KVWGKVWG1976-12-28BGBl I1976, 3871Krankenversicherungs-WeiterentwicklungsgesetzGesetz zur Weiterentwicklung des Kassenarztrechts

(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1977 +++)

KVWG000-Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

KVWG010Art 1

KVWG020Art 2Übergangs- und Schlußvorschriften

KVWG020Art 2(XXXX) §§ 1 bis 4

KVWG020Art 2§ 5

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KVWG020Art 2§ 6

Auf Ärzte (Zahnärzte), die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Vertragsärzte der Ersatzkassen sind oder sich bis zu diesem Zeitpunkt um Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Ersatzkassen beworben haben, ist § 525c Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung nicht anzuwenden.

KVWG020Art 2§ 7

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KVWG020Art 2§ 8

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

KVWG020Art 2§ 9

(1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf seine Verkündung folgenden Kalendervierteljahres in Kraft.

(2)