HStruktGHStruktG1975-12-18BGBl I1975, 3091HaushaltsstrukturgesetzGesetz zur Verbesserung der HaushaltsstrukturStandZuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 81 G v. 5.2.2009 I 160

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1978 +++)

HStruktG000-Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

HStruktG010Art 1Bundesbesoldungsgesetz

HStruktG010Art 1§ 1

-

HStruktG010Art 1§ 2

(1) Für Soldaten auf Zeit, die sich vor dem 1. Januar 1976 verpflichtet haben, ist § 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für ledige Beamte, Richter und Soldaten, die vor dem 1. Januar 1976 das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, ist § 40 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.

(3) Für Beamte, Richter und Soldaten, die vor dem 1. Januar 1976 das vierzigste Lebensjahr vollendet haben und deren Ehe vor dem 1. Januar 1976 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, findet § 40 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bisherigen Fassung weiter Anwendung.

HStruktG010Art 1§ 3

Überschreitet bei einem Dienstherrn der Anteil der planmäßig angestellten Beamten den in § 26 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zugelassenen Anteil der ersten Beförderungsämter, so ist nach Inkrafttreten dieses Gesetzes jede freiwerdende zweite Planstelle in eine Planstelle des Eingangsamtes umzuwandeln.

HStruktG010Art 1§ 4

Verringert sich durch dieses Gesetz der Ortszuschlag eines Beamten, Richters oder Soldaten, so erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen Ortszuschlag und dem neuen Ortszuschlag, soweit die Verringerung nicht durch eine Erhöhung des Ortszuschlages des Ehegatten oder des anderen Anspruchsberechtigten im Sinne des § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes ausgeglichen wird. Die Ausgleichszulage wird nur so lange gewährt, wie die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Ortszuschlages der Stufe 2 oder der folgenden Stufen weiterhin erfüllt wären. Die Ausgleichszulage verringert sich vom 1. Januar 1976 an um jeweils die Hälfte des Betrages, um den sich die Dienstbezüge (ohne Erschwerniszulagen und Vergütungen auf Grund einer allgemeinen Besoldungsverbesserung erhöhen. Sie verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge (ohne Erschwerniszulagen und Vergütungen). Beim Zusammentreffen mit anderen Ausgleichszulagen werden die Ausgleichszulagen anteilig verringert, höchstens insgesamt um den in Satz 3 genannten Betrag. Die Sätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Versorgungsempfänger, auch bei Wegfall des Ausgleichsbetrages nach § 50 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes oder § 47 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes, sowie beim Wegfall des Anwärterverheiratetenzuschlages.

HStruktG010Art 1§ 5

(1) Die Zulagen nach Nummern 7 und 11 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, nach Nummer 3 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C, nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung R des Bundesbesoldungsgesetzes und Zulagen nach Vorschriften, die gemäß Artikel IX § 22 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173) in Kraft geblieben sind, oder vergleichbare Zulagen nehmen mit Wirkung vom 1. Juli 1975 künftig an allgemeinen Besoldungsverbesserungen nicht teil.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Regelungen von Zulagen für Beamte der Bayerischen Versicherungskammer und Beamte vergleichbarer Versicherungsanstalten und Kreditinstitute. Die Zulage für Beamte der Bayerischen Versicherungskammer kann bis zu 22 v. H. des Grundgehalts betragen; in gleichem Verhältnis verringern sich die Höchstbeträge der vergleichbaren Zulagen.

HStruktG010Art 1§ 6

-

HStruktG020Art 2Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Bundesrechts in Bund und Ländern

HStruktG030Art 3Bundesbeamtengesetz

HStruktG030Art 3§ 1

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HStruktG030Art 3§ 2

(1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger bleibt das den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugrunde liegende Grundgehalt unberührt.

(2) Tritt ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, ist, wenn er die Dienstbezüge seines zuletzt bekleideten Amtes bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten hat, § 5 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht anzuwenden.

HStruktG040Art 4Beamtenrechtsrahmengesetz

HStruktG050Art 5(weggefallen)

-

HStruktG060Art 6Deutsches Richtergesetz

HStruktG070Art 7Bundespolizeibeamtengesetz

HStruktG070Art 7§ 1

-

HStruktG070Art 7§ 2

Bei der Anwendung der §§ 17 und 18 des Bundespolizeibeamtengesetzes gilt Artikel 10 § 3 dieses Gesetzes sinngemäß.

HStruktG070Art 7§ 3

Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger bleibt der Ruhegehaltssatz unberührt.

HStruktG080Art 8Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung

HStruktG080Art 8§ 1

-

HStruktG080Art 8§ 2

Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger bleibt der Ruhegehaltssatz unberührt.

HStruktG090Art 9Soldatengesetz

HStruktG090Art 9§ 1

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HStruktG090Art 9§ 2

Für Berufssoldaten, die vor dem 11. September 1975 eine Mitteilung nach § 44 Abs. 6 Satz 4 erster Halbsatz des Soldatengesetzes erhalten haben, gilt § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, wenn das Verbleiben im Dienst über den angekündigten Zeitpunkt hinaus zu einer unzumutbaren Härte führen würde.

HStruktG090Art 9§ 3

Die §§ 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

HStruktG100Art 10Soldatenversorgungsgesetz

HStruktG100Art 10§ 1

-

HStruktG100Art 10§ 2

§ 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 5 Abs. 5 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung des Artikels 10 § 1 Nr. 2 und 3 des Haushaltsstrukturgesetzes gelten, wenn der Anspruch auf Berufsförderung vor dem 1. Januar 1976 entstanden ist, mit der Maßgabe, daß die auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt gestellten Antrags bewilligten Maßnahmen gewährt oder weitergewährt werden.

HStruktG100Art 10§ 3

(1) Für Soldaten auf Zeit, deren Anspruch auf Fachausbildung sich nach § 5 Abs. 5 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung des Artikels 10 § 1 Nr. 3 des Haushaltsstrukturgesetzes bestimmt und deren Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 1976 geendet hat, gilt § 11 Abs. 2 Nr. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.

(2) Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund einer vor dem 11. September 1975 abgegebenen Verpflichtungserklärung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder die auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt abgegebenen Weiterverpflichtungserklärung im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit verblieben sind, gilt § 12 Abs. 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Bei einer Weiterverpflichtung nach dem 10. September 1975 ist § 12 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Übergangsbeihilfe mindestens aus dem Mehrfachen zu berechnen ist, das für die Wehrdienstzeit vor der Weiterverpflichtung maßgebend war.

HStruktG100Art 10§ 4

Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger bleiben der Ruhegehaltssatz und das den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugrunde liegende Grundgehalt unberührt.

HStruktG100Art 10§ 5

Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines letzten Dienstgrades bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten, ist § 18 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht anzuwenden.

HStruktG100Art 10§ 6

Für die in Artikel 9 § 2 bestimmten Berufssoldaten gilt § 26 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.

HStruktG100Art 10§ 7

Die §§ 1 bis 6 gelten nicht im Land Berlin.

HStruktG110Art 11Sechstes Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

HStruktG120Art 12Wehrsoldgesetz

HStruktG130Art 13Finanzänderungsgesetz 1967

HStruktG140Art 14Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung

HStruktG150Art 15Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit

HStruktG160Art 16Bundesreisekostengesetz

HStruktG170Art 17Reichsversicherungsordnung, Angestelltenversicherungsgesetz, Reichsknappschaftsgesetz, Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

HStruktG170Art 17(XXXX) §§ 1 bis 4

HStruktG170Art 17§ 5

§ 583 Abs. 3 Satz 3 und 4 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses Artikels gilt auch für Arbeitsunfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. § 1262 Abs. 3 Satz 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung, § 39 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 60 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Reichsknappschaftsgesetzes in der Fassung dieses Artikels gelten auch für Versicherungsfälle, die vor ihrem Inkrafttreten eingetreten sind.

HStruktG180Art 18Bundesausbildungsförderungsgesetz

HStruktG180Art 18(XXXX) §§ 1 bis 3

HStruktG190Art 19Graduiertenförderungsgesetz

HStruktG200Art 20Lohnzahlung an Feiertagen

HStruktG210Art 21Lohnfortzahlungsgesetz

HStruktG220Art 22Bundessozialhilfegesetz

HStruktG220Art 22§ 1

-

HStruktG220Art 22§ 2

Für laufende Leistungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den §§ 31 bis 35 des Bundessozialhilfegesetzes gewährt werden, gilt § 141 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend.

HStruktG230Art 23Kohlerechtliche Vorschriften über Abfindungsgeld

HStruktG230Art 23§ 1

-

HStruktG230Art 23§ 2

§ 1 gilt nicht für Arbeitnehmer,

1.
deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 1975 gekündigt worden ist oder vor dem 1. Januar 1976 endet oder
2.
die aus Anlaß einer Stillegungsmaßnahme entlassen werden, die vor dem 1. Oktober 1975 begonnen worden ist.
Eine Stillegungsmaßnahme gilt als begonnen, wenn auf Grund eines von dem Arbeitgeber gefaßten Stillegungsbeschlusses wesentliche, auf die Durchführung dieses Beschlusses gerichtete Maßnahmen rechtlicher, technischer oder organisatorischer Art getroffen worden sind.

HStruktG240Art 24Bundesversorgungsgesetz

HStruktG240Art 24§ 1

-

HStruktG240Art 24§ 2

Die Ergänzung des § 33b Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes gilt auch für den Übergangszuschlag nach Artikel 43 des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656).

HStruktG250Art 25Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung

HStruktG260Art 26Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

HStruktG270Art 27Reparationsschädengesetz

HStruktG280Art 28Allgemeines Kriegsfolgengesetz

HStruktG290Art 29Häftlingshilfegesetz

HStruktG300Art 30Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

HStruktG310Art 31Bundesvertriebenengesetz

HStruktG320Art 32Besatzungsschädenabgeltungsgesetz

HStruktG330Art 33Absatzfondsgesetz

HStruktG340Art 34Krankenhausfinanzierungsgesetz

HStruktG350Art 35Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz

HStruktG360Art 36Spar-Prämiengesetz

HStruktG370Art 37Wohnungsbau-Prämiengesetz

HStruktG380Art 38Aufwertungsausgleichgesetz

HStruktG390Art 39Umsatzsteuergesetz

HStruktG400Art 40Körperschaftsteuergesetz

HStruktG410Art 41Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

HStruktG420Art 42Gewerbesteuergesetz

HStruktG430Art 43Vermögensteuergesetz

HStruktG440Art 44Bundeskindergeldgesetz

HStruktG450Art 45Neufassung der Gesetze

HStruktG460Art 46Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

HStruktG470Art 47Inkrafttreten

HStruktG470Art 47§ 1

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist.

HStruktG470Art 47§ 2

Abweichend von § 1 treten in Kraft:

1.
Artikel 14 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Juli 1975,
2.
Artikel 18
a)
§ 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 und 10 sowie § 2 mit der Maßgabe, daß die darin bestimmten Änderungen bei der Berechnung der Förderungsbeträge für alle Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 31. Dezember 1975 beginnen,
b)
§ 1 Nr. 1 Buchstabe b nur für Auszubildende, die die andere Ausbildung (§ 7 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz) nach dem 31. März 1976 beginnen,
c)
§ 1 Nr. 7 mit Wirkung vom 1. August 1975,
d)
§ 1 Nr. 1 Buchstabe c sowie § 1 Nr. 2, 5, 6 und 8 am 1. April 1976,
3.
Artikel 20 und Artikel 21 am 1. Dezember 1975,
4.
Artikel 3 § 1 Nr. 5, Artikel 10 § 1 Nr. 18, Artikel 17 § 1 Nr. 5 bis 7, §§ 2, 3 und 5, Artikel 24, und Artikel 44 Nr. 1 am 1. Juli 1976,
5.
Artikel 35 und Artikel 44 Nr. 2 am 1. Januar 1977,
6.
Artikel 38 § 2 und Artikel 39 § 2 am 1. Januar 1981.