(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1972 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 59/92 (CELEX Nr: 392L0059)
EWGBes 465/93 (CELEX Nr: 393D0465) vgl. G v. 22.4.1997 I 934 +++)
Im Saarland eingeführt durch § 1 Nr. 13 V v. 26.8.1957 I 125; für Berlin vgl. G
v. 9.1.1953 GVBl. S. 57
(1) Als Bundesoberbehörde für den Straßenverkehr wird das Kraftfahrt-Bundesamt errichtet.
(2) Dem Kraftfahrt-Bundesamt sind Landesbehörden und Prüfstellen nicht unterstellt.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt untersteht dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr. Es bestimmt den Dienstsitz des Kraftfahrt-Bundesamts.
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt übernimmt
(2) Die Aufgaben, die dem Kraftfahrt-Bundesamt durch andere Vorschriften zugewiesen werden, bleiben unberührt.
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Das Kraftfahrt-Bundesamt ist ferner zuständig, wenn ihm durch eine Gesetzgebung im Land Berlin Zuständigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Gesetz übertragen werden.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.