LwAusbV 19951995-01-31BGBl I1995, 168Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin

(+++ Textnachweis ab: 1.7.1995 +++)

LwAusbV 1995Eingangsformel

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

LwAusbV 1995§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Landwirt/Landwirtin wird staatlich anerkannt.

LwAusbV 1995§ 2Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

LwAusbV 1995§ 3Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

LwAusbV 1995§ 4Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
1.1
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
1.2
Berufsbildung,
1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen innerhalb und außerhalb des Betriebes,
1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
1.5
Umweltschutz und Landschaftspflege; rationelle Energie- und Materialverwendung;
2.
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung,
2.1
Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,
2.2
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
2.3
Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,
2.4
Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge;
3.
Pflanzenproduktion,
3.1
Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit,
3.2
Bestellen und Pflegen von Pflanzen; rationelles und umweltverträgliches Führen von Kulturen,
3.3
Ernten und Verwerten pflanzlicher Produkte;
4.
Tierproduktion,
4.1
Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten,
4.2
Nutzen von Tieren;
5.
betriebliche Ergebnisse.

LwAusbV 1995§ 5Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in den Anlagen I und II für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Bei der Vermittlung der in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sind jeweils mindestens zwei Betriebszweige der Pflanzen- und Tierproduktion zugrunde zu legen. Dabei ist von folgenden Betriebszweigen auszugehen:

1.
in der Pflanzenproduktion:
a)
Getreidebau,
b)
Zuckerrübenbau,
c)
Kartoffelbau,
d)
Körnermaisbau,
e)
Ölfrüchtebau,
f)
Hülsenfrüchtebau,
g)
Ackerfutterbau,
h)
Grünland oder Ackergras,
i)
Waldbau;
2.
in der Tierproduktion:
a)
Milchviehhaltung,
b)
Rinderaufzucht oder Rindermast,
c)
Sauenhaltung und Ferkelerzeugung,
d)
Schweineaufzucht oder Schweinemast,
e)
Legehennenhaltung,
f)
Geflügelaufzucht oder Geflügelmast,
g)
Schafhaltung,
h)
Pferdehaltung.

(3) Es können auch andere Betriebszweige zugrunde gelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind.

LwAusbV 1995§ 6Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

LwAusbV 1995§ 7Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

LwAusbV 1995§ 8Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter den laufenden Nummern 3.1 und 4.1 Buchstabe a bis e für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist betrieblich und schriftlich durchzuführen. In der betrieblichen Prüfung ist praktisch und mündlich im Zusammenhang in insgesamt höchstens 180 Minuten je eine Aufgabe

1.
der Pflanzenproduktion und
2.
der Tierproduktion
zu bearbeiten. Dabei sind die Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung einzubeziehen.

(4) In der schriftlichen Prüfung sind in höchstens 90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Bereichen zu bearbeiten:

1.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
2.
Berufsbildung,
3.
Umweltschutz und Landschaftspflege; rationelle Energie- und Materialverwendung,
4.
Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit,
5.
Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten.

LwAusbV 1995§ 9Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse wird die Abschlußprüfung in Form einer betrieblichen und einer schriftlichen Prüfung durchgeführt. Die betriebliche Prüfung ist praktisch und mündlich im Zusammenhang durchzuführen.

(3) In der betrieblichen Prüfung soll der Prüfling zeigen, daß er betriebliche Zusammenhänge versteht und die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen anwenden und übertragen kann. In insgesamt höchstens sieben Stunden soll er je eine Prüfungsaufgabe aus der Pflanzenproduktion und aus der Tierproduktion bearbeiten. Dabei ist von den Betriebszweigen auszugehen, in denen der Prüfling ausgebildet worden ist. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das Prüfungsgespräch sein. Für die Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
in der Pflanzenproduktion:
a)
Bearbeiten und Pflegen des Bodens,
b)
Bestellen, Pflegen und Nutzen von Pflanzen;
dabei sind Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Landschaftspflege und rationelle Energie- und Materialverwendung sowie Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung einzubeziehen;
2.
in der Tierproduktion:
a)
rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten und Versorgen von Tieren,
b)
Nutzen von Tieren;
dabei sind Arbeitssicherheit, rationelle Energie- und Materialverwendung sowie Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung einzubeziehen.

(4) Die schriftliche Prüfung wird in den Prüfungsfächern Pflanzenproduktion, Tierproduktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durchgeführt. In jedem Prüfungsfach ist eine Arbeit anzufertigen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
in der Pflanzenproduktion:Bearbeiten und Pflegen des Bodens, Bestellen, Pflegen und Nutzen von Pflanzen sowie Ermitteln und Bewerten von Leistungen und Kosten unter Einbeziehung von Umweltschutz, Landschaftspflege, rationeller Energie- und Materialverwendung sowie von Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung;
2.
in der Tierproduktion:rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten, Versorgen und Nutzen von Tieren sowie Ermitteln und Bewerten von Leistungen und Kosten unter Einbeziehung von rationeller Energie- und Materialverwendung sowie von Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung;
3.
in der Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
in der Pflanzenproduktion 120 Minuten,
2.
in der Tierproduktion 120 Minuten,
3.
in der Wirtschafts- und Sozialkunde 90 Minuten.

(6) Sind in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde die Prüfungsleistungen mit mangelhaft bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Die betrieblichen und die schriftlichen Prüfungsleistungen nach den Absätzen 3 und 4 sind für den Bereich Pflanzenproduktion und den Bereich Tierproduktion zu je einer Note zusammenzufassen; dabei haben die betrieblichen gegenüber den schriftlichen Prüfungsleistungen jeweils das doppelte Gewicht.

(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
- Bereich Pflanzenproduktion nach Absatz 7: 45 vom Hundert, - Bereich Tierproduktion nach Absatz 7: 45 vom Hundert, - Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde nach Absatz 4: 10 vom Hundert.

(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in den beiden Bereichen Tierproduktion und Pflanzenproduktion mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben in der betrieblichen Prüfung oder eines der Prüfungsfächer in der schriftlichen Prüfung mit ungenügend bewertet worden ist.

LwAusbV 1995§ 10Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

LwAusbV 1995§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.

LwAusbV 1995Anlage I(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin
- sachliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1995, S. 171 - 176)
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten AusbildungsjahrLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Nr. 1) 1.1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 1.1)a)Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreibenc)betriebliche Erzeugung und Dienstleistung, Bezugs- und Absatzwege und -formen beschreibend)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen1.2Berufsbildung (§ 4 Nr. 1.2)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen1.3Mitgestalten sozialer Beziehungen innerhalb und außerhalb des Betriebes (§ 4 Nr. 1.3)a)soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestaltenb)bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirkenc)Aufgaben der landwirtschaftlichen und kommunalen Verwaltung beschreibend)bei der Zusammenarbeit mit berufsständischen Organisationen, Gewerkschaften und Verwaltungen mitwirkene)für den Ausbildungsbetrieb wichtige Geschäftspartner nennenf)Bedeutung beruflicher Wettbewerbe und landwirtschaftlicher Veranstaltungen begründen1.4Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Nr. 1.4)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden nennend)Gefahren und Gefahrstoffe beschreibene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennenf)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften anwendeng)Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleitenh)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen1.5Umweltschutz und Landschaftspflege; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Nr. 1.5)a)Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreibenb)Bedeutung und Ziele des Umweltschutzes bei der Landbewirtschaftung beschreibenc)Einfluß der Landbewirtschaftung auf die Landschaft und Umwelt aufzeigend)bei Maßnahmen der Landschaftspflege mitwirkene)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer rationellen Verwendung aufzeigenf)rationellen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben2.Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung (§ 4 Nr. 2) 2.1Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen (§ 4 Nr. 2.1)a)Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit haltenb)Maschinen, Geräte und bauliche Anlagen pflegen und bei ihrer Instandhaltung mitwirkenc)Aufbau und Funktion von Verbrennungsmotoren erklärend)Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhaltene)beim Umgang mit Anlagen, Maschinen und Geräten Arbeitssicherheit beachtenf)Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz einhalteng)elektrische Anlagen, Schutzmaßnahmen und Sicherungen erklären2.2Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Nr. 2.2)a)Witterungsabläufe beobachten und dokumentierenb)Vorgänge im landwirtschaftlichen Betrieb, insbesondere bei Pflanzen, Tieren und technischen Prozessen, unter Einsatz der Sinne wahrnehmen, Veränderungen feststellen und Schlußfolgerungen ziehenc)Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern und -broschüren, auswählen und sammelnd)Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten2.3Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten (§ 4 Nr. 2.3)a)Arbeiten in Arbeitsschritte gliedernb)geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählenc)Daten für die Produktion feststellen, insbesondere Aufwandsmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermittelnd)Arbeitszeiten und -ergebnisse festhaltene)Arbeitsergebnisse kontrollieren2.4Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Nr. 2.4)a)bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirkenb)Preisangebote vergleichenc)Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassend)Tierbestände erfassen und Bestandsverzeichnis führene)Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen3.Pflanzenproduktion (§ 4 Nr. 3) 3.1Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit (§ 4 Nr. 3.1)a)Geländeformen als Standortfaktor beschreibenb)Bodenbestandteile und Bodenart bestimmen sowie Bodenzustand und -fruchtbarkeit beschreibenc)Bodenprofil anlegen und Bodenaufbau erläuternd)Bodenproben entnehmene)bei der Bodenbearbeitung mitwirken3.2Bestellen und Pflegen von Pflanzen; rationelles und umweltverträgliches Führen von Kulturen (§ 4 Nr. 3.2)a)Saat- und Pflanzgut beurteilenb)bei der Vorbereitung und Durchführung von Aussaat und Pflanzung mitwirkenc)Dünger und deren Einsatzmöglichkeiten beschreiben und bei ihrer Ausbringung mitwirkend)landwirtschaftliche Nutzpflanzen und deren Pflanzenteile bestimmen sowie den Verwendungszweck erläuterne)bei der landwirtschaftlichen Produktion vorkommende Wildpflanzen nennenf)Bestandsentwicklung beobachten und aufzeichneng)bei Pflegearbeiten mitwirkenh)Schäden an Pflanzen wahrnehmen und bei der Feststellung der Ursachen mitwirkeni)bei notwendigen Pflanzenschutzmaßnahmen mitwirkenk)bei der Pflanzenproduktion den Umweltschutz berücksichtigen3.3Ernten und Verwerten pflanzlicher Produkte (§ 4 Nr. 3.3)a)bei der Ernte mitwirkenb)Erträge feststellen und vergleichenc)Produkte nach Verwertbarkeit beurteilend)beim Transport und Einlagern von Erntegut mitwirken4.Tierproduktion (§ 4 Nr. 4) 4.1Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten (§ 4 Nr. 4.1)a)landwirtschaftliche Nutztierarten und -rassen sowie ihre Nutzung beschreibenb)Körperteile von Tieren bestimmenc)mit Tieren umgehen, insbesondere Tiere ansprechen, führen und bewegend)Vorgänge bei Brunst, Trächtigkeit und Geburt beschreibene)Grundfuttermittel bestimmen, ihre Qualität und Einsatzmöglichkeiten in der Fütterung beschreibenf)Futtermittel und Zusatzstoffe sachgerecht lagerng)Anforderungen an die tiergerechte Haltung beschreibenh)Tiere tränken, füttern und pflegeni)Stallungen und deren Einrichtungen reinigen und beim Desinfizieren mitwirkenk)Verhalten gesunder Tiere beschreiben, Verhaltensänderungen und typische Merkmale kranker Tiere feststellenl)bei der Behandlung kranker Tiere mitwirkenm)bei der tierischen Produktion den Umwelt- und Tierschutz berücksichtigen4.2Nutzen von Tieren (§ 4 Nr. 4.2)a)bei der Nutzung von Tieren mitwirkenb)Leistungen von Tieren feststellen und vergleichenc)bei der Vorbereitung von Tieren oder tierischer Produkte für die Vermarktung mitwirkend)Anforderungen an den tiergerechten Transport beschreibenAbschnitt II: Berufliche Fachbildung - Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten AusbildungsjahrLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Nr. 1) 1.1die in § 4 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildesdie in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse1.2Umweltschutz und Landschaftspflege; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Nr. 1.5)a)berufsbezogene Regelungen zum Umweltschutz, insbesondere zum Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden- und Naturschutzrecht, anwendenb)Landschaft als Lebensgrundlage, insbesondere Feldraine, Böschungen und Hecken, erhalten; Landschaftspflegemaßnahmen durchführenc)mit Energiearten und Materialien umweltschonend und kostensparend umgehen2.Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung (§ 4 Nr. 2) 2.1Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen (§ 4 Nr. 2.1)a)Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit von Schlepper, Transportmitteln, technischen Anlagen, Maschinen und Geräten prüfenb)Vorschriften über das Führen landwirtschaftlicher Fahrzeuge im Straßenverkehr beachtenc)Sicherheitsrisiken bei den Arbeiten beachten und vorbeugende Maßnahmen treffend)Schlepper und Transportmittel, Maschinen und Geräte unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen bedienene)Stalleinrichtungen überwachen und wartenf)Ver- und Entsorgungsleitungen verlegeng)Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagernh)Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten umweltgerecht und nach Plan durchführeni)Rückstände von Produktions- und Betriebsmitteln umweltgerecht entsorgenk)vorbeugende Instandhaltung, insbesondere durch Auswechseln von Verschleißteilen, durchführenl)Reparaturen und Veränderungen an Gebäuden, Einfriedungen und Drainagen durchführen2.2Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Nr. 2.2)a)Wetter beurteilen und Beobachtungen bei der betrieblichen Arbeit berücksichtigenb)Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und umsetzen2.3Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten (§ 4 Nr. 2.3)a)Betriebsdaten erfassen, einordnen und beurteilenb)Pläne, insbesondere für die Fruchtfolge, Düngung und für den Pflanzenschutz sowie für die Fütterung und Stallbelegung, erstellenc)wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebsmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von Arbeitsabläufen berücksichtigend)Zeitpläne unter Berücksichtigung von Arbeits- und Produktionsschwerpunkten aufstellene)Planung und Vorbereitung von Produktions- und Arbeitsabläufen veränderten Bedingungen anpassenf)Arbeitsergebnisse bewerten2.4Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Nr. 2.4)a)Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewertenb)Marktberichte auswertenc)an Beispielen kaufmännische Kalkulationen erstellend)Betriebsmittel bestellen und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirkene)Formen des Bezuges miteinander vergleichenf)bei Ein- und Verkaufsgesprächen mit Geschäftspartnern mitwirkeng)schriftlichen Geschäftsverkehr führenh)Vermarktungsformen für den Betrieb einschätzen und Alternativen aufzeigeni)Produkte für die Vermarktung, einschließlich Direktvermarktung, vorbereiten und Angebote einholenk)Verkaufsabrechnungen prüfenl)Marktpreisentwicklung beobachten und bewerten3.Pflanzenproduktion (§ 4 Nr. 3) 3.1Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit (§ 4 Nr. 3.1)a)Böden des Betriebes beurteilen und mit den Ergebnissen der Bodenschätzung vergleichenb)anhand der Eigenschaften des Bodens Folgerungen für die Nutzungsmöglichkeiten ziehenc)anhand der Bodenarten und des Bodenzustandes Folgerungen für die Bodenbearbeitung ziehend)Bodenschäden feststellen und behebene)boden- und kulturartenspezifische Bodenbearbeitung durchführen, insbesondere Stoppel-, Primär- und Sekundärbearbeitung3.2Bestellen und Pflegen von Pflanzen; rationelles und umweltverträgliches Führen von Kulturen (§ 4 Nr. 3.2)a)Saat- und Pflanzgut ausbringenb)Pflanzenbestände im Ackerbau und in der Grünlandwirtschaft für die Bestandesführung und -verbesserung beurteilenc)Pflanzenbestände umweltschonend durch bedarfs- und zeitgerechte Pflege-, Düngungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen führend)Materialien für die Bestandesführung umweltgerecht lagern3.3Ernten und Verwerten pflanzlicher Produkte (§ 4 Nr. 3.3)a)Erntezeitpunkt unter Berücksichtigung des Reifezustandes, Verwendungszweckes und der Qualitätsanforderungen festlegenb)Erntemaschinen und -geräte bedienenc)Erntegut bergen und transportierend)Ernteerträge und deren Qualität beurteilene)Erntegut erfassen und lagernf)bei der Vermarktung des Erntegutes mitwirken4.Tierproduktion (§ 4 Nr. 4) 4.1Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten (§ 4 Nr. 4.1)a)Tiere aufstallen, Stallklima überwachenb)Futter nach Inhaltsstoffen, Aussehen, Geruch und Konsistenz beurteilenc)Futterrationen berechnen und zusammenstellen sowie Futteraufwand feststellend)Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen bedienen und überwachene)Tiere pflegen und Hygienemaßnahmen durchführenf)Gesundheitszustand der Tiere überwachen und Maßnahmen bei Krankheitsanzeichen einleiteng)Zuchtziele und -verfahren beschreibenh)Geburtshilfe durchführeni)Jungtiere aufziehenk)Einfluß von Fütterung, Haltung und Erbanlagen auf die Leistung beurteilenl)Bestimmungen des Tierschutzes, insbesondere zur Tierhaltung, anwendenm)spezielle Vorschriften bei der Tierproduktion, insbesondere das Futtermittel-, Arzneimittel- und Tierseuchengesetz sowie die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten, beachtenn)Umweltschutz bei der tierischen Produktion beachten, insbesondere organische Rückstände der tierischen Produktion wirtschaftlich und umweltgerecht verwerten sowie Abfälle und Abwässer umweltgerecht entsorgen4.2Nutzen von Tieren (§ 4 Nr. 4.2)a)Nutzungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Verwertungszweckes und der Qualitätsanforderungen festlegenb)Maschinen und Geräte zur Gewinnung tierischer Produkte bedienenc)tierische Produkte lagern oder transportierend)Qualität tierischer Erzeugnisse beurteilene)bei der Vermarktung mitwirken5.betriebliche Ergebnisse (§ 4 Nr. 5)a)Marktwert der Verkaufsprodukte und des innerbetrieblichen Verbrauchs ermittelnb)Leistungen und Kosten in den Betriebszweigen ermittelnc)Arbeitsaufwand in den Betriebszweigen erfassend)Leistungen und Kosten in den Betriebszweigen vergleichen und bewertene)Arbeitsaufwand in den Betriebszweigen vergleichen und bewertenf)Möglichkeiten von Leistungs- und Kostenveränderungen aufzeigen und Auswirkungen begründen

LwAusbV 1995Anlage II(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin
- zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1995, 177 u. 178)

Erstes Ausbildungsjahr
1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2.4
Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
lfd. Nr. 3
Pflanzenproduktion,
lfd. Nr. 4
Tierproduktion
zu vermitteln.
2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 3
Pflanzenproduktion
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2.1
Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,
lfd. Nr. 2.2
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 2.3
Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten
zu vermitteln.
3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4
Tierproduktion
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2.1
Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,
lfd. Nr. 2.2
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 2.3
Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 3
Pflanzenproduktion
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
lfd. Nr. 2
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
fortzuführen.
2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4
Tierproduktion
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
lfd. Nr. 2
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
fortzuführen.
3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5
betriebliche Ergebnisse
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 3
Pflanzenproduktion,
lfd. Nr. 4
Tierproduktion
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 3
Pflanzenproduktion
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
lfd. Nr. 2
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.
2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4
Tierproduktion
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
lfd. Nr. 2
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.
3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind die bisher vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5
betriebliche Ergebnisse
weiter anzuwenden und zu vertiefen.