(+++ Textnachweis Geltung ab: 7.3.1982 +++)
Überschrift (Kurzbezeichnung): IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 5.2.1981 I 161 mWv 19.2.1981
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 und des § 12 Abs. 3 Satz 1 des Schutzbaugesetzes vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1232), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Als Höchstbeträge, bis zu denen die Herstellungskosten von Schutzräumen bei Bemessung der erhöhten Absetzungen nach § 7 oder § 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes berücksichtigt werden können, werden festgesetzt:
Die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung genannten Höchstbeträge gelten erstmals für Hausschutzräume, die nach dem 31. Dezember 1986 fertiggestellt worden sind. Für Schutzräume, die vor dem 1. Januar 1987 fertiggestellt worden sind, gelten die Höchstbeträge nach den bisherigen Fassungen der Schutzbau-Höchstbetragsverordnung vom 25. Februar 1970 (BGBl. I S. 217).
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
bezgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
bezgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
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