GGKostV 2013GGKostV2013-03-07BGBl I2013, 466GefahrgutkostenverordnungKostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher GüterNeufNeugefasst durch Bek. v. 11.3.2019 I 308;Standzuletzt geändert durch Art. 5 V v. 19.6.2025 I Nr. 147
(+++ Textnachweis ab: 1.4.2013 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 7.3.2013 I 466 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 Satz 1 am 1.4.2013 in Kraft.GGKostV 2013GGKostV§ 1Kosten
(1) Für Amtshandlungen
1.
der Bundesbehörden und der Landesbehörden nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
der Prüfstellen nach § 9 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 der Gefahrgutverordnung See,
3.
der Benannten Stellen nach § 12 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 16 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung See,
4.
der Benannten Stellen für Druckgefäße nach § 13 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See,
5.
der amtlich anerkannten Sachverständigen und Technischen Dienste nach § 14 Absatz 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,
6.
der zuständigen Stellen oder Personen nach § 14 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,
7.
der Zulassungsbehörden nach § 14 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,
8.
der zuständigen Stelle nach § 16 Absatz 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,
9.
der Marktüberwachungsbehörden nach § 22 Absatz 6 Satz 1 und § 22a Absatz 5 Satz 1 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Zu den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Behörden zählen nicht die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Behörden.
(2) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 13 der Gefahrgutverordnung See erhebt das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 2 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
(3) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 8 Absatz 1 und 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 12 Absatz 1 und 2 der Gefahrgutverordnung See erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus der Gebührenfestsetzung nach § 2 in Verbindung mit der Anlage 3 und für Widerspruchsverfahren aus der Gebührenfestsetzung nach § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
(4) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 14 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt das Kraftfahrt-Bundesamt Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 4 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
(5) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 5 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
GGKostV 2013GGKostV§ 2Gebührenfestsetzung
(1) Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet. Davon abweichend werden für wiederkehrende Amtshandlungen mit vergleichbarem Arbeitsaufwand Gebühren in Form von Rahmensätzen oder nach dem Wert des Gegenstandes erhoben.
(2) Der Zeitaufwand wird in Stunden ermittelt. Angefangene Stunden werden anteilig erfasst. Dabei ist auf Viertelstunden aufzurunden.
(3) Die im Zusammenhang mit der Vornahme der Amtshandlung erforderliche Reisezeit wird je begonnene Viertelstunde mit dem für die einzelnen Abschnitte geltenden Stundensatz abgerechnet. Werden Amtshandlungen, die für mehrere Antragsteller zu erbringen sind, miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
GebührennummerI. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren001 bis 013II. Teil: Straßenverkehr1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden1002. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden102 bis 1043. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7211 bis 228III. Teil: Eisenbahnverkehr1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden311.1 bis 312.12. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden4113. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4611 bis 619IV. Teil: Binnenschiffsverkehr1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden701 bis 7402. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden801 bis 840V. Teil: Seeschiffsverkehr1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden901 bis 9032. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden1001 bis 10023. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 41050 bis 1064.1VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden11012. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden11023. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 41201 bis 1207
I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr (EUR)001Zurückweisung eines Widerspruchsaus formalen Gründen60 bis 425aus sachlichen Gründen120 bis 850002 bis 012nicht vergeben013Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen (§ 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes).30 je begonnene Viertelstunde
II. Teil: Straßenverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr (EUR)100Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass die Bedingungen für eine Verlagerung nicht vorliegen, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).30 bis 300
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr (EUR)102Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).50 bis 2 000103nicht vergeben104Prüfung und Erteilung der Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter, einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahrwegbestimmung (§ 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).25 bis 1 000
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr (EUR)211Erstmalige Untersuchung eines Fahrzeugs, einschließlich der Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR):211.1Erstmalige Untersuchung für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, AT (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).95 bis 125211.2Erstmalige Untersuchung für MEMU (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).105 bis 255211.3(weggefallen)212Jährliche technische Untersuchung eines Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 1 ADR), einschließlich der Verlängerung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 2 ADR):212.1Untersuchung eines EX/II-, EX/III-, FL-Fahrzeugs oder MEMU (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).55212.2Untersuchung eines AT-Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).50213Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennummern 211 bis 212 je Prüfung.35213.1Wie Gebührennummer 213, jedoch zusätzliche Untersuchung der Bremsanlage (Abschnitt 9.2.3 ADR).40 je begonnene Viertelstunde214Änderung oder Neuausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ohne erforderliche Prüfungen nach Abschnitt 9.1.2 ADR (§ 14 Absatz 4 bis 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).35 je begonnene Viertelstunde215 bis 220nicht vergeben221Baumusterprüfungen für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbewegliche Tanks, UN-MEGC, Tankcontainer oder Teile eines Batterie-Fahrzeugs (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4 ADR):221.1Prüfung der Antragsunterlagen.50 je begonnene Viertelstunde221.2Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 222.
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr (EUR) bis 7 500 Liter:Gebühr (EUR) bis 20 000 Liter:Gebühr (EUR) über 20 000 Liter:222Prüfung vor Inbetriebnahme (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):222.1Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.13.5 ADR).230260365222.2Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der Schweißnähte (Unterabschnitt 6.8.1.23 ADR).50 je begonnene Viertelstunde50 je begonnene Viertelstunde50 je begonnene Viertelstunde222.3Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.13.5 ADR).115135155222.4Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.13.5 ADR).757575222.5Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 222.1 bis 222.4.115140180222.6Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.13.5 ADR).70 bis 10595 bis 140115 bis 175222.7Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).115140180223Wiederkehrende Prüfung (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):223.1Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.10.4, 6.13.5 ADR).170 bis 205210 bis 260250 bis 305223.2Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.13.5 ADR).115135155223.3Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.13.5 ADR).757575223.4Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR).757575223.5Sichtung der Tankakte, Erstellung des Tankdatenblatts (Absatz 6.8.2.6.2, 6.8.2.3.1 ADR).50 je begonnene Viertelstunde50 je begonnene Viertelstunde50 je begonnene Viertelstunde224Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.10.4, 6.13.5 ADR).245265305225Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 bis 6.10):Gebühr (EUR)225.1Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 ADR).25 je Funktionsprüfung225.2Inbetriebnahmeüberprüfung und außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Absatz 6.8.1.5.5 ADR). Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben.225.3Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der erstmaligen Prüfung, wiederkehrenden Prüfung und der Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.10.4, 6.13.5 ADR) ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt.30225.4Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Gebührennummern 222.4, 223.3 und 224 bei Behältern zum Transport von Gasen (Klasse 2).50 je begonnene Viertelstunde225.5Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 ADR).50 je begonnene Viertelstunde225.6Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 ADR).65225.7Änderung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR), einschließlich eventuell erforderlicher Prüfungen.50 je begonnene Viertelstunde225.8Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 ADR) werden Gebühren nach Gebührennummer 226 berechnet.226Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.7 und 6.8 ADR). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.50 je begonnene Viertelstunde227Getrennte Baumusterzulassung von Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR):227.1Begutachtung der Antragsunterlagen einschließlich Werkstoffbescheinigungen und schweißtechnischer Unterlagen.50 je begonnene Viertelstunde227.2Durchführung/Untersuchung der Prüfungen am Prototyp gemäß Norm.50 je begonnene Viertelstunde227.3Ausstellen des Baumusterprüfberichts und der Baumusterzulassungsbescheinigung.50 je begonnene Viertelstunde228Nachprüfung und Genehmigung eines betriebseigenen Prüfdienstes für Bedienungsausrüstungen von Tanks.50 je begonnene Viertelstunde
III. Teil: Eisenbahnverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr (EUR)311.1Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).30 je begonnene Viertelstunde311.2Prüfung und Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).30 je begonnene Viertelstunde312Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 10 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt):312.1Für die
a)
erstmalige Zulassung eines Baumusters,
b)
Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen,
c)
Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID),
d)
Zulassung zur Weiterverwendung alter Tiegel nach Unterabschnitt 1.6.1.54 RID sowie
e)
Anordnung von Inbetriebnahmeüberprüfungen von Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach Absatz 6.8.1.5.5 und Unterabschnitt 1.8.7.5 RID
werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617 berechnet.
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr (EUR)411Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).50 bis 2 000
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr (EUR)611Baumusterprüfungen für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, ortsbewegliche Tanks, UN-MEGC und Tankcontainer (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4 RID):611.1Prüfung der Antragsunterlagen.50 je begonnene Viertelstunde611.2Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von Kesselwagen und abnehmbaren Tanks anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 613.611.3Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks, UN-MEGC und Tankcontainern anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 222.
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr (EUR) bis 50 000 Liter:Gebühr (EUR) über 50 000 Liter:613Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):613.1Bauprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).290365613.2Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der Schweißnähte (Absatz 6.8.2.1.23 RID).50 je begonnene Viertelstunde50 je begonnene Viertelstunde613.3Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID).195230613.4Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID).115115613.5Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 613.1 bis 613.4.115125613.6Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID).95 bis 140115 bis 175614Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):614.1Innere und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).250 bis 300285 bis 330614.2Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).195230614.3Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID):614.3.1Klasse 2.190190614.3.2Klassen 3 bis 9.115115615Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).305305616Weitere Prüfungen:616.1Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 RID).50 je begonnene Viertelstunde616.2Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 RID).65616.3Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (z. B. Klassen 3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.3, 613.4, 614.2, 614.3 und 615 nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet.616.4Inbetriebnahmeüberprüfungen und außerordentliche Prüfungen (Absatz 6.8.1.5.5, 6.8.2.4.4 RID): Für Prüfungen im Rahmen von Inbetriebnahmeüberprüfungen und außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten.616.5Einzelne Funktionsprüfungen: Im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 und 6.8.3.4 RID vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Bedienungsausrüstungen.25 je Funktionsprüfung616.6Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 RID) werden Gebühren nach Gebührennummer 617 berechnet.617Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.8 RID). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.50 je begonnene Viertelstunde618Getrennte Baumusterzulassung von Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 RID):618.1Begutachtung der Antragsunterlagen einschließlich Werkstoffbescheinigungen und schweißtechnischer Unterlagen.50 je begonnene Viertelstunde618.2Durchführung/Untersuchung der Prüfungen am Prototyp gemäß Norm.50 je begonnene Viertelstunde618.3Ausstellen des Baumusterprüfberichts und der Baumusterzulassungsbescheinigung.50 je begonnene Viertelstunde619Nachprüfung und Genehmigung eines betriebseigenen Prüfdienstes für Bedienungsausrüstungen von Tanks.50 je begonnene Viertelstunde
IV. Teil: Binnenschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr (EUR)701Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Bundeswasserstraßen (§ 5 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).70 bis 2 000702.1Anerkennung sowie Verlängerung einer Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 ADN).80 bis 560702.2Aufsicht über die ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.4 ADN).70 je Stunde703Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung
a)
von Personen für die Bescheinigung der Rohrleitungstrennung vor der Beladung mit UN 1230 und UN 2983 und vor jeder Wiederaufnahme solcher Transporte (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe q ADN),
b)
von sachkundigen Personen oder Firmen für die Reinigung von Ladetanks, in denen Wasserstoffperoxid-Lösungen befördert wurden (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN),
c)
für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche, der Lade- und Löschschläuche (Unterabschnitt 8.1.6.1 bis 8.1.6.3 ADN),
d)
für die Prüfung der elektrischen Anlagen und Geräte (Unterabschnitt 8.1.7.1 ADN),
e)
für die Prüfung der Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, der Geräte vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“, Anlagen und Geräte, die Unterabschnitt 9.3.1.51, 9.3.2.51, 9.3.3.51 entsprechen, sowie der autonomen Schutzsysteme (Unterabschnitt 8.1.7.2 ADN),
f)
für die Prüfung der Übereinstimmung von Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord (Absatz 9.3.1.8.4, 9.3.2.8.4, 9.3.3.8.4 ADN) und
g)
für die Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens von Ladetanks und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von Binnentankschiffen (Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN).
150 bis 1 000704Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN.70 bis 140705Prüfen und Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 1.6.7.2.2.2 und Abschnitt 8.1.2 ADN.35 bis 70706Prüfung und Ausstellung eines normalen Zulassungszeugnisses (Abschnitt 1.16.2 und Unterabschnitt 1.16.6.3 ADN) oder Ausstellung einer Ersatzausfertigung (Abschnitt 1.16.14 ADN).40 bis 200707Prüfung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des normalen Zulassungszeugnisses im Ausnahmefall (Abschnitt 1.16.11 ADN) oder zur Vornahme von Änderungen im Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.16.6 ADN).35 bis 150707aPrüfung und Ausstellung oder Einziehung der Anlage zum Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.16.2.5, 1.16.2.6 ADN).40 bis 200708Einziehung oder Prüfung zur Änderung des normalen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitt 1.16.13.1 bis 1.16.13.3 ADN).35 bis 140709Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN).35 bis 140710Prüfung und Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitt 1.16.1.3 ADN).35 bis 140711Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN).80 bis 200712Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN).70713Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN).80 bis 200714Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/drei blaue Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind (Absatz 7.1.4.8.1 ADN).80 bis 200715Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN.80 bis 200716Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN).80 bis 200717Prüfung und Eintragung der Zulassung einer Gleichwertigkeit in das Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN).35718Prüfung und Ausstellung eines Zulassungszeugnisses zu Versuchszwecken (Unterabschnitt 1.5.3.2 ADN).550 bis 1 100719Prüfen und Anerkennen einer Gleichwertigkeit (Unterabschnitt 1.5.3.1 ADN).560 bis 2 000720Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).140720.1Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).140720.2nicht vergeben721Prüfung zum Nachweis über besondere Kenntnisse des ADN und zur Ausstellung der Bescheinigungen (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN):721.1Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN (Basis) (Absatz 8.2.2.7.1.1 ADN).50721.2Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN (Gas/Chemie) (Absatz 8.2.2.7.2.1 ADN).120 bis 150721.3Ausstellung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN.65722nicht vergeben723Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen (Absatz 9.3.4.1.4 ADN).320 bis 640724Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5 ADN).35 bis 70725Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN).35 bis 140726Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN).35 bis 140727 und 728nicht vergeben729Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe).35 bis 70730Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN).70 bis 140731Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3 ADN).35 bis 140732Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN).35 bis 140733 und 734nicht vergeben735Beaufsichtigung der Untersuchung eines Schiffes durch Untersuchungsstelle oder Klassifikationsgesellschaft (Unterabschnitt 1.16.3.1 ADN).70 je Stunde736Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.3.7.2.2 ADN).140737Prüfung und Genehmigung von Ladeplänen bei der Beförderung von UN 1280 und UN 2983 (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Bemerkung 12 Buchstabe p ADN).140738Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt (Absatz 7.1.4.7.3 ADN).140739Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufhaltens des Schiffes in einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt (Absatz 7.2.4.7.1 ADN).140740Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6 nicht erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN).140
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr (EUR)801Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).50 bis 2 000802Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).110803Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).110804 bis 808nicht vergeben809Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN).30 bis 100810nicht vergeben811Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN).80 bis 200812Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN).55813Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN).80 bis 200814Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/drei blaue Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind (Absatz 7.1.4.8.1 ADN).80 bis 200815Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN.80 bis 200816Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN).80 bis 200817 bis 821nicht vergeben822Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung für die Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens von Ladetanks und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von Binnentankschiffen (Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN).150 bis 500823nicht vergeben824Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5 ADN).30 bis 55825Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN).30 bis 110826Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN).30 bis 110827 und 828nicht vergeben829Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe).30 bis 55830Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN).55 bis 110831Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3 ADN).30 bis 110832Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN).30 bis 110833 bis 835nicht vergeben836Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.3.7.2.2 ADN).100837nicht vergeben838Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt (Absatz 7.1.4.7.3 ADN).100839Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufenthalts des Schiffes in einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt (Absatz 7.2.4.7.1 ADN).100840Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6 nicht erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN).100
V. Teil: Seeschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr (EUR)901Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 3 und 4 der Gefahrgutverordnung See).50 bis 2 000902Erteilung der Zustimmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes (§ 14 der Gefahrgutverordnung See).25 je begonnene Viertelstunde903Ausstellung von Bescheinigungen über die Übereinstimmung mit den besonderen Vorschriften für Schiffe, die gefährliche Güter befördern (§ 15 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung See).50 bis 2 000
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr (EUR)1001Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See).50 bis 2 0001002Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 9 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung See genannten Landesbehörden, für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code zugewiesen sind.25 je begonnene Viertelstunde
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr (EUR)1050Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung für IMO-Tanks (Absatz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2, 6.8.3.3.3.2 und 6.8.3.4.3.2 IMDG-Code).30 je begonnene Viertelstunde1060Baumusterprüfungen für ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13 und 6.7.5.11 IMDG-Code):1060.1Prüfung der Antragsunterlagen.50 je begonnene Viertelstunde1060.2Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 1061.Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr (EUR) bis 7 500 Liter:Gebühr (EUR) bis 20 000 Liter:Gebühr (EUR) über 20 000 Liter:1061Prüfung vor Inbetriebnahme, Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 IMDG-Code):1061.1Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).2302603651061.2Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).1151351551061.3Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).7575751061.4Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 1061.1 bis 1061.3 (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).1151151151061.5Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).70 bis 10595 bis 140115 bis 1751062Wiederkehrende Prüfung, Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks:1062.1Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).145 bis 175180 bis 220215 bis 2651062.2Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).1151351551062.3Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).7575751063Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).2452653051064Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 IMDG-Code):1064.1Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben.
VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr (EUR)1101Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 422) geändert worden ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde.25 je begonnene Viertelstunde
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr (EUR)1102Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 422) geändert worden ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde.25 je begonnene Viertelstunde
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr (EUR)1201Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID.50 je begonnene Viertelstunde1202Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 mit Ausnahme des Absatzes 9 ADR/RID.50 je begonnene Viertelstunde1203Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Absatz 9 ADR/RID.50 je begonnene Viertelstunde1204Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID.50 je begonnene Viertelstunde1205Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2 ADR/RID.50 je begonnene Viertelstunde1206Wiederkehrende Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/RID.50 je begonnene Viertelstunde1207Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID.50 je begonnene Viertelstunde
Anlage 1 Teil V Abschn. 2 GebNr. 1002 Kursivdruck: Der Wortlaut der Neufassung gem. Bek. v. 11.3.2019 I 308 iVm. Änderungsanweisung d. Art. 3 Nr. 1 V v. 21.10.2019 I 1472 mWv 1.1.2019 weicht von letzter konstitutiver Fassung ab
GGKostV 2013GGKostVAnlage 2(zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis Gebühren des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen EntsorgungInhaltsübersicht
GebührennummerI. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt001 bis 006II. Teil: Amtshandlungen nach § 13 der Gefahrgutverordnung See100
I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr (EUR)001Prüfung und Erteilung der Genehmigung für die Bestimmung von nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerten und von alternativen Radionuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN.50 bis 25 000002Prüfung und Erteilung der Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen (Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN).50 bis 25 000003Prüfung und Erteilung der Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe (Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN).50 bis 25 000004Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radioaktive Stoffe (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID.50 bis 2 000 000005Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.6 ADR/RID).50 bis 25 000006Prüfung und Erteilung der Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff (Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN).50 bis 25 000
II. Teil: Amtshandlungen nach § 13 der Gefahrgutverordnung See
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr (EUR)100Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, nach § 13 der Gefahrgutverordnung See.50 bis 2 000 000
GGKostV 2013GGKostVAnlage 3(zu § 1 Absatz 3) Gebührenverzeichnis Gebühren der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ergeben sich aus § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und aus § 12 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See. Für die Gebührenfestsetzung werden die Stundensätze der jeweils tätigen Organisationseinheiten der BAM zugrunde gelegt.
Organisationseinheit AbteilungBezeichnung der OrganisationseinheitStundensatz (EUR)1Analytische Chemie; Referenzmaterialien1732Prozess- und Anlagensicherheit1943Gefahrgutumschließungen; Energiespeicher1564Material und Umwelt1645Werkstofftechnik1636Materialchemie1547Bauwerkssicherheit1448Zerstörungsfreie Prüfung1429Komponentensicherheit149SQualitätsinfrastruktur123
Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr (EUR)001Prüfung und Erteilung der Typgenehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 105 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale) bzw. Erteilung einer Typgenehmigung nach der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25).404 bis 537002Prüfung und Erteilung des Nachtrags zu einer Typgenehmigung:002.1Zu einer Typgenehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 105 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale) bzw. zu einer Typgenehmigung nach der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25):002.1.1ohne Gutachten.125 bis 200002.1.2mit Gutachten.251 bis 260003Prüfung und Erteilung von Nachträgen ohne Gutachten für mehrere Erlaubnisse oder Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts wird eine Gebühr nach Gebührennummer 002.1.1 bzw. 002.1.2 (einmalig) zuzüglich 22,00 Euro für jeden weiteren Folgenachtrag erhoben.004Prüfung und Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Änderungen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen wird die Hälfte der jeweiligen Gebühr nach den Gebührennummern 002.1.1 bis 002.1.2 berechnet.005Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf Grund einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnis oder Genehmigung, wenn:005.1ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird.141005.2eine Abweichung vom genehmigten Typ oder von den Vorschriften über die Erlaubnis oder Genehmigung festgestellt wird.361
Gebühren (Stundensätze) der Organisationseinheiten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für Amtshandlungen nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.
Gebühren- nummerGebührentatbestandStundensatz (EUR)001Prüfung und Erteilung der Typzulassung von Hochgeschwindigkeitsventilen, Flammendurchschlagsicherungen sowie der Deflagrationssicherheit von Probeentnahmeöffnungen und der Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen von Ladetanks (Absatz 1.6.7.2.2.2 Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.2.1 ADN).138002Prüfung und Zulassung von elektrischen Einrichtungen hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre (Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN).138