FVG1971§5Abs7S4StVV2013-06-24BGBl I2013, 1679, 1680Verordnung zur Verteilung des Steueraufkommens aus dem Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach § 5 Absatz 7 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes


(+++ Textnachweis ab: 29.6.2013 +++)

Die V wurde als Artikel 3 der V v. 24.6.2013 I 1679, 1680 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 4 dieser V am 29.6.2013 in Kraft getreten.

FVG1971§5Abs7S4StVV§ 1Grundregel

(1) Das auf die Länder einschließlich ihrer Gemeinden entfallende Aufkommen des Bundeszentralamts für Steuern aus der Ausübung der Aufgabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 12 des Finanzverwaltungsgesetzes gebührt dem Land, dessen Finanzbehörde für die Besteuerung vom Einkommen des Vergütungsschuldners örtlich zuständig ist. Ist der Vergütungsschuldner keine Körperschaft und stimmen Betriebs- und Wohnsitzfinanzamt nicht überein, ist das Betriebsfinanzamt maßgebend.

(2) Sofern eine Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes beantragt wird und der hierauf anzurechnende Steuerabzug nach § 50a des Einkommensteuergesetzes von Vergütungsschuldnern vorgenommen wurde, für deren Besteuerung vom Einkommen Finanzbehörden verschiedener Länder örtlich zuständig sind, steht der auf die Länder einschließlich ihrer Gemeinden entfallende Anteil am Zahl- oder Erstattungsbetrag dem Land zu, dessen Finanzbehörde nach Maßgabe der Abgabenordnung für die Veranlagung zuständig gewesen wäre.

FVG1971§5Abs7S4StVV§ 2Verteilung bei gebietsfremden Vergütungsschuldnern

Ist keine Zuordnung der Einnahmen zu einem Land nach § 1 möglich, sind die Einnahmen nach dem Verhältnis der für diesen Feststellungszeitraum nach § 1 auf die Länder festgestellten Anteile auszuzahlen.

FVG1971§5Abs7S4StVV§ 3Verfahren zur Verteilung des Steueraufkommens

Nach Ablauf eines jeden Monats stellt das Bundeszentralamt für Steuern die Anteile der einzelnen Länder getrennt nach Steuerarten oder Steuererhebungsarten fest.