KInvFErrGKInvFErrG2015-06-24BGBl I2015, 974Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“StandZuletzt geändert durch Art. 4 G v. 10.9.2021 I 4147


(+++ Textnachweis ab: 30.6.2015 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 24.6.2015 I 974 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 6 dieses G am 30.6.2015 in Kraft getreten.

KInvFErrG§ 1Errichtung eines Sondervermögens

Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ (KInvF) errichtet.

KInvFErrG§ 2Zweck des Sondervermögens

Aus dem Sondervermögen sollen Finanzhilfen an die Länder zur Förderung von besonders bedeutsamen Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände gewährt werden.

KInvFErrG§ 3Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu einer anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.

(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.

KInvFErrG§ 4Finanzierung des Sondervermögens

Der Bund stellt dem Sondervermögen einen Betrag in Höhe von insgesamt 7 Milliarden Euro zur Verfügung.

KInvFErrG§ 5Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Wirtschaftsjahr 2015 als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht wird und ab dem Haushaltsjahr 2016 dem Einzelplan 60 des Bundeshaushaltes als Anlage beizufügen ist. Abweichend von Satz 1 wird der Wirtschaftsplan für das Jahr 2017 als Anlage zum Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften veröffentlicht. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.

(2) Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt. Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.

KInvFErrG§ 6Rechnungslegung

Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens. Sie ist als Übersicht der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

KInvFErrG§ 7Verwaltungskosten

Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.

KInvFErrG§ 8Auflösung

Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2027 aufzulösen. Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

KInvFErrGAnlageAnlage zu Art 1 § 5 Absatz 1

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 978 - 979)


Anlage<BR/> (zu § 5 Absatz 1)
Wirtschaftsplan<BR/> des Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“

Vorbemerkung

In Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ (KInvF) wird ein „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ als Sondervermögen des Bundes errichtet. Der Fonds dient der Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen in den Jahren 2015 bis 2018 und soll dadurch einen Beitrag zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftsstruktur leisten. Das Volumen des Fonds beträgt 3,5 Milliarden Euro. Mit Blick auf den Adressatenkreis – finanzschwache Kommunen – beträgt die Förderquote des Bundes bis zu 90 Prozent. Die Länder stellen sicher, dass die finanzschwachen Kommunen einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der Investitionssumme auch erbringen können und dürfen.

Überblick zur AnlageSoll
2015
Soll
2014
Veränderung
gegenüber
2014
Ausgabereste
2014
Ist
2013
1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €EinnahmenÜbrige Einnahmen3 500 000+3 500 000Gesamteinnahmen3 500 000+3 500 000AusgabenAusgaben für Investitionen3 500 000+3 500 000Besondere FinanzierungsausgabenGesamtausgaben3 500 000+3 500 000davon nicht flexibilisiert3 500 000+3 500 000


Titel
Funktion
ZweckbestimmungSoll
2015
1 000 €
Soll
2014
1 000 €
Ist
2013
1 000 €

Einnahmen
Übrige Einnahmen334 01
-813
Zuführungen des Bundes3 500 000
359 01
-850
Entnahme aus Rücklage
Haushaltsvermerk:Mehreinnahmen sind gemäß Kommunalinvestitionsförderungsfonds-Errichtungsgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: 882 01 und 919 01.AusgabenHaushaltsvermerk:1.Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgenden Titeln geleistet werden: 359 012.Erstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu.Ausgaben für Investitionen882 01
-813
Finanzhilfen gemäß § 3 KInvFG3 500 000
Erläuterungen:Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:

BezeichnungBaden-Württemberg247 695 000Bayern289 240 000Berlin137 847 500Brandenburg107 947 000Bremen38 773 000Hamburg58 422 000Hessen317 138 500Mecklenburg-Vorpommern79 275 000Niedersachsen327 540 500Nordrhein-Westfalen1 125 621 000Rheinland-Pfalz253 197 000Saarland75 313 000Sachsen155 753 500Sachsen-Anhalt110 880 000Schleswig-Holstein99 536 500Thüringen75 820 500Zusammen3 500 000 000
Besondere Finanzierungsausgaben919 01
-850
Zuführung an Rücklage

KInvFErrGAnlageAnlage zu Art 6 § 5 Absatz 1

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3156 - 3157)


Anlage zu Artikel 6 § 5 Absatz 1

Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“

In Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ (KInvF) vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 6 des Begleitgesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, werden zusätzlich zum bestehenden Volumen des Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ von 3,5 Milliarden Euro weitere 3,5 Milliarden Euro durch den Bund zur Verfügung gestellt. Der Fonds dient neben der Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104b des Grundgesetzes in den Jahren 2015 bis 2020 (Finanzhilfen nach § 3 KInvFG) nunmehr auch der Entwicklung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c des Grundgesetzes in den Jahren 2017 bis 2020 (Finanzhilfen nach § 10 KInvFG). Mit Blick auf den Adressatenkreis – finanzschwache Kommunen – beträgt die Förderquote des Bundes bis zu 90 Prozent. Die Länder stellen sicher, dass die finanzschwachen Kommunen einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der Investitionssumme auch erbringen können und dürfen.


Überblick zur AnlageSoll
2017
1 000 €
Soll
2016
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2016
1 000 €
Ausgabereste
2016
1 000 €
Ist
2015
1 000 €
EinnahmenÜbrige Einnahmen..................................................3 500 0003 500 0003 500 000Gesamteinnahmen..................................................3 500 0003 500 0003 500 000AusgabenAusgaben für Investitionen.....................................3 500 000+3 500 000261Besondere Finanzierungsausgaben..........................3 500 000–3 500 0003 499 739Gesamtausgaben...................................................3 500 0003 500 0003 500 000davon nicht flexibilisiert..........................................3 500 0003 500 0003 500 000

Titel
Funktion
ZweckbestimmungSoll
2017
1 000 €
Soll 2016
Reste 2016
1 000 €
Ist
2015
1 000 €
EinnahmenÜbrige Einnahmen334 01
-813
Zuführungen des Bundes3 500 0003 500 000
359 01
-850
Entnahme aus Rücklagen3 500 000
Haushaltsvermerk:Mehreinnahmen sind gemäß Kommunalinvestitionsförderungsfonds-Errichtungsgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: 882 01, 882 02 und 919 01.AusgabenHaushaltsvermerk:
1.
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 359 01.
2.
Erstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu.
Ausgaben für Investitionen882 01
-813
Finanzhilfen gemäß § 3 KInvFG261
882 02
-813
Finanzhilfen gemäß § 10 KInvFG3 500 000
Erläuterungen:
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:

Bezeichnung
Baden-Württemberg.................251 240 500Bayern....................................293 048 000Berlin......................................140 399 000Brandenburg............................102 368 000Bremen...................................42 430 500Hamburg.................................61 425 000Hessen....................................329 976 500Mecklenburg-Vorpommern.......75 229 000Niedersachsen.........................288 792 000Nordrhein-Westfalen................1 120 602 000Rheinland-Pfalz........................256 595 500Saarland..................................72 002 000Sachsen...................................177 908 500Sachsen-Anhalt........................116 431 000Schleswig-Holstein...................99 736 000Thüringen................................71 816 500Zusammen...............................3 500 000 000
Besondere Finanzierungsausgaben919 01
-850
Zuführung an Rücklage3 500 0003 499 739