsunterlagen;
3.
Schwerpunkt Textilveredelung:
3.1
im Prüfungsbereich Produktionstechnik:
a)
Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte,
b)
Produktionsverfahren, Prozessabläufe,
c)
Funktion von Maschinen und Anlagen,
d)
prozess- und leistungsbezogene Berechnungen,
e)
Veredelungsmittel und deren Funktionsweise,
f)
Umweltschutz und Arbeitssicherheit,
g)
Fertigungstechniken;
3.2
im Prüfungsbereich Produktionsplanung:
a)
Arbeitsschritte,
b)
Qualitätssicherung,
c)
vorbeugende Instandhaltung,
d)
Materialfluss,
e)
Anfertigen von Skizzen und Planungsunterlagen;
4.
Schwerpunkt Lebensmitteltechnik:
4.1
im Prüfungsbereich Produktionstechnik:
a)
Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b)
Funktion von Maschinen und Anlagen,
c)
Zerkleinerungs-, Trenn- und Sortierverfahren,
d)
Abfüllen, Etikettieren und Verpacken,
e)
Kochen, Mischen und Haltbarmachen,
f)
lebensmittelrechtliche Bestimmungen und Hygienevorschriften,
g)
Fertigungstechniken;
4.2
im Prüfungsbereich Produktionsplanung:
a)
Arbeitsschritte,
b)
Qualitätssicherung,
c)
vorbeugende Instandhaltung,
d)
Materialfluss,
e)
Maschinenbelegung;
5.
Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung:
5.1
im Prüfungsbereich Produktionstechnik:
a)
Funktion von Maschinen und Anlagen,
b)
Werkstoffe,
c)
Werkzeuge,
d)
Prüfverfahren und Prüfmittel,
e)
Fertigungstechniken;
5.2
im Prüfungsbereich Produktionsplanung:
a)
Arbeitsschritte,
b)
Qualitätssicherung,
c)
vorbeugende Instandhaltung,
d)
Produktionsanlagen.
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
1.im Prüfungsbereich Produktionstechnik120 Minuten,2.im Prüfungsbereich Produktionsplanung60 Minuten,3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1.Produktionstechnik50 Prozent,2.Produktionsplanung30 Prozent,3.Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn

1.
im praktischen Prüfungsteil und
2.
im schriftlichen Prüfungsteil
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

MaschFüAusbV§ 10Anrechnungsregelung

(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin kann nach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbildungsjahres im

1.
Schwerpunkt Metalltechnik/Kunststofftechnik in einem der AusbildungsberufeKunststoff- und Kautschuktechnologe/Kunststoff- und Kautschuktechnologin,Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin,Fertigungsmechaniker/Fertigungsmechanikerin,Industriemechaniker/Industriemechanikerin,Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin,Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin;
2.
Schwerpunkt Textiltechnik in dem AusbildungsberufProduktionsmechaniker-Textil/Produktionsmechanikerin-Textil;
3.
Schwerpunkt Textilveredelung in dem AusbildungsberufProduktveredler-Textil/Produktveredlerin-Textil;
4.
Schwerpunkt Lebensmitteltechnik in einem der AusbildungsberufeFachkraft für Lebensmitteltechnik,Fachkraft für Fruchtsafttechnik,Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin;
5.
Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung in einem der AusbildungsberufeBuchbinder/Buchbinderin, Fachrichtung Buchfertigung (Serie) und Druckweiterverarbeitung (Serie),Verpackungsmittelmechaniker/Verpackungsmittelmechanikerin
fortgesetzt werden.

(2) Berufsausbildungsverhältnisse im Schwerpunkt Lebensmitteltechnik, die bis zum 8. April 2006 begründet worden sind, können im Ausbildungsberuf Molkereifachmann/Molkereifachfrau nach den Vorschriften des dritten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden.

(3) Die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Maschinen- und Anlagenführer/Maschinen- und Anlagenführerin erzielten Leistungen werden bei der Fortsetzung der Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin, zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin, zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin oder zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin als Teil 1 der Abschlussprüfung entsprechend der Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2481) oder der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599) in das Gesamtergebnis einbezogen.

MaschFüAusbV§ 11Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

MaschFüAusbVAnlage(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 651 - 660)
I. Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Arbeitsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungs-betriebes (§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs-oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5)a)Werkstoffe identifizieren und nach Verwendungszweck unterscheiden4b)Betriebs- und Hilfsstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften auswählen und verwenden6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Nr. 6)a)Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten8b)technische Unterlagen und Grundbegriffe der Normung anwendenc)Skizzen erstellend)produktionstechnische Daten nutzen, Arbeitsergebnisse dokumentierene)betriebliche Vorschriften beachtenf)Informations- und Kommunikationstechniken anwendeng)Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften zum Datenschutz beachten7Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)a)Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele im eigenen Arbeitsbereich festlegen4b)Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge auswählenc)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkte einrichten8Prüfen (§ 4 Nr. 8)a)Prüfverfahren und -mittel nach Verwendungszweck auswählen6b)Prüfungen unter Berücksichtigung von Vorgaben und Toleranzen durchführenc)Prüfergebnisse dokumentieren und bewertend)Korrekturmaßnahmen einleiten9Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9)a)manuelle und maschinelle Fertigungstechniken unterscheiden und auswählen22b)branchenspezifische Fertigungstechniken anwendenc)Werkstoffe auswählen und nach technischen Unterlagen bearbeitend)Arbeitsergebnisse prüfen, dokumentieren und bewerten10Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10)a)Methoden des Steuerns und Regelns unterscheidenb)Überwachungseinrichtungen nach Aufbau und Funktion unterscheiden11Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11)Produktionsmaschinen und -anlagen hinsichtlich der Funktion und des Einsatzes unterscheiden12Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12)a)Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Produkte transportieren und lagern2b)Wert- und Reststoffe sammeln, trennen und lagern13Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Vorgaben kontrollieren und warten414Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden2

II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -A. Schwerpunkt: Metall- und KunststofftechnikLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr12341Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und handhaben8b)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, nach Vorschriften einsetzen und fachgerecht entsorgen2Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenb)Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenc)Werkzeuge und Materialien auswählen3Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9)a)Anforderungen an die zu fertigenden Produkte berücksichtigen18b)Bauteile, insbesondere durch Fügen, Spanen und Umformen, herstellenc)Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren und demontierend)Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie Oberflächenbeschaffenheit zuordnene)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen sowie Technologiedaten ermitteln und einstellen4Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10)Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen 5Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11)a)Produktionsmaschinen und -anlagen nach Vorgaben rüsten und umrüsten18b)Prozessdaten einstellen und optimierenc)Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmend)Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern überwachene)Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassenf)Arbeits- und Bewegungsabläufe im Arbeitsbereich optimiereng)Produktionsabläufe durch Eingriff in die Prozesskette sichernh)Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren6Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12)a)Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellen2b)Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren7Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13)a)Betriebsbereitschaft durch Warten und Inspizieren sicherstellen4b)Verschleißteile austauschen und deren Austausch veranlassenc)instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14)a)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten2b)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragenc)Arbeiten kundenorientiert durchführen

B. Schwerpunkt: Textiltechnik
1Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5)a)Mustervorlagen analysieren, Konstruktionstechniken und Produktmerkmale bestimmen10b)Faden- und Flächenkonstruktionen normgerecht darstellen, insbesondere Bindungen und Bindungselementec)Auswirkungen von Fasereigenschaften auf Produktionsprozesse der Faden-und Flächenerzeugung darstellen2Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenb)Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen3Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9)a)technische Patronen oder Schablonen auf technische Durchführbarkeit prüfen oder Konstruktionstechniken für die Faden- und Flächenerzeugung anwenden16b)Techniken zum Verändern von Oberflächenstrukturen und von Produkteigenschaften anwendenc)technische Vorgaben produktionstechnisch umsetzen4Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10)a)Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienenb)Änderungen von Produkteigenschaften an Maschinen und Anlagen steuern5Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11)a)Produktionsmaschinen und -anlagen nach Vorgaben rüsten und umrüsten18b)Mehrstellenarbeit rationell organisierenc)Musterungs- oder Verfestigungssysteme prüfen und korrigierend)Warenausfall prüfen und optimierene)Prozessdaten einstellen und optimierenf)Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmeng)Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern überwachenh)Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlasseni)Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren6Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12)a)Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellen2b)Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren7Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13)a)Austausch von Verschleißteilen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung durchführen und veranlassen4b)instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14)a)Ursachen von produktspezifischen Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten2b)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragenc)Arbeiten kundenorientiert durchführend)produktions- und instandsetzungstechnische Daten dokumentieren

C. Schwerpunkt: Textilveredelung
1Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5)a)Arbeitsstoffe handhaben, insbesondere Chemikalien, Farb- und Textil-hilfsmittel gemäß den Rezepturvorgaben zusammenstellen10b)Lösungen ansetzen, Flüssigkeiten prüfenc)Arbeitsstoffe unter Beachtung von Sicherheitsbestimmungen des Arbeitsund Umweltschutzes einsetzen, kennzeichnen und für die Rückgewinnung, Wiederverwertung und Entsorgung lagern2Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenb)Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenc)Textilveredelungsverfahren und verfahrenstechnische Zusammenhänge der verschiedenen Produktionsbereiche unterscheidend)Rezeptur- und Ansatzberechnungen durchführene)Techniken zum Verändern von Oberflächenstrukturen und von Produkteigenschaften anwenden3Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9)a)Sekundäranlagen unterscheiden und bedienen16b)Wasser, Wärmeträger und Energiearten prozessbezogen einsetzenc)Kennzeichnung von Rohrleitungssystemen unterscheiden4Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10)a)Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienenb)Änderungen von Produkteigenschaften an Maschinen und Anlagen steuern5Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11)a)Produktionsmaschinen und -anlagen nach Vorgaben rüsten und umrüsten18b)Veredelungsmittel unter Berücksichtigung von Sicherheitsregeln und Umweltschutzauflagen einsetzenc)Veredelungseffekte prüfen und bei Bedarf nachstellend)Prozessdaten einstellen und optimierene)Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmenf)Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern überwachen, Gebrauchs- und Pflegeanforderungen berücksichtigeng)Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassenh)Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren6Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12)a)Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellen2b)Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren7Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13)a)Austausch von Verschleißteilen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung durchführen und veranlassen4b)instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14)a)Ursachen von veredelungsspezifischen Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten2b)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragenc)Arbeiten kundenorientiert durchführend)produktions- und veredelungstechnische Daten dokumentieren

D. Schwerpunkt: Lebensmitteltechnik
1Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und handhaben10b)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, nach Vorschriften einsetzen und fachgerecht entsorgen2Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenb)Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen3Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9)a)Rohstoffe und Halbfabrikate bereitstellen16b)Zerkleinerungs-, Trenn- und Sortierverfahren anwendenc)Rohstoffe dosieren, wiegen und mischend)Zwischenprodukte thermisch behandelne)Produkte abfüllen und verpacken4Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10)a)Regelkreise für Temperatur, Druck, Maschinengeschwindigkeit, Produkt-durchsatz und Konzentration überwachenb)Änderungen von Produkteigenschaften an Maschinen und Anlagen steuern5Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11)a)Koch- und Mischanlagen, Abfülllinien, Sterilisationsanlagen, Etikettier,-Pack- und Palettieranlagen rüsten und umrüsten18b)Prozessdaten einstellen und optimierenc)Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmend)Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern überwachene)Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassenf)Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen und pflegeng)Mehrwegverpackungen reinigenh)lebensmittelrechtliche Bestimmungen und Hygienevorschriften im Fertigungsprozess beachten und anwendeni)Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren6Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12)a)Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellen2b)Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren7Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13)a)Austausch von Verschleißteilen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung durchführen und veranlassen4b)instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14)a)Ursachen von produktspezifischen Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten2b)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragenc)Arbeiten kundenorientiert durchführend)produktions- und instandsetzungstechnische Daten dokumentieren

E. Schwerpunkt: Druckweiter- und Papierverarbeitung
1Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5)a)Einfluss der Eigenschaften von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen auf das Produkt berücksichtigen8b)Prozesse zur Veränderung von Werkstoffeigenschaften berücksichtigen2Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenb)Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenc)Materialeinsatz planen und dokumentierend)Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten3Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9)a)maschinelle Techniken zum Trennen, Umformen und Verbinden von Erzeugnissen der Druckweiter- und Papierverarbeitung anwenden16b)manuelle Trenn-, Umform- und Verbindungstechniken bei der Erstellung von Verarbeitungs- und Kundenmustern aus Papier, Pappe und Kunststoffen einsetzenc)Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe der Druckweiter- und Papierverarbeitung produktspezifisch bereitstellend)produkt- und produktionsspezifische Anforderungen der Papierherstellung und -verarbeitung bei der Auswahl der Produktionsmittel berücksichtigen4Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10)a)Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienenb)Änderungen von Produkteigenschaften an Maschinen und Anlagen steuern5Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11)a)Papierverarbeitungsmaschinen und -anlagen nach Vorgaben rüsten und umrüsten20b)Bedruckstoffe auftragsbezogen auswählen, bereitstellen und zuführen, spezifische Maschinenparameter einstellenc)Peripheriegeräte vorbereiten und einsetzend)Muster nach Vorgaben erstellen, bei Abweichungen Parameter korrigierene)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen und einstellenf)Produktion prozessbegleitend kontrollieren und überwacheng)Einhaltung von Qualitätsstandards und wirtschaftlichen Aspekten während des Produktionsprozesses sicherstellenh)Zwischenprodukte zur Weiterverarbeitung vorbereiteni)Weiterverarbeitungsaggregate vorbereiten und einsetzenk)Prozessdaten einstellen und optimieren, Produktionsdaten sichernl)Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassenm)Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren6Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12)a)Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellen2b)Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren7Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13)a)Austausch von Verschleißteilen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung durchführen und veranlassen4b)Papierverarbeitungsmaschinen und -anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14)a)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten2b)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragenc)Arbeiten kundenorientiert durchführen