(+++ Textnachweis ab: 1.4.2020 +++)
Auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3141), der durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
(1) Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (Gesellschaft) wird beliehen
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufgaben umfassen auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung insbesondere
(3) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben umfassen auf Bundesfernstraßen
(1) Soweit die Gesellschaft beliehen ist, wird nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes die Rechts- und Fachaufsicht vom Fernstraßen-Bundesamt wahrgenommen. Die Funktion der oder des Beauftragten für den Haushalt nach § 9 der Bundeshaushaltsordnung verbleibt für die Haushaltstitel, die die Gesellschaft betreffen, beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
(2) Das Fernstraßen-Bundesamt ist Widerspruchsbehörde im Sinne von § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(3) Die Gesellschaft legt dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Fernstraßen-Bundesamt jährlich zum 1. April einen Bericht zur Ausführung der Aufgaben vor, mit denen sie nach dieser Verordnung beliehen ist. Die Pflicht, auf gesonderte Anforderung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur oder des Fernstraßen-Bundesamtes einen Bericht vorzulegen, bleibt hiervon unberührt.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Beleihung insgesamt oder einzelne Beleihungstatbestände jederzeit aufheben. Die Beleihung endet mit dem Inkrafttreten einer die Beleihung aufhebenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.