HStruktG 22. HStruktG1981-12-22BGBl I1981, 15232. HaushaltsstrukturgesetzZweites Gesetz zur Verbesserung der HaushaltsstrukturStandGeändert durch Art. 14. G v. 29.6.1998 I 1666, 3128

Art. 27: MVzAFWoG 2330-22
Art. 27 Unterart. 1: AFWoG 2330-22
Art. 39: StIndInvZuLG 707-13


(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1982 +++)

HStruktG 2010Art 1Bundesbesoldungsgesetz

1.

2.
a)
b)
Für den Wegfall des örtlichen Sonderzuschlages für Berlin wird folgende Übergangsregelung getroffen:
aa)
Der örtliche Sonderzuschlag für Berlin (§ 74 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 50 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 47 Abs. 3 und § 89a des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1981 geltenden Fassung) wird nach Maßgabe des Doppelbuchstaben bb übergangsweise weitergezahlt; allgemeine Erhöhungen der Grundgehälter nach dem 31. Dezember 1981 führen nicht zu einer Erhöhung des örtlichen Sonderzuschlages.
bb)
Der örtliche Sonderzuschlag vermindert sich bei jeder nach dem 31. Dezember 1981 in Kraft tretenden allgemeinen Besoldungsverbesserung um ein Drittel des Betrages nach dem Stande vom 31. Dezember 1981. Die Verminderung tritt von dem Zeitpunkt an ein, zu dem die allgemeine Besoldungsverbesserung in Kraft tritt.
3.
4.
5.
Vorschriften für Versorgungsempfänger

(1) Die Fußnote zu Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz findet auch auf die am 1. März 1982 vorhandenen Versorgungsempfänger Anwendung.

(2) Versorgungsbezüge, die nicht nach vorstehendem Absatz 1 oder nach § 41a des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 47 Abs. 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gekürzt werden, werden vom 1. März 1982 an um 0,7 vom Hundert gekürzt.

(3) Der durchschnittliche Hundertsatz der allgemeinen Verminderung der Dienstbezüge im Sinne des § 70 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, wird für das Zweite Haushaltsstrukturgesetz auf 0,7 vom Hundert festgestellt.

HStruktG 2020Art 2Beamtenversorgungsgesetz

HStruktG 2020Art 2§ 1

-

HStruktG 2020Art 2§ 2Übergangsvorschrift

(1) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist und ergibt sich durch die Änderungen in § 1 Nr. 1 bis 5, 7, 11 bis 13 eine niedrigere Versorgung als nach dem bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift geltenden Recht, wird ein Ausgleich gewährt. Der Ausgleich wird für die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger mit Renten in Höhe des Unterschieds gewährt, der sich zu diesem Zeitpunkt ergibt. Bei Beginn der Zahlung der Versorgungsbezüge oder der Rente in der Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1992 wird der Ausgleich aus dem Unterschied berechnet, der sich bei Eintritt der Voraussetzungen des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes ergibt; der Ausgleich beträgt bei Eintritt dieser Voraussetzungen im Jahre
1982 elf Zwölftel, 1983 zehn Zwölftel, 1984 neun Zwölftel, 1985 acht Zwölftel, 1986 sieben Zwölftel, 1987 sechs Zwölftel, 1988 fünf Zwölftel, 1989 vier Zwölftel, 1990 drei Zwölftel, 1991 zwei Zwölftel, 1992 ein Zwölftel

des Unterschieds. Der Ausgleich verringert sich um jeweils die Hälfte des Betrages, um den sich die Versorgungsbezüge auf Grund einer allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge erhöhen; er verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Versorgungsbezüge. Der Ausgleich darf den nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes sich jeweils ergebenden Ruhensbetrag nicht übersteigen. Vermindert sich eine für die Berechnung des Ausgleichs berücksichtigte Rente durch Umwandlung oder aus anderen Gründen, ist vom gleichen Zeitpunkt an der Ausgleich um den Betrag zu verringern, um den sich der Ruhensbetrag nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes vermindert.

(2) Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines nach Absatz 1 Ausgleichsberechtigten erhalten den Ausgleich in Höhe der Anteilssätze des Witwen- oder Waisengeldes. Absatz 1 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, ist § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

a)
der zu berücksichtigende Rentenbetrag wird um 40 vom Hundert gemindert,
b)
neben den Renten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der Versorgungsbezüge zu belassen;
solange ein Ausgleich nach Absatz 1 oder 2 zusteht, ist der Unterschied zwischen dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich nach Halbsatz 1 ergibt, und dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich ohne Anwendung des Halbsatzes 1 ergäbe, nur insoweit zu zahlen, als er den Ausgleich übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 bis 3.

(4) Im Sinne der Absätze 1 und 3 beruht die Versorgung auch dann auf einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, bereits vor dem 1. Januar 1966 begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind. Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(5) Änderungen der Zahlbeträge, die sich auf Grund des Absatzes 4 ergeben, werden auf Antrag vorgenommen, frühestens ab Inkrafttreten dieser Vorschrift. Ein Ausgleich nach Absatz 1 wird nicht gewährt. Absatz 4 ist vom Ersten des Monats der Antragstellung an anzuwenden.

HStruktG 2020Art 2§ 3Rückforderungsvorbehalt

Ab 1. Januar 1982 werden die Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt gezahlt, daß Überzahlungen auf Grund der Rechtsänderungen durch die §§ 1 und 2 zurückgefordert werden.

HStruktG 2030Art 3

HStruktG 2030Art 3§ 1

-

HStruktG 2030Art 3§ 2

-

HStruktG 2030Art 3§ 3Übergangsvorschriften

(1) Für Soldaten auf Zeit, die vor dem 1. Januar 1982 eine Verpflichtungs- oder Weiterverpflichtungserklärung für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren abgegeben haben und deren Dienstzeit auf Grund dieser Erklärung festgesetzt wurde, gilt, wenn diese Dienstzeitfestsetzung im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses noch maßgebend ist, § 12 Abs. 3 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung. Artikel 10 § 3 Abs. 2 Satz 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) bleibt unberührt.

(2) Beruht die Versorgung auf einem Soldatenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist und ergibt sich durch die Änderungen in § 1 Nr. 3 bis 5, 7 und 12 sowie in § 2 eine niedrigere Versorgung als nach dem bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift geltenden Recht, wird ein Ausgleich gewährt. Der Ausgleich wird für die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger mit Renten in Höhe des Unterschieds gewährt, der sich zu diesem Zeitpunkt ergibt. Bei Beginn der Zahlung der Versorgungsbezüge oder der Rente in der Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1992 wird der Ausgleich aus dem Unterschied berechnet, der sich bei Eintritt der Voraussetzungen des § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes ergibt; der Ausgleich beträgt bei Eintritt dieser Voraussetzungen im Jahre
1982 elf Zwölftel, 1983 zehn Zwölftel, 1984 neun Zwölftel, 1985 acht Zwölftel, 1986 sieben Zwölftel, 1987 sechs Zwölftel, 1988 fünf Zwölftel, 1989 vier Zwölftel, 1990 drei Zwölftel, 1991 zwei Zwölftel, 1992 ein Zwölftel

des Unterschieds. Der Ausgleich verringert sich um jeweils die Hälfte des Betrages, um den sich die Versorgungsbezüge auf Grund einer allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge erhöhen; er verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Versorgungsbezüge. Der Ausgleich darf den nach § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes sich jeweils ergebenden Ruhensbetrag nicht übersteigen. Vermindert sich eine für die Berechnung des Ausgleichs berücksichtigte Rente durch Umwandlung oder aus anderen Gründen, ist vom gleichen Zeitpunkt an der Ausgleich um den Betrag zu verringern, um den sich der Ruhensbetrag nach § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes vermindert.

(3) Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines nach Absatz 2 Ausgleichsberechtigten erhalten den Ausgleich in Höhe der Anteilssätze des Witwen- oder Waisengeldes. Absatz 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(4) Beruht die Versorgung auf einem Soldatenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, ist § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

a)
der zu berücksichtigende Rentenbetrag wird um 40 vom Hundert gemindert,
b)
neben den Renten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der Versorgungsbezüge zu belassen;
solange ein Ausgleich nach Absatz 2 oder 3 zusteht, ist der Unterschied zwischen dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich nach Halbsatz 1 ergibt, und dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich ohne Anwendung des Halbsatzes 1 ergäbe, nur insoweit zu zahlen, als er den Ausgleich übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 bis 3.

(5) Im Sinne der Absätze 2 und 4 beruht die Versorgung auch dann auf einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Soldatenverhältnis, wenn dem Soldatenverhältnis, aus dem der Soldat in den Ruhestand getreten ist, bereits vor dem 1. Januar 1966 begründete andere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind. Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(6) Änderungen der Zahlbeträge, die sich auf Grund des Absatzes 5 ergeben, werden auf Antrag vorgenommen, frühestens ab dem 1. Januar 1999. Ein Ausgleich nach Absatz 2 wird nicht gewährt. Absatz 5 ist vom Ersten des Monats der Antragstellung an anzuwenden.

Art. 3 § 3 Abs. 4 gilt in Berlin in folgender Fassung:

HStruktG 2030Art 3§ 4Rückforderungsvorbehalt

Ab 1. Januar 1982 werden die Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt gezahlt, daß Überzahlungen auf Grund der Rechtsänderungen durch die §§ 1 bis 3 zurückgefordert werden.

HStruktG 2030Art 3§ 5

Die §§ 1 bis 4 gelten nicht im Land Berlin.

HStruktG 2040Art 4Gesetz zu Art 131 des Grundgesetzes

HStruktG 2040Art 4§ 1

-

HStruktG 2040Art 4§ 2

Artikel 2 §§ 2 und 3 gelten entsprechend für Versorgungsempfänger nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.

HStruktG 2050Art 5Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes

HStruktG 2050Art 5§ 1

-

HStruktG 2050Art 5§ 2

Artikel 2 §§ 2 und 3 gelten entsprechend für Versorgungsempfänger nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes.

HStruktG 2060Art 6Schwerbehindertengesetz

HStruktG 2070Art 7Gesetz zur Personaleinsparung in der mittelbaren Bundesverwaltung

HStruktG 2080Art 8Bundesausbildungsförderungsrecht

(1) - (3)

(4) Die nach § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für das Jahr 1982 vorgeschriebene Überprüfung erfolgt im Jahre 1983.

HStruktG 2090Art 9Reichsversicherungsordnung

HStruktG 2100Art 10Gesetz über Krankenversicherung der Studenten

HStruktG 2110Art 11Reichsknappschaftsgesetz

HStruktG 2120Art 12Angestelltenversicherungsgesetz

HStruktG 2130Art 13Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte

HStruktG 2140Art 14Gesetz zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte

HStruktG 2150Art 15Mutterschutzgesetz

HStruktG 2160Art 16Bundesversorgungsgesetz

HStruktG 2170Art 17Rehabilitationsangleichungsgesetz

HStruktG 2180Art 18Unterhaltssicherungsgesetz

HStruktG 2190Art 19Entwicklungshelfer-Gesetz

HStruktG 2200Art 20Wohngeldgesetz

HStruktG 2210Art 21Bundessozialhilfegesetz

HStruktG 2220Art 22Strafvollzugsgesetz

HStruktG 2230Art 23Straßenbaufinanzierungsgesetz

HStruktG 2240Art 24Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetz Berlin

HStruktG 2250Art 25Gesetz über die verbilligte Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von bundeseigenen Grundstücken

HStruktG 2260Art 26Einkommensteuergesetz

HStruktG 2270Art 27Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung und der Mietverzerrung im Wohnungswesen

HStruktG 2270010Unterartikel 1Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)

HStruktG 2270020Unterartikel 2Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes

HStruktG 2270030Unterartikel 3Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes

HStruktG 2270040Unterartikel 4Änderung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland

HStruktG 2270050Unterartikel 5Schlußvorschriften

HStruktG 2280Art 28Wohnungsbau-Prämiengesetz

HStruktG 2290Art 29Drittes Vermögensbildungsgesetz

HStruktG 2300Art 30Kapitalerhöhungsteuergesetz

HStruktG 2310Art 31Gewerbesteuergesetz

HStruktG 2320Art 32Berlinförderungsgesetz

HStruktG 2330Art 33Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft

HStruktG 2340Art 34Entwicklungsländer-Steuergesetz

HStruktG 2350Art 35Investitionszulagengesetz

HStruktG 2360Art 36Umsatzsteuergesetz

HStruktG 2370Art 37Abgabenordnung

HStruktG 2380Art 38Bewertungsgesetz

HStruktG 2390Art 39Gesetz über eine Investitionszulage für Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie

HStruktG 2400Art 40Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des Einkommensteuergesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

HStruktG 2410Art 41Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am 1. Januar 1982 in Kraft.

(2) Artikel 8 Abs. 1 Nr. 1 tritt am 1. Februar 1982 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmte Änderung für alle Kalendermonate der Studienjahre oder -halbjahre gilt, die nach dem 31. Januar 1982 beginnen. Vom 1. April 1982 an gilt die Änderung ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1.

(3) Artikel 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 treten am 1. Juli 1983 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen bei den Entscheidungen für alle Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni 1983 beginnen.

(4) Artikel 9 Nr. 1 und 2 und Artikel 10 treten für eingeschriebene Studenten der staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen am 1. Februar 1982 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen ab dem Semester zu berücksichtigen sind, das nach dem 31. Januar 1982 beginnt. Im übrigen treten Artikel 9 Nr. 1 und 2 und Artikel 10 am 1. April 1982 in Kraft.

(5) Artikel 9 Nr. 3, Artikel 26, 28 bis 35 und 38 bis 40 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(6) Artikel 36 Nr. 4 Buchstabe b tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.