JAbschlWUV 2023JAbschlWUV2023-06-14BGBl I2023, Nr. 152Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von WohnungsunternehmenSonstErsetzt V 4141-13 v. 22.9.1970 I 1334 (JAbschlWUV)


(+++ Textnachweis ab: 1.7.2023 +++)

JAbschlWUV 2023JAbschlWUVEingangsformel

Auf Grund des § 330 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, der zuletzt durch Artikel 190 Nummer 5 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154) eingefügt worden ist, und § 336 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium der Justiz, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

JAbschlWUV 2023JAbschlWUV§ 1Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Wohnungsunternehmen: Unternehmen, die
a)
in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder eingetragenen Genossenschaft betrieben werden, und
b)
sich nach dem in ihrer Satzung oder ihrem Gesellschaftsvertrag festgesetzten Gegenstand oder nach ihrer überwiegenden tatsächlichen Geschäftstätigkeit mit dem Bau oder der Bewirtschaftung von Wohnungen im eigenen Namen befassen, Wohnungsbauten betreuen oder Eigenheime oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern;
2.
mittelgroße Wohnungsunternehmen: Wohnungsunternehmen, die die Voraussetzungen des § 267 Absatz 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 264a Absatz 1 oder § 336 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs, erfüllen;
3.
kleine Wohnungsunternehmen: Wohnungsunternehmen, die die Voraussetzungen des § 267 Absatz 1 und 4 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 264a Absatz 1 oder § 336 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs, erfüllen;
4.
Kleinstwohnungsunternehmen: kleine Wohnungsunternehmen, die die Voraussetzungen des § 267a Absatz 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 264a Absatz 1 oder § 336 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs, erfüllen.

JAbschlWUV 2023JAbschlWUV§ 2Gliederung der Bilanz

(1) Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 266 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs die Bilanz nach dem anliegenden Formblatt nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 aufzustellen.

(2) Unfertige Bauleistungen auf fremdem Grund und Boden sind in der Bilanz auf der Aktivseite unter dem Posten „B. I. 5. unfertige Leistungen“ auszuweisen. Unter diesem Posten sind auch noch nicht abgerechnete Betriebskosten auszuweisen; der Betrag dieser Kosten ist gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Forderungen aus fertigen Bauleistungen auf fremdem Grund und Boden sind in der Bilanz auf der Aktivseite unter dem Posten „B. II. 4. Forderungen aus anderen Lieferungen und Leistungen“ auszuweisen.

(3) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung haben in der Bilanz auf der Passivseite unter „C. Verbindlichkeiten“ nach dem Posten 3 die Posten „4. Spareinlagen“ und „5. Verbindlichkeiten aus Sparbriefen“ gesondert auszuweisen. Die nachfolgenden Posten 4 bis 9 werden Posten 6 bis 11.

(4) Kleine Wohnungsunternehmen dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen, in die nur die in dem anliegenden Formblatt mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Kleinstwohnungsunternehmen dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen, in die nur die in dem anliegenden Formblatt mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Die größenabhängigen Erleichterungen in § 274a des Handelsgesetzbuchs bleiben unberührt.

JAbschlWUV 2023JAbschlWUV§ 3Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

(1) Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 275 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren den Posten 1 wie folgt auszuweisen:

„1.
Umsatzerlöse
a)
aus Bewirtschaftungstätigkeit
b)
aus Verkauf von Grundstücken
c)
aus Betreuungstätigkeit
d)
aus anderen Lieferungen und Leistungen“.

Die Umsatzerlöse dürfen zusammengefasst in Posten 1 ausgewiesen werden, wenn die Unterposten Nummer 1 Buchstabe a bis d im Anhang gesondert angegeben werden.

(2) Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 275 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren die Posten 2 und 5 wie folgt auszuweisen:

„2.
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an zum Verkauf bestimmten Grundstücken mit fertigen oder unfertigen Bauten sowie unfertigen Leistungen“,
„5.
Aufwendungen für bezogene Lieferungen und Leistungen
a)
Aufwendungen für Bewirtschaftungstätigkeit
b)
Aufwendungen für Verkaufsgrundstücke
c)
Aufwendungen für Betreuungstätigkeit
d)
Aufwendungen für andere Lieferungen und Leistungen“.

(3) Kleine Wohnungsunternehmen brauchen Absatz 1 nicht anzuwenden. Die größenabhängigen Erleichterungen in § 275 Absatz 5 und § 276 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberührt.

JAbschlWUV 2023JAbschlWUV§ 4Gliederung des Jahresabschlusses bei der Offenlegung

Abweichend von § 327 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist § 325 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs auf mittelgroße Wohnungsunternehmen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bilanz nur in der für kleine Wohnungsunternehmen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermittelt werden muss. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des Formblatts zusätzlich gesondert anzugeben:

Auf der AktivseiteA II 1Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit WohnbautenA II 2Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts- und anderen BautenA II 3Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne BautenA II 4Grundstücke mit Erbbaurechten DritterA II 5Bauten auf fremden GrundstückenA II 6technische Anlagen und MaschinenA II 7andere Anlagen, Betriebs- und GeschäftsausstattungA II 8Anlagen im BauA II 9BauvorbereitungskostenA II 10geleistete AnzahlungenA III 1Anteile an verbundenen UnternehmenA III 2Ausleihungen an verbundene UnternehmenA III 3BeteiligungenA III 4Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtB II 5Forderungen gegen verbundene UnternehmenB II 6Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtB III 1Anteile an verbundenen UnternehmenAuf der PassivseiteC 1Anleihendavon konvertibelC 2Verbindlichkeiten gegenüber KreditinstitutenC 7Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen UnternehmenC 8Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.

JAbschlWUV 2023JAbschlWUV§ 5Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 1 eine Bilanz nicht richtig aufstellt oder
2.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 einen dort genannten Posten nicht richtig ausweist.

JAbschlWUV 2023JAbschlWUV§ 6Übergangsvorschrift

Diese Verordnung ist erstmals auf Jahresabschlüsse für ein Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2023 beginnt. Auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2024 beginnen, bleibt die Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen vom 22. September 1970 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, in der bis einschließlich 30. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anwendbar.

JAbschlWUV 2023JAbschlWUV§ 7Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen vom 22. September 1970 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, außer Kraft.

JAbschlWUV 2023JAbschlWUVAnlage(zu § 2 Absatz 1)
Formblatt

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 152, S. 5 - 7)

BilanzAktivseiteA.AnlagevermögenI.Immaterielle Vermögensgegenstände1.selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte2.entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten3.Geschäfts- oder Firmenwert4.geleistete AnzahlungenII.Sachanlagen1.Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten2.Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts- und anderen Bauten3.Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten4.Grundstücke mit Erbbaurechten Dritter5.Bauten auf fremden Grundstücken6.technische Anlagen und Maschinen7.andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung8.Anlagen im Bau9.Bauvorbereitungskosten10.geleistete AnzahlungenIII.Finanzanlagen1.Anteile an verbundenen Unternehmen2.Ausleihungen an verbundene Unternehmen3.Beteiligungen4.Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht5.Wertpapiere des Anlagevermögens6.sonstige AusleihungenB.UmlaufvermögenI.Zum Verkauf bestimmte Grundstücke und andere Vorräte1.Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten2.Bauvorbereitungskosten3.Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit unfertigen Bauten4.Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit fertigen Bauten5.unfertige Leistungen6.andere Vorräte7.geleistete AnzahlungenII.Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände1.Forderungen aus Vermietung2.Forderungen aus Grundstücksverkäufen3.Forderungen aus Betreuungstätigkeit4.Forderungen aus anderen Lieferungen und Leistungen5.Forderungen gegen verbundene Unternehmen6.Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht7.sonstige VermögensgegenständeIII.Wertpapiere1.Anteile an verbundenen Unternehmen2.sonstige WertpapiereIV.Flüssige Mittel und Bausparguthaben1.Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks2.BausparguthabenC.RechnungsabgrenzungspostenD.Aktive latente SteuernE.Aktiver Unterschiedsbetrag aus der VermögensverrechnungPassivseiteA.EigenkapitalI.Gezeichnetes KapitalII.KapitalrücklageIII.Gewinnrücklagen1.gesetzliche Rücklage2.Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen3.satzungsmäßige Rücklage4.Bauerneuerungsrücklage5.andere GewinnrücklagenIV.Gewinnvortrag/VerlustvortragV.Jahresüberschuss/JahresfehlbetragB.Rückstellungen1.Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen2.Steuerrückstellungen3.Rückstellungen für Bauinstandhaltung4.sonstige RückstellungenC.Verbindlichkeiten1.Anleihendavon konvertibel2.Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten3.Verbindlichkeiten gegenüber anderen Kreditgebern4.erhaltene Anzahlungen5.Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungena)Verbindlichkeiten aus Vermietungb)Verbindlichkeiten aus Grundstücksverkäufenc)Verbindlichkeiten aus Betreuungstätigkeitd)Verbindlichkeiten aus anderen Lieferungen und Leistungen6.Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel7.Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen8.Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht9.sonstige Verbindlichkeitendavon aus Steuerndavon im Rahmen der sozialen SicherheitD.RechnungsabgrenzungspostenE.Passive latente Steuern

Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs haben das Eigenkapital nach Maßgabe des § 264c Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs auszuweisen. Eingetragene Genossenschaften haben das Eigenkapital nach Maßgabe des § 337 des Handelsgesetzbuchs auszuweisen.