(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 6 +++)
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Soweit Leistungen aus dem Härtefonds (§§ 301, 301a LAG) an Personen gewährt worden sind, die selbst oder deren Ehegatten Vertreibungsschäden oder Ostschäden geltend machen können, gilt folgendes:
(1) Von den Vorschriften des Artikels I sind anzuwenden
(2) Für die Anwendung der §§ 266, 272, 273, 280 und 282 des Lastenausgleichsgesetzes gelten die §§ 246 und 248 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung des § 1 Nr. 9 und 10 dieses Gesetzes vom 1. Juni 1961 ab.
(3) An Personen, die erst auf Grund des § 230 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung des § 1 Nr. 8 dieses Gesetzes Vertreibungsschäden oder Ostschäden geltend machen können, wird Kriegsschadenrente frühestens vom 1. Juni 1963 ab gewährt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.