(+++ Textnachweis ab: 18.9.2021 +++)
Auf Grund des § 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 2, des HNS-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3079) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Ausstellung, die Gültigkeit und die Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung sowie das Verfahren bei der Ausstellung und Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung.
(1) Die Ausstellung einer HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag des Eigentümers des Schiffes an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie voraus.
(2) Der Antrag muss enthalten:
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
(1) Bei der Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung ist das Muster der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Die Geltungsdauer der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung darf die Geltungsdauer der Versicherung oder der sonstigen Sicherheit nicht überschreiten. Die Geltungsdauer der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung kann auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden.
Nach Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung ist der Eigentümer verpflichtet, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Folgendes unverzüglich mitzuteilen:
Besteht die Versicherung oder die sonstige Sicherheit nicht mehr oder genügt sie nicht mehr den Anforderungen des Artikels 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010, so ist die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung einzuziehen. Gleiches gilt, wenn zur Erlangung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sind.
Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 des HNS-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nummer 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bescheinigung über die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit
Für die Haftung durch Schäden durch gefährliche und schädliche Stoffe (HNS)
Certificate of Insurance or other Financial Security
in Respect of Liability for Damage Caused by Hazardous and Noxious Substances (HNS)
Ausgestellt nach Artikel 12 des Internationalen Übereinkommens von 2010
über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See
Issued in accordance with the provisions of Article 12 of the International Convention on Liability and Compensation for Damage
in Connection with the Carriage of Hazardous and Noxious Substances by Sea, 2010
Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach Maßgabe des Artikels 12 des Internationalen Übereinkommens von 2010 über die Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See besteht.
This is to certify that there is in force in respect of the above-named ship a policy of insurance or other financial security satisfying the requirements of Article 12 of the International Convention on Liability and Compensation for Damage in Connection with the Carriage of Hazardous and Noxious Substances by Sea, 2010.