LAGÄndG 1616. ÄndG LAG1963-05-23BGBl I1963, 360 (704)Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes


(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 6 +++)

LAGÄndG 16010Art IÄnderung von Gesetzen

LAGÄndG 16§ 1Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

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LAGÄndG 16§ 2Änderung des Währungsausgleichsgesetzes

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LAGÄndG 16§ 3Änderung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

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LAGÄndG 16§ 4Änderung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

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LAGÄndG 16020Art IIÜberleitungs- und Schlußvorschriften

LAGÄndG 16§ 5Überleitungsvorschrift zu § 230 des Lastenausgleichsgesetzes

Soweit Leistungen aus dem Härtefonds (§§ 301, 301a LAG) an Personen gewährt worden sind, die selbst oder deren Ehegatten Vertreibungsschäden oder Ostschäden geltend machen können, gilt folgendes:

1.
Beihilfen zum Lebensunterhalt gelten als Leistungen an Unterhaltshilfe; soweit es sich um Steigerungsbeträge nach § 301a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes handelt, gelten sie als Leistungen an Entschädigungsrente.
2.
Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat gelten als Leistungen an Hausratentschädigung.
3.
Aus dem Härtefonds gewährte Aufbaudarlehen gelten für die Anwendung der §§ 255, 258 des Lastenausgleichsgesetzes als Aufbaudarlehen nach § 254 des Lastenausgleichsgesetzes.

LAGÄndG 16§ 6Anwendungszeitpunkt

(1) Von den Vorschriften des Artikels I sind anzuwenden

1.
§ 1 Nr. 1, 6 bis 10 und 23 sowie § 2 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375), ab,
2.
§ 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1960 ab,
3.
§ 1 Nr. 12 Buchstabe b mit Wirkung vom 1. Juni 1960 ab,
4.
§ 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1961 ab,
5.
§ 1 Nr. 11, 18, 19 und 20 Buchstabe c mit Wirkung vom 1. Juni 1961 ab,
6.
§ 1 Nr. 4 mit Wirkung vom 1. Juli 1961 ab,
7.
§ 1 Nr. 12 Buchstaben a und c bis e sowie Nr. 13 bis 17, Nr. 20 Buchstaben a und b, Nr. 21, 22, 24 und 26 mit Wirkung vom 1. Juni 1962 ab.

(2) Für die Anwendung der §§ 266, 272, 273, 280 und 282 des Lastenausgleichsgesetzes gelten die §§ 246 und 248 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung des § 1 Nr. 9 und 10 dieses Gesetzes vom 1. Juni 1961 ab.

(3) An Personen, die erst auf Grund des § 230 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung des § 1 Nr. 8 dieses Gesetzes Vertreibungsschäden oder Ostschäden geltend machen können, wird Kriegsschadenrente frühestens vom 1. Juni 1963 ab gewährt.

LAGÄndG 16§ 7Anwendung in Berlin

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin.

LAGÄndG 16§ 8Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.