LuftKostVLuftKostV1984-02-14BGBl I1984, 346Kostenverordnung der LuftfahrtverwaltungStandZuletzt geändert durch Art. 29 V v. 11.12.2024 I Nr. 411


(+++ Textnachweis ab: 1.3.1984 +++)

LuftKostVEingangsformel

Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) in Verbindung mit dem zweiten Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

LuftKostV§ 1Grundsatz

(1) Die Luftfahrtbehörden und die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Beauftragten nach den §§ 31b und 31c des Luftverkehrsgesetzes erheben für Amtshandlungen im Bereich der Luftfahrtverwaltung Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.

(2) Im übrigen gilt das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

LuftKostV§ 2Gebühren

(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berechtigung, Genehmigung, Zustimmung, Anerkennung oder Registrierung oder ein Zeugnis erneuert, geändert, erweitert oder die Gültigkeit verlängert, so wird eine Gebühr in der Höhe von einem Zehntel bis zu fünf Zehnteln der Gebühr erhoben, die für die Erteilung erhoben werden müsste, soweit im Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes geregelt ist. Für die Beschränkung, die Einschränkung, die Anordnung des Ruhens auf Zeit oder die Aussetzung der jeweils in Satz 1 genannten Rechtsakte werden zwei Drittel der Gebühr erhoben, die für die Erteilung erhoben werden müsste.

(3) Stellt ein Unternehmen Anträge, die der Gebührenpflicht nach Abschnitt III oder IV des Gebührenverzeichnisses unterliegen, für mehrere Mitarbeiter und erklärt es sich zur Übernahme der Kosten bereit, findet § 5 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung.

(4) Für die Ausstellung von Besatzungsausweisen für Angehörige von Luftfahrtunternehmen gilt Absatz 3 entsprechend. Grundlage für die Festsetzung der Pauschgebühr sind die Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich auszustellenden Besatzungsausweise und die nach Abschnitt VII Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Einzelgebühren.

(5) (weggefallen)

LuftKostV§ 3Auslagen

(1) Auslagen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Auslagen sind auch zu erheben, wenn die in Abschnitt I Nr. 6 des Gebührenverzeichnisses genannten Aufsichtsmaßnahmen bei genehmigten Betrieben einen nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegenden Betrieb betreffen.

(2) Auslagen für Ferngespräche und Fernschreiben innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung sind in die Gebührensätze des Gebührenverzeichnisses einbezogen.

(3) (weggefallen)

(4) Die für den theoretischen Teil der Prüfung und Überprüfung von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal entstehenden Auslagen - einschließlich der Reisekosten - für Mitglieder der Prüfungsräte, der Prüfungsausschüsse für das Flugsicherungspersonal und für von der Erlaubnisbehörde oder den Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes bestimmte Sachverständige sind in die Gebühren bereits einbezogen. Die durch den praktischen Teil der Prüfung oder Überprüfung entstehenden Auslagen sind gesondert zu erheben.

(5) Die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle sind gesondert zu erheben.

(6) Werden auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers externe Verwaltungshelfer bei Genehmigungs-, Plangenehmigungs- und Planfeststellungsverfahren für Flugplätze eingesetzt, sind die dadurch verursachten Kosten gesondert zu erheben. Gleiches gilt für das Verfahren zur Erteilung oder Änderung eines Zeugnisses nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

LuftKostV§ 4Kosten der für die Flugsicherung und für die Luftsportgeräteverwaltung zuständigen Stellen

(1) Gebühren und Auslagen, die der beauftragten Flugsicherungsorganisation aus Anlass der in Abschnitt VII Nummer 6 bis 8 und 11b bis 11d des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen, erhebt die Flugsicherungsorganisation unmittelbar von dem Kostenschuldner.

(2) Gebühren und Auslagen, die den für die Luftsportgeräteverwaltung zuständigen Stellen aus Anlaß der in Abschnitt I, II, III, IV, VI und VII des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen, erheben die Stellen unmittelbar von dem Kostenschuldner.

(3) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach den §§ 2 und 3 entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

LuftKostV§ 5Kostenermäßigung und Kostenbefreiung

Soweit wegen der besonderen Lage eines Einzelfalls die für eine Amtshandlung nach dem Gebührenverzeichnis festzusetzende Gebühr unbillig wäre oder dem öffentlichen Interesse widerspräche, kann unter Anlegung eines strengen Maßstabes die Gebühr ermäßigt oder es kann Gebührenbefreiung gewährt werden. Dies gilt auch für Auslagen.

LuftKostV§ 6Kosten in besonderen Fällen

Eine nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses für eine Prüfung oder Überprüfung festgesetzte Gebühr kann bis zur Hälfte ermäßigt werden, wenn der Bewerber gemäß § 129 Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise von den theoretischen Prüfungen oder Überprüfungen befreit wird.

LuftKostV§ 7Zurückbehaltung von Urkunden

Urkunden (zum Beispiel Zulassungsscheine, Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausweise), die im Zusammenhang mit der kostenpflichtigen Amtshandlung erteilt werden, können bis zur Zahlung der Kosten zurückbehalten oder an den Kostenschuldner auf dessen Kosten unter Postnachnahme übersandt werden.

LuftKostV§ 8Stundung und Erlaß

Die Forderungen auf Zahlung von Gebühren können auch gestundet oder ganz oder teilweise erlassen werden, wenn das öffentliche Interesse es verlangt.

LuftKostV§ 8aZuschläge für Amtshandlungen

Für Amtshandlungen, deren Bearbeitungszeitraum die Dauer eines Jahres überschreitet, sind die Zuschläge je angefangene Arbeitsstunde jährlich zu erheben. Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung des Gebührenverzeichnisses.

LuftKostV§ 9Übergangsregelung

Bei Änderung des Gebührenverzeichnisses vor Beendigung einer Amtshandlung bemisst sich die Gebühr nach dem bei Beendigung der Amtshandlung geltenden Gebührenverzeichnis. In diesem Fall darf die Gebühr jedoch den Betrag, der sich bei Anwendung des bei Beginn der Amtshandlung geltenden Gebührenverzeichnisses ergeben würde, um nicht mehr als ein Zehntel überschreiten.

LuftKostVSchlußformel

Der Bundesminister für Verkehr

LuftKostVAnlageGebührenverzeichnis
(zu § 2 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1225 - 1242;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


<SP>Inhaltsverzeichnis</SP>

I.Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einschließlich Instandhaltung von LuftfahrtgerätII.Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von LuftfahrzeugenIII.Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für Erlaubnisse und BerechtigungenIV.Lizenzen, Luftfahrerscheine, Erlaubnisse (Registrierung) und Berechtigungen für Luftfahrt- und FlugsicherungspersonalV.Anlage und Betrieb von FlugplätzenVI.Verwendung und Betrieb von LuftfahrtgerätVII.Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen

Die in diesem Gebührenverzeichnis enthaltenen Verweisungen auf JAR-Regelungen beziehen sich auf die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt gegebenen entsprechenden Fassungen der Übersetzung von

JAR-OPS 3 deutsch (BAnz. Nr. 130a vom 1. Juli 2002, berichtigt durch Bekanntmachung vom 10. Januar 2003, BAnz. S. 1172),
JAR-FCL 4 deutsch (BAnz. Nr. 81b vom 30. April 2003),
EU-OPS 1 (Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1) geändert worden ist).



I.
Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einschließlich Instandhaltung von Luftfahrtgerät

GebührentatbestandGebühr1.Entwicklunga)Genehmigung eines Entwicklungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV)600 bis 14 000 EURb)Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung2.Herstellunga)Genehmigung eines Herstellungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt G)600 bis 14 000 EURb)Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigungc)Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen (§ 5 LuftGerPV)500 EURd)Zustimmung zur Herstellung von Luftfahrtgerät oder -teilen ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb (§ 9 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt F)500 bis 5 000 EURe)Genehmigung eines Herstellungsbetriebs für Luftsportgerät oder Erweiterung oder Änderung der Genehmigung (§ 10 LuftGerPV)300 EUR3.Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeita)Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in der jeweils geltenden Fassung)500 bis 14 000 EURb)Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigungc)Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I Abschnitt A Unterabschnitt G oder Anhang Vc Abschnitt A)500 bis 14 000 EURd)Änderung der Genehmigung nach Buchstabe c2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigunge)Genehmigung einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vd (Teil-CAO))500 bis 14 000 EURf)Änderung der Genehmigung nach Buchstabe e2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigungg)Anerkennung der Nachweise anderer Stellen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 6 LuftGerPV)80 bis 450 EURh)Verlängerung der Zeitabstände für Instandhaltungsmaßnahmen (§ 12 Absatz 4 LuftGerPV)90 bis 300 EURi)Genehmigung eines Herstellungsbetriebs für Luftsportgerät für die Instandhaltung oder Erweiterung der Genehmigung (§ 2 Absatz 2 und 3 LuftGerPV)300 EURj)Genehmigung oder Änderung eines Instandhaltungsprogramms (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I Absatz M.A.302)100 bis 2 000 EUR4.Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Entwicklung, Herstellung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgeräta)Erteilung einer Ausnahme für die Herstellung im Amateurbau (§ 9 Absatz 4 LuftGerPV)220 EURb)Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Instandhaltungsmaßnahmen (§ 12 Absatz 4 LuftGerPV)60 bis 600 EURc)Änderung oder Neuausstellung der Genehmigungsurkunde eines Betriebs nach den Nummern 1, 2 und 390 EURd)Gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit ausländischer Genehmigung eines Betriebs nach Nummer 1, 2 oder 3 oder den zugehörigen Zeugnissen und Bescheinigungen je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten65 bis 110 EURe)Anerkennung des verantwortlichen Personals im Entwicklungsbetrieb, Herstellungsbetrieb, Instandhaltungsbetrieb, in der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation oder in der Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I, Abschnitt A Absatz 21.A.145 Buchstabe c Nummer 1 und Absatz 21.A.145 Buchstabe c Nummer 2, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I Abschnitt A Absatz M.A.706 und 707, Anhang II Abschnitt A Absatz 145.A.30 sowie Abschnitt B Absatz 145.B.20 Nummer 1 und 4, Anhang I Abschnitt A Absatz M.A.606(a) und Absatz M.A.606(b) sowie Abschnitt B Absatz M.B.602(a) und M.B.606, Anhang Vd Abschnitt A Absatz CAO.A.035(a) und Absatz CAO.A.035(b) sowie Abschnitt B Absatz CAO.B.65, Anhang Vc Abschnitt A Absatz CAMO.A.305 und Absatz CAMO.A.310 sowie Abschnitt B Absatz CAMO.B.330)100 bis 1 800 EURf)Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I (Teil-M) Absatz M.A.901, Anhang Vb (Teil-ML) Absatz ML.A.901)100 bis 1 000 EURg)Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit (Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vb (Teil-ML) Absatz ML.A.901)500 bis 2 000 EURh)Prüfungen und Überprüfungen für die Erteilung der Erlaubnis als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im eigenen Namen handelt (Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vb (Teil-ML) Absatz ML.A.904(c))100 bis 700 EURi)Prüfungen und Überprüfungen zur Verlängerung der Gültigkeit der Erlaubnis als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im eigenen Namen handelt (Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vb (Teil-ML) Absatz ML.A.904(d))100 bis 400 EUR5.Anerkennung von Produktspezifikationen für Bau- und Ausrüstungsteile (§ 9 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt K)a)Grundgebühr je Anerkennung70 EURb)Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anerkennung der Produktspezifikation65 bis 110 EUR6.Die im Kalenderjahr jeweils erste Überprüfung zur fortlaufenden Bestätigung der Genehmigungsvoraussetzungen oder Verlängerung der Gültigkeit der Genehmigung eines Betriebs nach Abschnitt I Nummer 1, 2 oder 3 mit der Größe der Belegschaft vona)bis zu 5 Personen1 000 EURb)über 5 bis 10 Personen2 000 EURc)über 10 bis 50 Personen3 500 EURd)über 50 bis 100 Personen5 000 EURe)über 100 bis 250 Personen7 000 EURf)über 250 bis 500 Personen10 000 EURg)über 500 Personen14 000 EUR


II.
Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen

GebührentatbestandGebühr 1.Musterzulassung (§ 4 LuftVZO)A.Grundgebührena)Flugzeuge oder Drehflügler (Hub-, Trag- und Flugschrauber), jeweils mit einer höchstzulässigen Startmasseaa)bis     2 000 kg500 EURbb)über   2 000 kg bis   5 700 kg900 EURcc)über   5 700 kg bis  14 000 kg1 500 EURdd)über  14 000 kg bis  50 000 kg2 500 EURee)über  50 000 kg bis 100 000 kg5 000 EURff)über 100 000 kg bis 150 000 kg11 000 EURgg)über 150 000 kg24 000 EURb)Luftschiffe mit einer Höchstmasseaa)bis     1 500 kg800 EURbb)über   1 500 kg bis   5 000 kg1 200 EURcc)über   5 000 kg bis  10 000 kg1 800 EURdd)über  10 000 kg bis 100 000 kg3 000 EURee)über 100 000 kg6 000 EURc)Motorsegleraa)nichtselbststartend200 EURbb)selbststartend500 EURd)Segelflugzeuge150 EURe)Bemannte Ballone mit einer Zulassungaa)bis 5 Personen150 EURbb)über 5 Personen bis 15 Personen500 EURcc)über 15 Personen1 000 EURf)Ultraleichtflugzeuge und Ultraleichthubschrauber50 bis 125 EURg)Rettungsfallschirme250 EURh)Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg500 EURi)Flugmotoren mit einer höchstzulässigen Startleistung oder mit einem höchstzulässigen Startschubaa)bis 75 kW350 EURbb)über 75 kW bis 150 kW oder bis 3 000 N700 EURcc)über 150 kW bis 375 kW oder
über 3 000 N bis 10 000 N
1 500 EUR
dd)über 375 kW bis 750 kW oder
über 10 000 N bis 50 000 N
3 000 EUR
ee)über 750 kW oder über 50 000 N4 000 EURff)Flugmotoren für Motorsegler oder Leichtflugzeuge (VLA)250 EURj)Propelleraa)Feste Propeller oder einstellbare Propeller300 EURbb)Verstellpropeller700 EURk)Rettungs- oder Sicherheitsgerät130 bis 500 EURl)Geräte der elektrischen Anlagen180 bis 800 EURm)Bordküchen180 bis 1 300 EURn)Schleppkupplungen für Segelflugzeug- oder Bannerschlepp70 EURB.Zuschlag zu den Grundgebühren nach Buchstabe A je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten65 bis 110 EURC.Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Luftsportgerät (§§ 10, 13 Absatz 1 und 2 LuftGerPV)a)Musterprüfungaa)Rettungssystem300 bis 2 500 EURbb)schwerkraftgesteuertes Luftsportgerät500 bis 7 000 EURcc)aerodynamisch gesteuertes Luftsportgerät500 bis 7 500 EURb)Stückprüfungaa)Rettungsgerät25 bis 250 EURbb)Abnahmeprüfung, Dokumentation, Berichte25 bis 500 EURc)Nachprüfungaa)Luftsportgerätaaa)Dokumentation, Berichte25 bis 80 EURbbb)Abnahmeprüfung80 bis 350 EURbb)Rettungssystemaaa)Dokumentation, Berichte25 bis 80 EURbbb)Abnahmeprüfung50 bis 150 EURD.Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 150 kg (§ 9 Absatz 3, § 13 Absatz 3 LuftGerPV)a)Musterprüfung, Stückprüfung150 bis 500 EURb)Nachprüfung30 bis 150 EURE.Einzelstückprüfung (§ 3 LuftGerPV) je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der Dienstreisezeiten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einzelstückprüfung65 bis 110 EUR 2.Änderung der Musterzulassung, Ergänzung zur Musterzulassung (§ 5 LuftVZO)a)Grundgebühr1/10 bis 5/10 der Musterzulassungsgrundgebühr des jeweiligen Gerätes nach Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe Ab)Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Änderung der Musterzulassung oder Ergänzung zur Musterzulassung65 bis 110 EUR 3.Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 8 LuftGerPV)50 bis 2 000 EUR 4.Erteilung von Berechtigungen (§ 4 LuftVZO, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt O)100 bis 1 000 EURa)Grundgebühr100 bis 1 000 EURb)Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von Berechtigungen65 bis 110 EUR 5.Änderung der Berechtigungen (§ 4 LuftVZO, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt O)a)Grundgebühr je Änderung1/10 bis 5/10 der Grundgebühr der jeweiligen Berechtigung nach Abschnitt II Nummer 4b)Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Änderung von Berechtigungen65 bis 110 EUR 6.(weggefallen) 7.Verkehrszulassung, Eintragung (§§ 6, 9 und 14 LuftVZO)a)Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge und Ultraleichthubschrauber, bemannte Ballone mit einer Höchstmasseaa)bis 2 000 kg80 EURbb)über   2 000 kg bis  20 000 kg350 EURcc)über  20 000 kg bis 100 000 kg1 000 EURdd)über 100 000 kg bis 150 000 kg2 500 EURee)über 150 000 kg4 500 EURb)Luftschiffeaa)bis zu 10 000 kg Leermasse ohne Gas400 EURbb)über 10 000 kg Leermasse ohne Gas450 bis 1 000 EURc)sonstiges Luftfahrtgerät (§ 6 Absatz 1 Nummer 9 LuftVZO)Gebührensätze wie bei Buchstabe a, höchstens jedoch800 EURBeantragt in den Fällen der Buchstaben a bis c dieselbe Person, die den Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts gestellt hat, nach Erteilung der Musterzulassung auch die Verkehrszulassung für ein Luftfahrtgerät dieses Musters, so entsteht die Verkehrszulassungsgebühr für das erste Stück nicht.d)Zuschlag für die Erteilung der Verkehrszulassung am Auslieferungsort des Luftfahrzeugsaa)für die ersten drei notwendigen Abwesenheitstage der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters der zuständigen Stelle vom Dienstsitz2 000 bis 5 000 EURbb)für jeden weiteren notwendigen Abwesenheitstag700 EUR 8.Änderung der Verkehrszulassung oder der Eintragung (§§ 9, 14 LuftVZO)a)Änderung der Verkehrszulassung1/10 bis 3/10 der Gebühren gemäß Abschnitt II Nummer 7, mindestens jedoch30 EURb)Änderung der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle70 EURc)Änderung der Eintragung in das Luftsportgeräteverzeichnis25 EUR 9.Erteilung einer weiteren Ausfertigung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Lärmzeugnisses oder des Eintragungsscheins (§§ 9, 14 LuftVZO, § 10 Absatz 1 Nummer 2 VwKostG)30 EUR10.Vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZO) oder Flugzulassung (Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt H)a)Einzelzulassungaa)Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge und Ultraleichthubschrauber, bemannte Ballone5/10 der Gebühr gemäß Abschnitt II Nummer 7bb)Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg30 EURcc)sonstiges LuftfahrtgerätGebührensätze wie bei Doppelbuchstabe aa, höchstens jedoch500 EURb)Allgemeine Zulassung50/10 der Gebühr gemäß Abschnitt II Nummer 10 Buchstabe a11.Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr von Luftfahrtgerät (§ 13 LuftVZO)Gebührensätze wie bei Abschnitt II Nummer 10 Buchstabe a12.Erteilung eines Auszugs oder einer Bescheinigung über Nichteintragung (§ 14 LuftVZO)40 EURa)aus der Luftfahrzeugrolle40 EURb)aus dem Luftsportgeräteverzeichnis30 EUR13.Zulassung von Abweichungen (Abschnitt IV Nummer 1 der Anlage 1 zu § 14 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 LuftVZO)40 EUR14.Zulassung einer Ausnahme (§ 3 Absatz 2 LuftVG)40 bis 80 EUR15.Vormerkung eines Kennzeichens (§ 19 Absatz 2 LuftVZO)30 EUR16.Änderung eines Lärmzeugnisses ohne Änderung der Musterzulassung (§ 3 Absatz 2, § 9 Absatz 4 LuftVZO, § 4 Absatz 4 Landeplatz-LärmschutzV) je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten65 bis 110 EUR


III.
Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für den Erwerb von Erlaubnissen und Berechtigungen

GebührentatbestandGebühr 1.Privatflugzeugführera)Privatflugzeugführer PPL(A) (Anhang I FCL.215 und FCL.235 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates)aa) Abnahme der theoretischen Prüfung130 EURbb) Abnahme der praktischen Prüfung100 EURb)Leichtluftfahrzeugführer LAPL(A) (Anhang I FCL.120 und FCL.125 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)aa) Abnahme der theoretischen Prüfung130 EURbb) Abnahme der praktischen Prüfung75 EUR 2.(weggefallen) 3.Berufsflugzeugführer CPL(A) (Anhang I FCL.310 und FCL.320 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)a)Abnahme der theoretischen Prüfung300 EURb)Abnahme der praktischen Prüfung130 EUR 3a.Verkehrsflugzeugführer in Luftfahrzeugen mit mehrköpfiger Flugbesatzung (Anhang I FCL.410.A und FCL.415.A der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)a)Abnahme der theoretischen Prüfung570 EURb)Abnahme der praktischen Prüfung140 EUR 4.Verkehrsflugzeugführer ATPL(A) (Anhang I FCL.515 und FCL.520.A der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)a)Abnahme der theoretischen Prüfung570 EURb)Abnahme der praktischen Prüfung190 EUR 5.Privathubschrauberführer PPL(H) (Anhang I FCL.215 und FCL.235 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)a)Abnahme der theoretischen Prüfung130 EURb)Abnahme der praktischen Prüfung100 EUR 5a.Leichtluftfahrzeugführer LAPL(H) (Anhang I FCL.120 und FCL.125 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)a)Abnahme der theoretischen Prüfung130 EURb)Abnahme der praktischen Prüfung75 EUR 6.Berufshubschrauberführer CPL(H) (Anhang I FCL.310 und FCL.320 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)a)Abnahme der theoretischen Prüfung300 EURb)Abnahme der praktischen Prüfung130 EUR 7.Verkehrshubschrauberführer ATPL(H) (Anhang I FCL.515 und FCL.520.H der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)a)Abnahme der theoretischen Prüfung570 EURb)Abnahme der praktischen Prüfung190 EUR 8.Segelflugzeugführer (Anhang I FCL.120, FCL.125, FCL.215 und FCL.235 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)a)Abnahme der theoretischen Prüfung65 EURb)Abnahme der praktischen Prüfung40 EUR 9.Luftsportgeräteführer (§ 43 LuftPersV)a)Abnahme der theoretischen Prüfung25 bis 75 EURb)Abnahme der praktischen Prüfung25 bis 75 EUR10.Freiballonführer (Anhang I FCL.120, FCL.125, FCL.215 und FCL.235 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)a)Abnahme der theoretischen Prüfung70 EURb)Abnahme der praktischen Prüfung40 EUR11.Luftschiffführer (Anhang I FCL.215, FCL.235, FCL.310 und FCL.320 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)a)Abnahme der theoretischen Prüfung310 EURb)Abnahme der praktischen Prüfung140 EUR12.Flugingenieur F/E (§ 1 Nummer 2 LuftPersV, JAR-FCL 4.160 und 4.170 deutsch)a)Abnahme der theoretischen Prüfung450 EURb)Abnahme der praktischen Prüfung150 EUR13.Abnahme der Prüfung für Klassen- und Musterberechtigungen oder Befähigungsüberprüfung (JAR-FCL 4.261 und 4.262 deutsch; Anhang I FCL.725 und Anhang V CC.TRA.225 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)50 bis 350 EUR14.Instrumentenflugberechtigung (Anhang I FCL.615 und FCL.620 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)a)Abnahme der theoretischen Prüfung310 EURb)Abnahme der praktischen Prüfung140 EUR15.Abnahme der theoretischen Prüfung für die Langstreckenflugberechtigung (§ 77 LuftPersV)280 EUR16.(weggefallen)17.Abnahme der praktischen Prüfung zur Wolkenflugberechtigung (Anhang I FCL.830 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)30 EUR18.Eintrag der Startarten bei Segelflugzeugen; Abnahme der praktischen Prüfung zur Erweiterung der Lizenz auf andere Ballonklassen oder Ballongruppen (Anhang I FCL.130.S, FCL.135.B, FCL.225.B und FCL.225.B Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)25 bis 50 EUR19.Abnahme der praktischen Prüfung zur Passagierberechtigung (§ 84a Absatz 4 LuftPersV)25 bis 75 EUR20.Abnahme einer Kompetenzbeurteilung zur Berechtigung zur Ausbildunga)von Flugzeug- und Hubschrauberführern, einschließlich der jeweiligen Berechtigung zur Ausbildung von Leichtluftfahrzeugführernb)zum Erwerb der Klassen- und Musterberechtigung sowie der Instrumentenflugberechtigung undc)von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 Abschnitt H; Anhang I FCL.935 und FCL.935.TRI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 88 LuftPersV)100 bis 500 EUR21.Abnahme einer Kompetenzbeurteilung zur Berechtigung, Segelflugzeugführer, Luftschiffführer und Ballonführer auszubilden (Anhang I FCL. 935 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)22.Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung, Luftsportgeräteführer auszubilden (§ 95a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 LuftPersV)35 bis 150 EUR23.Überprüfungen zur Erteilung, Änderung, Verlängerung oder Erneuerung der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 104 bis 110 LuftPersV)a)für die Klasse 4 (§§ 104, 106 LuftPersV)240 EURb)für die Klasse 5 (§§ 104, 106 LuftPersV)270 EURc)bei Änderung der Erlaubnis für die Klasse 4 (§ 104 Absatz 2 und 3 LuftPersV)5/10 bis 10/10 der jeweils für die Gesamtprüfung vorgesehenen Gebührd)für Musterberechtigungen in der Klasse 4 (§ 105 LuftPersV)130 bis 600 EURe)Prüfung eines Antrags auf Anrechnung von Qualifikationen, auf Anrechnung oder Ersetzbarkeit der Berufsausbildung oder auf Anrechnung beruflicher Tätigkeiten (§§ 106 bis 108, § 129 LuftPersV)1/10 bis 5/10 der jeweils für die Gesamtprüfung nach Buchstabe a oder b vorgesehenen Gebührf)Abnahme einer theoretischen Prüfung (§ 109 LuftPersV)50 bis 300 EURg)Abnahme einer praktischen Prüfung (§ 109 LuftPersV)50 bis 300 EURh)Verlängerung oder Erneuerung eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät (§ 110 LuftPersV)1/10 bis 5/10 der jeweils für die Gesamtprüfung nach Buchstabe a oder b vorgesehenen Gebühr24.Flugdienstberater (§ 113 LuftPersV)a)Abnahme der theoretischen Prüfung380 EURb)Abnahme der praktischen Prüfung130 EUR24a.Flugbegleiter (Anhang V CC.TRA.220 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)a)Abnahme der theoretischen Prüfung380 EURb)Abnahme der praktischen Prüfung130 EUR25.Abnahme der Prüfung zur Zulassung als Steuerer von sonstigem Luftfahrtgerät (§ 6 Absatz 1 Nummer 9 LuftVZO)25 bis 60 EUR25a.Ausstellen einer Bescheinigung nach § 21f Absatz 2 LuftVO25 EUR26.Abnahme der Prüfung zum Erwerb von Lizenzen, Erlaubnissen und Berechtigungen für Fluglotsen (§§ 10, 11, 13, 14, 19 FSPersAV) sowie Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und der Berechtigungen für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal (§§ 34, 35, 37, 38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen der §§ 27 und 43 FSPersAV1 100 bis 3 750 EUR27.Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und der Berechtigungen für das flugsicherungstechnische Personal (§§ 34, 35, 37, 38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen des § 43 FSPersAV250 bis 1 100 EUR28.Abnahme der Prüfung bei Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung oder Überprüfung (§ 128 Absatz 6 und 7 LuftPersV; Anhang I FCL.025, FCL.125, FCL.235, FCL.320 und FCL.520.A und H der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)3/10 bis 10/10 der für die betreffende Prüfung oder Überprüfung vorgesehenen Gebühr29.Verlängerung oder Erneuerung der Erlaubnisse und Berechtigungen beziehungsweise, um die Rechte aus einer Erlaubnis weiter ausüben zu dürfen, sowie Durchführung der Lehrgänge für Luftsportgerätepersonal (Nummern 1, 3 bis 14 sowie 20 bis 22)5/10 bis 10/10 der für die Prüfung für den Erwerb der betreffenden Erlaubnis oder Berechtigung vorgesehenen Gebühr30.Erteilung einer entsprechenden zivilen Erlaubnis oder Berechtigung für Inhaber einer militärischen Erlaubnis (JAR-FCL 4.020 deutsch; Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 12 LuftPersV)3/10 bis 10/10 der für die entsprechende zivile Erlaubnis oder Berechtigung vorgesehenen Gebühr31.Anordnung oder Untersagung nach § 20 LuftPersV100 bis 260 EUR32.Überprüfungen zur Erteilung, Änderung, Verlängerung oder Erneuerung der Lizenz und eingetragener Berechtigungen für freigabeberechtigtes Personal (§ 111a LuftPersV; Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)a)Kategorie A150 EURb)Kategorie B1240 EURc)Kategorie B2240 EURd)Kategorie B3240 EURe)Kategorie C270 EURf)Kategorie L150 bis 240 EURg)alle anderen Kategorien150 EURh)Änderung des Berechtigungsumfanges innerhalb einer Kategorie (nach den Buchstaben a bis g)5/10 bis 10/10 der jeweils für die Gesamtprüfung nach den Buchstaben a bis g vorgesehenen Gebühri)Luftfahrzeugmusterberechtigung – Einzelmuster130 bis 600 EURj)Luftfahrzeugmusterberechtigung – Gruppenberechtigung500 bis 2 000 EURk)Prüfung eines Antrags auf Anrechnung von Qualifikationen, Prüfung eines Umwandlungsberichtes (Unterabschnitte D und E von Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)1/10 bis 5/10 der jeweils für die Gesamtprüfung nach den Buchstaben a bis g vorgesehenen Gebührl)Abnahme einer theoretischen Prüfung (Unterabschnitt C von Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)50 bis 300 EURm)Abnahme einer praktischen Prüfung (Unterabschnitt C von Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)50 bis 300 EURn)Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal (Anhang III (Teil-66), 66.A.40 und 66.B.120 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)1/10 bis 5/10 der jeweils für die Gesamtprüfung nach den Buchstaben a bis g vorgesehenen Gebühr33.Erneute Ladung wegen Nichtteilnahme an einer Prüfung40 EUR34.Abnahme einer Online-Theorieprüfung und Ausstellung einer Bescheinigung zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von Fernpiloten für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes nach Punkt UAS.OPEN.020 Nummer 4 Buchstabe b in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13) geändert worden ist25 EUR35.Verlängerung oder Änderung der Bescheinigung nach Nummer 3415 EUR36.Umwandlung einer Bescheinigung nach § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 LuftVO in der bis zum 17. Juni 2021 geltenden Fassung in eine Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Prüfung zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von Fernpiloten für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes nach Punkt UAS.OPEN.020 Nummer 4 Buchstabe b in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/94750 EUR37.Fernpiloten-Zeugnis zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von Fernpiloten für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947a)Ausstellung eines Fernpiloten-Zeugnisses
aa)
in der Betriebskategorie „offen“ nach Punkt UAS.OPEN.030 Nummer 2 in Teil A des Anhangs
30 EUR
bb)
in der Betriebskategorie „speziell“ nach Punkt UAS.STS-01.020 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer i in Verbindung mit Nummer 2 in Anlage 1 des Anhangs oder nach Punkt UAS.STS-02.020 Nummer 7 Buchstabe a in Verbindung mit Nummer 9 in Anlage 1 des Anhangs
30 EUR
b)Verlängerung oder Änderung des Fernpiloten-Zeugnisses15 EUR38.Ausstellung einer Bescheinigung über die Anerkennung einer Befähigung als Fernpilot aus einem Drittland nach Artikel 41 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1058 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 1) geändert worden ist80 EUR


IV.
Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal

GebührentatbestandGebühr 1.Erteilung der Lizenzen und Luftfahrerscheine für Luftfahrtpersonal, einschließlich gleichzeitig einzutragender Klassen- und Musterberechtigungen, sowie Erteilung der Flugbegleiterbescheinigung (§ 8 LuftPersV; Anhang I FCL.015, Anhang V CC.CCA.100 und Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)50 bis 70 EUR 2.Erteilung und Aufhebung einer Beschränkung der Erlaubnis für Luftfahrzeugführer (Anhang VI ARA.FCL.250 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)20 bis 30 EUR 3.Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen (Anhang I Abschnitt H, Anhang V CC.TRA.225 und Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)40 bis 100 EUR 4.Erteilung der Instrumentenflugberechtigung (Anhang I Abschnitt G und Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)40 bis 100 EUR 5.Erteilung der Langstreckenflugberechtigung (§ 77 LuftPersV)40 bis 100 EUR 6.Erteilung der Berechtigung für Passagier-, Kunst-, Schlepp-, Wolken-, Berg- oder Nachtflug (§§ 84, 84a LuftPersV; Anhang I FCL.015 Buchstabe b, FCL.800, FCL.805, FCL.810, FCL.815, FCL.820 und FCL.830 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)40 bis 100 EUR 7.Erteilung einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung (§§ 88, 95a LuftPersV; Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)40 bis 100 EUR 8.Anerkennung von Erlaubnissen einschließlich Berechtigungen nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie Anerkennung von Flugsimulationsübungsgeräten nach § 14 LuftPersV40 bis 250 EUR 9.Erteilung der Zulassung oder eines Zeugnisses zur Ausbildung von Luftfahrern (Anhang V CC.TRA.215 und Anhang VI ARA.GEN.300 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)a)im Falle des § 28 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 1 LuftPersV110 bis 600 EURb)im Falle des § 28 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 2 LuftPersV110 bis 250 EURc)im Falle des § 28 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 3 LuftPersV110 bis 1 250 EUR10.Prüfung der Erklärung und Mitteilung der Registrierung von erklärten Ausbildungsorganisationen nach Anhang ARA.DTO.100 der Verordnung (EU) Nr. 1178/201140 bis 100 EUR10a.Überprüfung von Ausbildungsprogrammen und schriftliche Mitteilung über die Einhaltung der Anforderungen von Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang I (Teil-FCL), DVO(EU) 2018/1976, Anhang III (Teil-SFCL) beziehungsweise VO(EU) 2018/395, Anhang III (Teil-BFCL) und Genehmigung von Ausbildungsprogrammen nach Anhang ARA.DTO.110 der Verordnung (EU) Nr. 1178/201140 bis 400 EUR11.Ausstellung eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät oder einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal in Verbindung mit Ersterteilung, Änderung, Verlängerung oder Erneuerung der Erlaubnis (§§ 8, 104, 105, 110 und 111a LuftPersV; Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)40 bis 110 EUR12.Erteilung der Auszubildendenlizenz und zusätzlicher Erlaubnisse und Befugnisse für Fluglotsen (§ 12 FSPersAV), Erteilung der Erlaubnisse für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und für flugsicherungstechnisches Personal (§ 36 FSPersAV)80 EUR13.Erteilung der Fluglotsenlizenz und zusätzlicher Berechtigungen für Fluglotsen (§§ 14 und 15 FSPersAV), Erteilung der Berechtigungen für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und für flugsicherungstechnisches Personal (§ 38 FSPersAV)80 EUR14.Erteilung der Ausbildererlaubnis zur praktischen Ausbildung von Fluglotsen (§ 17 FSPersAV), Erteilung der Ausbilderberechtigung zur praktischen Ausbildung des sonstigen Flugsicherungsbetriebspersonals und von flugsicherungstechnischem Personal (§ 40 FSPersAV)80 EUR15.Überprüfung der wirtschaftlichen, technischen und flugbetrieblichen Genehmigungsvoraussetzungen von Ausbildungsbetrieben mittels Ortstermin (Anhang V CC.CCA.100 und Anhang VI ARA.GEN.300, 310 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)50 bis 770 EUR16.Ausstellung einer Bescheinigung über die allgemeine Anerkennung einer ausländischen Erlaubnis oder Berechtigung (§ 13 LuftPersV; Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)30 bis 300 EUR17.Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen für Luftfahrer (§ 125a Absatz 1 LuftPersV)250 bis 3 800 EUR18.Überprüfung einer Stelle, die für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt ist, auf Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen und Einhaltung der Nebenbestimmungen (§ 125a Absatz 2 LuftPersV)250 bis 2 200 EUR19.Erstmaliger Eintrag des Nachweises der Sprachkenntnisse in die Lizenz oder Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung (Anhang I FCL.055 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 125 LuftPersV), je Sprache15 bis 35 EUR20.Ausstellung einer Zweitschrift35 EUR21.Benannte Stelle im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947a)Benennung einer Stelle einschließlich der Prüfung von Schulungsprogrammen für die Durchführung von theoretischen Schulungen und die Abnahme einer Theorieprüfung sowie der Überprüfung auf Fortbestehen der Benennungsvoraussetzungen und Einhaltung der Nebenbestimmungen während der Gültigkeitsdauer der Benennung
aa)
in der Betriebskategorie „offen“ nach Punkt UAS.OPEN.030 Nummer 2 Buchstabe c in Teil A des Anhangs
1 000 bis
3 500 EUR
bb)
in der Betriebskategorie „speziell“ nach Punkt UAS.STS-01.020 Nummer 2 Buchstabe b in Anlage 1 des Anhangs oder nach Punkt UAS.STS-02.020 Nummer 9 Buchstabe b in Anlage 1 des Anhangs
1 000 bis
3 500 EUR
b)Änderung oder Erweiterung der Benennung35 bis 525 EURc)Verlängerung der Benennung einschließlich Überprüfung auf Fortbestehen der Benennungsvoraussetzungen und Einhaltung der Nebenbestimmungen während der Gültigkeitsdauer der verlängerten Benennung500 bis 2 000 EURd)Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Benennung50 bis 250 EURe)Aussetzung oder Einschränkung der Benennung50 bis 250 EUR22.Anerkannte Stelle für die Durchführung einer praktischen Ausbildung von Fernpiloten für den Betrieb unter Standardszenarien nach Anlage 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947a)Anerkennung einer Stelle einschließlich Überprüfung auf Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen und Einhaltung der Nebenbestimmungen während der Gültigkeitsdauer der Anerkennung500 bis 1 500 EURb)Änderung oder Erweiterung der Anerkennung35 bis 225 EURc)Verlängerung der Anerkennung einschließlich Überprüfung auf Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen und Einhaltung der Nebenbestimmungen während der Gültigkeitsdauer der Anerkennung250 bis 1 000 EURd)Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Anerkennung50 bis 250 EURe)Aussetzung oder Einschränkung der Anerkennung50 bis 250 EUR23.Überprüfung des Betreibers für die Durchführung einer praktischen Ausbildung von Fernpiloten für den Betrieb unter Standardszenarien nach Anlage 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 auf Einhaltung der Erklärung nach Anlage 4100 EUR


V.
Anlage und Betrieb von Flugplätzen

GebührentatbestandGebühr 1.Genehmigung der Anlage und des Betriebesa)eines Flughafens (§ 42 LuftVZO)1 660 bis 400 000 EURb)eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe c)330 bis 65 000 EURc)eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hängegleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln (§ 52 LuftVZO)330 bis 3 500 EURd)eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO)330 bis 3 500 EUR 2.Genehmigung des Betriebes (ohne Anlagengenehmigung)a)eines Flughafens (§ 42 LuftVZO)330 bis 10 000 EURb)eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe c330 bis 3 000 EURc)eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO)100 bis 1 500 EUR 3.Gestattung und Vornahme der Vorarbeiten (§ 7 Abs. 1 und 3 LuftVG)a)eines Flughafens135 bis 250 000 EURb)eines Landeplatzes mit Ausnahme von Buchstabe d135 bis 2 600 EURc)eines Segelfluggeländes130 bis 2 000 EURd)eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hängegleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln100 bis 1 500 EUR 4.Abnahmeprüfung bei Betriebsaufnahme und bei wesentlichen Änderungen von Anlage und Betrieba)eines Flughafens (§ 44 LuftVZO)300 bis 100 000 EURb)eines Landeplatzes (§ 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe d50 bis 2 000 EURc)eines Segelfluggeländes (§ 58 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 LuftVZO)50 bis 1 500 EURd)eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hängegleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln (§ 53 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 LuftVZO)50 bis 1 000 EUR4a.Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Verbindung mit § 10a LuftVG einschließlich der Genehmigung des Flugplatzhandbuchsa)für Flughäfen gemäß § 1 der Flughafenkoordinierungs-Durchführungsverordnung2 500 bis 300 000 EURb)für sonstige Flughäfen1 000 bis 100 000 EURc)für Landeplätze100 bis 20 000 EUR4b.Genehmigung von Änderungen nach Anhang II ADR.AR.C.040 in Verbindung mit Anhang III ADR.OR.B.040 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014100 bis 5 000 EUR4c.Genehmigung eines Verfahrens für den Umgang mit nicht genehmigungspflichtigen Änderungen nach Anhang II ADR.AR.C.035 in Verbindung mit Anhang III ADR.OR.B.040 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014100 bis 1 000 EUR4d.Freistellung eines Flugplatzes gemäß § 10a LuftVG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008bis 500 EUR 5.Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der Anlage und des Betriebesa)eines Flughafens (§ 41 Absatz 2 LuftVZO)1 600 bis 300 000 EURb)eines Landeplatzes außer Buchstabe c (§ 51 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO)330 bis 50 000 EURc)eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Ultraleichthubschrauber (§ 51 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO)150 bis 2 000 EURd)eines Segelfluggeländes (§ 56 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO)150 bis 2 000 EUR 6.Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen des Betriebes (ohne Änderung oder Erweiterung der Anlage)a)eines Flughafens (§ 41 Absatz 2 LuftVZO)1 600 bis 300 000 EURb)eines Landeplatzes außer Buchstabe c (§ 51 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO)330 bis 50 000 EURc)eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Ultraleichthubschrauber (§ 51 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO)150 bis 2 000 EURd)eines Segelfluggeländes (§ 56 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO)150 bis 2 000 EUR 7.Bescheinigung der Unbedenklichkeit unwesentlicher Änderungen aufgrund von Anzeigen (§ 41 Abs. 1 LuftVZO) beabsichtigter Änderungen der Anlage oder des Betriebesa)eines Flughafens300 bis 10 000 EURb)eines Landeplatzes170 bis 1 500 EURc)eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Ultraleichthubschrauber70 bis 1 000 EURd)eines Segelfluggeländes70 bis 800 EUR 8.Planfeststellung (§ 8 LuftVG)a)eines Flughafens33 000 bis 5 000 000 EURb)eines Landeplatzes20 000 bis 1 000 000 EUR 9.Plangenehmigung oder Planfeststellung im vereinfachten Verfahren
(§ 74 Abs. 6 VwVfG LuftVG, § 76 Abs. 3 VwVfG)
a)eines Flughafens3 500 bis 1 000 000 EURb)eines Landeplatzes1 000 bis 20 000 EUR10.Entscheidung über Unterbleiben von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 74 Abs. 1 und 6, § 76 Abs. 2 VwVfG)a)eines Flughafens300 bis 50 000 EURb)eines Landeplatzes65 bis 1 300 EUR11.Genehmigung der Benutzungsordnung oder der Regelung der Entgeltea)für Flughäfen (§ 43 LuftVZO, § 19b LuftVG)300 bis 10 000 EURb)für Landeplätze (§§ 43, 53 LuftVZO, § 19b LuftVG)35 bis 1 300 EUR12.Befreiung von der Betriebspflichta)Flughäfen (§ 45 Abs. 3 LuftVZO)70 bis 10 000 EURb)Landeplätzen (§ 53 Abs. 1, § 45 Abs. 3 LuftVZO)35 bis 330 EUR13.Zustimmung zur Baugenehmigung oder zur Genehmigung der Errichtung eines Luftfahrthindernisses (§ 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 1 1. Halbsatz, § 15 Abs. 1 und § 17 Satz 1 LuftVG)70 bis 5 000 EUR14.Genehmigung der Errichtung eines Bauwerkes oder Luftfahrthindernisses (§ 12 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 3, § 17 Satz 2 LuftVG)70 bis 5 000 EUR15.Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs (§ 17 LuftVG)a)eines Landeplatzes130 bis 800 EURb)eines Segelfluggeländes70 bis 270 EUR16.Nachprüfungen, Audits und Inspektionen (§§ 47, 53, 60 LuftVZO)a)an einem Flughafen100 bis 20 000 EURb)an einem Landeplatz70 bis 2 000 EURc)an einem Segelfluggelände35 bis 400 EUR17.Erlaubnis zum Starten und Landen auf einem Flugplatz innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten (§ 25 LuftVG, § 18 LuftVO)a)Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge, Ultraleichthubschrauber und Ballone50 bis 3 000 EURb)Luftschiffe100 bis 150 EURc)sonstiges Luftfahrtgerätbis 200 EUR18.Genehmigung der Beschränkung der Abfertigung auf einen Dienstleister bei der Bodenabfertigung (§ 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 BADV) einschließlich Auslagen für Gutachtena)bei Flugplätzen, die die Schwellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV überschreiten6 700 bis 840 000 EURb)bei Flugplätzen, die die Schwellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV nicht überschreiten1 700 bis 330 000 EURc)bei sonstigen130 bis 13 000 EUR19.Genehmigung der Beschränkung der Zahl der Selbstabfertiger bei der Bodenabfertigung auf nicht weniger als zwei (§ 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 5 BADV) einschließlich Auslagen für Gutachtena)bei Flugplätzen, die die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV erfüllen3 300 bis 670 000 EURb)bei Flugplätzen, die die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV nicht erfüllen670 bis 167 000 EURc)bei sonstigen70 bis 6 700 EUR20.Verlängerung der Genehmigung gemäß Nr. 19 (§ 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 7 BADV) einschließlich Auslagen für Gutachtena)bei Flughäfen130 bis 13 300 EURb)bei Landeplätzen35 bis 3 300 EUR21.Auswahl der Drittabfertiger (§ 7 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 BADV) oder der Selbstabfertiger (§ 7 Abs. 3 BADV) bei Flugplätzen mit jährlichen Flugbewegungena)unter 20 000200 bis 500 EURb)unter 100 000501 bis 10 000 EURc)unter 500 0005 001 bis 24 000 EURd)über 500 00024 000 bis 50 000 EUR22.Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 Landeplatz-LärmschutzV50 bis 250 EUR


VI.
Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät

GebührentatbestandGebühr1.Betriebsgenehmigung von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 LuftVG, § 61 Abs. 1 LuftVZO)250 bis 8 000 EUR2.Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AoC) (§ 61 Absatz 3 LuftVZO in Verbindung mit OPS 1.175 ff., JAR-OPS 3.175 ff. deutsch)1 100 bis 16 000 EUR3.(weggefallen)4.Zustimmung zur Bestellung eines Betriebsleiters (§ 38 LuftBO) oder Fachbereichsleiters (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.175 Buchstabe h und i, JAR-OPS 3.175 deutsch Buchstabe h und i)100 bis 1 800 EUR5.Zulassung einer Abweichung von den Flugdienst- und Ruhezeiten
(§ 8 Abs. 4 und § 12 der 2. DV LuftBO)
100 bis 1 400 EUR
6.Erteilung einer Flugliniengenehmigung (§ 21 Abs. 1 LuftVG)110 bis 1 125 EUR7.Erteilung einer allgemeinen Ausflugerlaubnis (§ 2 Abs. 6 und 8 LuftVG)50 bis 700 EUR8.(weggefallen)9.Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 LuftVG, § 75 LuftVZO)50 bis 10 300 EUR10.Zulassung von Ausnahmen zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe oder der Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln (§ 37 LuftVO)50 bis 500 EUR11.Zulassung von Ausnahmen zum Abwerfen von Gegenständen
(§ 13 Absatz 2 LuftVO)
60 bis 170 EUR
12.Zulassung von Ausnahmen vom Kunstflugverbot (§ 14 LuftVO)60 bis 150 EUR13.Erlaubnis für Schlepp- und Reklameflüge (§ 15 LuftVO)60 bis 260 EUR14.Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von Luftfahrzeugen (§ 25 LuftVG, § 18 LuftVO), ohne VI. Nr. 1530 bis 500 EUR15.Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräten (§ 18 LuftVO)50 bis 260 EUR15a.Gebühr für die Ausnahme von einer verbotenen Nutzung des Luftraums (§ 19 Absatz 2 LuftVO)60 EUR16.Erlaubnis nach § 20 LuftVOa)allgemein30 bis 500 EURb)für Flugmodellgelände100 bis 3 500 EUR16a.Erteilung einer Genehmigung nach § 21i Absatz 1 LuftVO50 bis 3 500 EUR16b.(weggefallen)17.Aufsicht über Luftfahrtunternehmena)wirtschaftliche Überprüfungaa)Entscheidung nach Artikel 4 Buchstabe c, Artikel 7, 8 Abs. 6, 9 Abs. 1, Artikel 12 und 13 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/08 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen der Behörde100 bis 1 600 EURbb)Entscheidung nach Artikel 4 Buchstabe c, Artikel 7, 8 Abs. 6, Artikel 9 Abs. 1, Artikel 12 und 13 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/08 bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der Behörde650 bis 30 000 EURb)technische Überprüfungaa)Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.175 (a) oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen der Behörde200 bis 1 600 EURbb)Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der Behörde650 bis 30 000 EURc)flugbetriebliche Überprüfungaa)Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen der Behörde500 bis 7 000 EURbb)Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der Behördeaaa)für Luftfahrtunternehmen mit bis zu 10 Luftfahrzeugen650 bis 30 000 EURbbb)zusätzlich für jeweils bis zu 10 weitere Luftfahrzeuge300 bis 8 000 EURwobei die Gebühren je Prüfungsart und Kalenderjahr, in dem Überprüfungen stattgefunden haben, nur einmal erhoben werden18.Erlaubnis zur Überführung eines Luftfahrzeugs (§ 25 Abs. 3 LuftBO)50 EUR19.Festlegung abweichender zulässiger Betriebszeiten für Luftfahrtgerät oder dessen Teile (§ 4 LuftBO, Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Teil 21, Abschnitt A 185)125 bis 250 EUR20.Zulassung einer Ausnahmea)zum Brandschutz (§ 2 Abs. 1 der 1. DV LuftBO)230 bis 780 EURb)von den Anforderungen an Notausstiege oder Notbeleuchtung
(§ 2 Abs. 2 der 1. DV LuftBO)
230 bis 767 EUR
c)von den Beschränkungen beim Betrieb von zweimotorigen Flugzeugen (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.246)210 bis 3 000 EURd)nach Artikel 8 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EWG) 3922/91 oder § 1 Abs. 2 LuftBO50 bis 4 000 EUR21.Genehmigung von Ausnahmen nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 (Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Verbindung mit der Entscheidung C (2009) 7633 der Kommission vom 14.10.2009)500 bis 2 500 EUR22.(weggefallen)23.Erteilung einer Zustimmung oder Genehmigunga)nach § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit Anhang 1 zu OPS 1.005 Buchstabe a50 bis 500 EURb)zur Mindestausrüstungsliste (§ 26 Abs. 1 Satz 5, § 47 LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.030 oder JAR-OPS 3.030 deutsch)60 bis 1 500 EURc)zur Festlegung von Mindestflughöhen und Flughafen-Wettermindestbedingungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.250 Buchstabe b bzw. 1.430 Buchstabe a oder
JAR-OPS 3.250 deutsch Buchstabe b oder 3.430 Buchstabe a)
60 bis 500 EUR
d)für Flüge nach Instrumentenflugregeln über dem Nordatlantik (§ 3 Absatz 3 der 3. DV LuftBO, § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie § 24a Absatz 1 Nummer 2 LuftBO in Verbindung mit Anhang V SPA.PBN.100 und SPA.PBN.105 oder Anhang V SPA.MNPS.100 und SPA.MNPS.105 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012)e)für Flüge entsprechend der Flächennavigation (RNAV) und für Flüge mit erforderlichen Navigationsleistungen (§ 24a Absatz 1 Nummer 3 LuftBO, § 3 Absatz 1 FSAV in Verbindung mit CAT.IDE.345 und Anhang V SPA.PBN.100 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012)f)für Flüge im RVSM-Luftraum (RVSM – Reduced Vertical Separation Minimum; § 4 der 3. DV LuftBO, § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie § 24a Absatz 1 Nummer 1 LuftBO in Verbindung mit Anhang V SPA.RVSM.100 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012)g)für den Einsatz von nicht als Luftfahrtgerät zugelassenen elektronischen Geräten im Cockpit (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1040, OPS 1.135)300 bis 1 100 EUR24.Eintragung von 406 MHz-Notsendern (§ 19a LuftVZO)50 EUR25.Genehmigung des Einsatzes der Kabinenbesatzung auf mehr als 3 Mustern (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1030, JAR-OPS 3.1030 deutsch)300 EUR26.Genehmigung eines Flugzeug-Instandhaltungsprogramms (§ 1 Abs. 2 LuftBO Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Teil M.A.302)a)Ausnahmen im Einzelfall125 bis 250 EURb)Änderung des Programms100 bis 1 000 EUR27.Genehmigung der Verwendung von abweichenden Landestreckendaten für Steilanflugverfahren oder der Kurzlandeverfahren (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.515 Buchstabe a und 1.550 Buchstabe a)250 bis 1 000 EUR28.Genehmigung der Anwendung anderer Standardwerte für Masse der Fluggäste (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.620, JAR-OPS 3.620 deutsch)250 bis 1 500 EUR29.Genehmigung der Grundschulung für Kabinenbesatzung (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1005, JAR-OPS 3.1010 deutsch)300 bis 900 EUR30.Anerkennung des Programms für wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen für Kabinenbesatzung (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1015, JAR-OPS 3.1015 deutsch)300 bis 900 EUR31.Genehmigung abweichender Regelungen zur Durchführung medizinischer Hubschraubernoteinsätze (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-OPS 3.005 deutsch)250 bis 1 000 EUR31a.Genehmigung abweichender Regelungen für den Hubschrauberbetrieb von und zu Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse (Anhang II ARO.OPS.220, Anhang V CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 LuftVO)200 bis 1 000 EUR31b.Änderung oder Erweiterung einer Genehmigung nach Nummer 31a100 bis 500 EUR32.Übertragung der Aufsicht über D-registrierte Luftfahrzeuge an andere Staaten (gemäß ICAO Annex 6 bzw. Artikel 83 bis des ICAO-Abkommens in Verbindung mit § 3a LuftVG)100 bis 5 000 EUR33.Genehmigung von Verträgen über das An- oder Vermieten eines Luftfahrzeugs (Anhang II ARO.OPS 110 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008)a)Vermietung eines Luftfahrzeugs (Lease-out)150 bis 500 EURb)Anmietung eines Luftfahrzeugs (Lease-in)500 bis 1 200 EUR34.Betriebsgenehmigung für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes in der Betriebskategorie „speziell“ nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 bis 4 und Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947a)Erteilung einer Betriebsgenehmigung einschließlich Überprüfung zur fortlaufenden Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen und Vorgaben in der Betriebsgenehmigung während der Gültigkeitsdauer der Betriebsgenehmigung200 bis 2 000 EURb)Verlängerung einer Betriebsgenehmigung einschließlich Überprüfung zur fortlaufenden Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen und Vorgaben in der Betriebsgenehmigung während der verlängerten Gültigkeitsdauer der Betriebsgenehmigung40 bis 400 EURc)Aktualisierung der Betriebsgenehmigung bei erheblichen Änderungen nach Punkt UAS.SPEC.030 Absatz 2 in Teil B des Anhangs50 bis 500 EURd)Aktualisierung der Betriebsgenehmigung für den Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union50 bis 500 EURe)Aussetzung oder Einschränkung der Betriebsgenehmigung100 EUR35.Überprüfung einer eingereichten Betriebserklärung über die Einhaltung eines Standardszenarios für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes in der Betriebskategorie „speziell“ nach Artikel 5 Absatz 5 in Verbindung mit Punkt UAS.SPEC.020 in Teil B des Anhangs und Artikel 12 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 auf Vollständigkeit und Ausstellung einer Bestätigung einschließlich Überprüfung zur fortlaufenden Einhaltung der Angaben in der Erklärung während der Gültigkeitsdauer der Betriebserklärung200 EUR36.Betreiberzeugnis für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes in der Betriebskategorie „speziell“ nach Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947a)Erteilung eines Betreiberzeugnisses nach Punkt UAS.LUC.010 in Teil C des Anhangs einschließlich Überprüfung zur fortlaufenden Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen und Vorgaben im Betreiberzeugnis in den ersten beiden Jahren1 000 bis
6 000 EUR
b)Änderung des Betreiberzeugnisses nach Punkt UAS.LUC.050 Nummer 2 in Teil C des Anhangs100 EURc)Änderung des Sicherheits-Managementsystems nach Punkt UAS.LUC.070 in Teil C des Anhangs50 bis 500 EURd)Überprüfung zur fortlaufenden Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen und Vorgaben im Betreiberzeugnis ab dem dritten Jahr nach Erteilung, spätestens alle zwei Jahre, wobei innerhalb dieses Zeitraumes die Gebühr nur einmalig erhoben werden kann250 bis 2 500 EURe)Aussetzung oder Einschränkung des Betreiberzeugnisses100 EUR37.Ausstellung einer Bescheinigung über die Anerkennung einer Berechtigung eines Betreibers aus einem Drittland nach Artikel 41 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten500 bis 2 000 EUR38.Ausstellung einer Bescheinigung zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „speziell“ im deutschen Luftraum durch Betreiber aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947100 bis 500 EUR39.Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden nach § 21f Absatz 3 LuftVO30 bis 3 500 EUR40.Genehmigung nach Artikel 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in Verbindung mit § 21g Absatz 1 Satz 1 LuftVOa)Erteilung der Genehmigung einschließlich Überprüfung zur fortlaufenden Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen2 000 EURb)Änderung oder Erweiterung der Genehmigung50 bis 400 EUR41.Registrierung eines Betreibers eines unbemannten Fluggerätes für den Betrieb in den Betriebskategorien „offen“ und „speziell“ nach § 66a LuftVGa)natürliche Personen nach Absatz 320 EURb)juristische Personen nach Absatz 350 EURc)Luftsportverbände nach Absatz 4, je durch den jeweiligen Verband registriertem Mitglied5 EUR42.Registrierung eines unbemannten Fluggerätes für den Betrieb in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig“ nach § 66b LuftVG100 EUR


VII.
Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen

GebührentatbestandGebühr 1.Ausstellung von Besatzungsausweisen50 EUR 2.Erlaubnis zur Beförderung gefährlicher Güter (§ 78 Abs. 1 LuftVZO)a)allgemein150 bis 8 000 EURb)im Einzelfall150 bis 3 000 EURc)Änderung der Erlaubnis2 000 EUR 3.Genehmigung von Schulungsprogrammen für die Beförderung gefährlicher Güter (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1220 und
JAR-OPS 3.1220 deutsch)
350 bis 900 EUR
 3a.Qualifikationsnachweis für die Ausbilder vona)Speditionsangestellten, die an der Abwicklung von Gefahrgut beteiligt sind,b)Angestellten von Luftfahrtunternehmen und Frachtabfertigungsdienstleistern, die gefährliche Güter annehmen500 EUR 4.Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung gefährlicher Güter (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1155 und JAR-OPS 3.1155 deutsch)2 000 EUR 5.(weggefallen) 6.(weggefallen) 7.(weggefallen) 8.(weggefallen) 9.Mitwirkung bei der Muster-, Stück- und Nachprüfung von Flugsicherungsausrüstungen der Luftfahrzeuge (§ 27c LuftVG)a)Grundgebühr75 bis 2 600 EURb)Zuschlag je angefangene Stunde für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Mitwirkung46 bis 92 EURc)Nachprüfung5/10 der erhobenen Grundgebühr zuzüglich Zuschlag nach Buchstabe b10.Erlaubnis zum Weiterflug (§ 100 LuftVZO) für Luftfahrzeuge mit einer Höchstabflugmassea)bis 5 700 kg25 bis 360 EURb)über 5 700 kg140 bis 720 EUR11.Gutachtliche Stellungnahmea)weggefallenb)§ 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 LuftVG180 bis 3 500 EURc)§ 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG60 bis 1 250 EURd)§ 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 12 LuftVG50 bis 210 EUR12.Genehmigung zum Durchfliegen von Gebieten mit Flugbeschränkungen (§ 17 Absatz 2 LuftVO)15 bis 65 EUR13.Anerkennung oder Genehmigungen von Ausbildungslehrgängen
(z. B. § 95a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 LuftPersV; Anhang I FCL.115 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011))
a)in Fällen der Zuständigkeit eines Landes45 bis 150 EURb)in Fällen der Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes60 bis 430 EUR14.Qualifikation synthetischer Flugübungsgeräte (JAR-STD 1A.015, 2A.015, 3A.015, 4A.015, 1H.015, 2H.015, 3H.015 Anhang VI ARA.FSTD.100 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)100 bis 7 000 EUR15.Anerkennung synthetischer Flugübungsgeräte (§ 28b LuftVZO, JAR-FCL 1.005, JAR-FCL 2.005, JAR-FCL 4.005 § 15 LuftPersV; Anhang VII ORA.GEN.105 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)100 bis 2 000 EUR16.Anerkennung von Schulungsprogrammen (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.965 und OPS 1.978 oder OPS 1.1005 oder OPS 1.1015 oder JAR-OPS 3.965 deutsch)260 bis 770 EUR17.Anerkennunga)von Schulungsprogrammen zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (JAR-FCL 4.405 deutsch; Anhang VII ORA.ATO.105 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)100 bis 400 EURb)von Lehrpersonal für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (JAR-FCL 4.405 deutsch; Anhang VII ORA.ATO.105 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)80 bis 300 EUR18.Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum oder als flugmedizinischer Sachverständiger (Anhang VI ARA.AeMC.110 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)70 bis 910 EUR19.Prüfung des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen von flugmedizinischen Zentren und flugmedizinischen Sachverständigen mittels Ortstermin (Anhang VI ARA.AeMC.110 und ARA.MED.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)200 bis 2 600 EUR20.Anerkennung eines Grund- oder Aufbaulehrgangs für flugmedizinische Sachverständige (Anhang IV MED.D.020 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)500 bis 1 500 EUR21.Anerkennung eines flugmedizinischen Fortbildungslehrgangs (Anhang IV MED.D.020 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)500 EUR22.(weggefallen)23.(weggefallen)24.Anordnung, die Tauglichkeit durch ein Gutachten nachzuweisen (Anhang IV ARA.MED.325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)50 bis 150 EUR25.Erteilung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches (§ 120 Abs. 2 und 3 LuftPersV)40 EUR26.Untersagung der Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung (§ 20 LuftPersV)30 bis 250 EUR27.Anerkennung von Prüfern (Anhang I FCL.1025 und Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 128 und § 128a LuftPersV; Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)30 bis 260 EUR28.Genehmigung, Änderung der Genehmigung oder Überwachung von Ausbildungsbetrieben und von Lehrgängen für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 23 bis 32 LuftPersV) und für freigabeberechtigtes Personal (Artikel 6 sowie Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)a)Genehmigung oder Änderung der Genehmigung von Ausbildungsbetrieben und von Lehrgängen für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 23 bis 32 LuftPersV) und für freigabeberechtigtes Personal (Artikel 6 sowie Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)200 bis 2 200 EURb)Anerkennung von Leitungspersonal von Ausbildungsbetrieben für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 27 und 28 LuftPersV) und für freigabeberechtigtes Personal (Artikel 6 und Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)200 EURc)Anerkennung einer Einzelmaßnahme zur Ausbildung von Prüfern von Luftfahrtgerät (§ 23 LuftPersV) und von freigabeberechtigtem Personal (Artikel 5 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)200 bis 1 400 EURd)Anerkennung oder Änderung von
aa)
Verfahren oder
bb)
Einzelmaßnahmen
zur Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-Job-Training) für freigabeberechtigtes Personal (Artikel 5, Anhang III sowie Anlage III der Verordnung (EU) aaNr. 1321/2014)100 bis 1 000 EURe)Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen
aa)
für die Verlängerung der Genehmigung von Ausbildungsbetrieben, Lehrgängen und Verfahren zur Ausbildung am Arbeitsplatz nach Buchstabe a oder d und
bb)
bei der Durchführung direkt genehmigter Lehrgänge nach Buchstabe c und Einzelmaßnahmen zur Ausbildung am Arbeitsplatz nach Buchstabe d
5/10 der jeweils für die Gesamtprüfung nach den Buchstaben a, c oder d vorgesehenen Gebühr
29.Durchführung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer durch das Luftfahrt-Bundesamt (Anhang I FCL.940.FI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)100 bis 250 EUR30.Zuteilung von Sekundärradar-Antwortgerät SSR-Mode-S-Adressen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 FSAV)25 EUR31.Überprüfung der bei der Anmeldung zur Ausbildung oder mit dem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen oder Umschreibung einer militärischen Lizenz oder Erlaubnis vorzulegenden Unterlagen sowie Prüfung der fachlichen Voraussetzungen (§ 12 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 LuftPersV und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)50 bis 180 EUR31a.Überprüfung der Aufzeichnungen zur Anerkennung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal einer anderen zuständigen Behörde, Bereitstellung der Aufzeichnungen und Lizenzwiderruf wegen Wechsel zu einer anderen zuständigen Behörde (66.1. von Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)50 bis 180 EUR32.Anerkennung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer (z. B. Anhang I FCL.940.FI Buchstabe a Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)100 EUR33.Anerkennung einer Lärmbescheinigung für ausländische Luftfahrzeuge (§ 10 LuftVZO)130 EUR34.Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, Antragsrücknahme, Antragsablehnung aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behördebis zu 8/10 der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr34a.Erfolglose WiderspruchverfahrenFür die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist. War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nach diesem Verzeichnis nicht vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, wird eine Gebühr bis zu 2 500 EUR erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 1/10 der Gebühr des streitigen Betrags. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 3/4 der Gebühr nach den Sätzen 1 bis 3. In allen Fällen beträgt die Gebühr jedoch mindestens 40 EUR.35.(weggefallen)36.Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung alternativer Nachweisverfahren (Anhang Vc und Vd der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)100 bis 10 000 EUR