FinaVFinaRisikoV2013-12-06BGBl I2013, 4209Finanz- und RisikotragfähigkeitsinformationenverordnungVerordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem KreditwesengesetzStandzuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 40 G v. 12.5.2021 I 990


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2014 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht
Umsetzung der
EURL 36/2013 (Celex Nr: 32013L0036) vgl. V . 19.12.2014 I 2336
Anpassung der
EUV 575/2013 (Celex Nr: 32006L0048) vgl. V . 19.12.2014 I 2336 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 8 F v. 6.12.2013 u. § 13 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 6.12.2013 I 4209 vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank beschlossen. Sie ist gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 dieser V am 1.1.2014 in Kraft getreten.
Überschrift: IdF d. Art. 1 V v. 19.12.2014 I 2336 mWv 30.12.2014

FinaVFinaRisikoVInhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeines

§ 1Anwendungsbereich

Abschnitt 2Finanzinformationen

§ 2Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergänzenden Informationen§ 3Termin und Verfahren zur Einreichung§ 4Finanzinformationen von Kreditinstituten§ 5Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken§ 6Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis§ 7Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten

Abschnitt 3Risikotragfähigkeitsinformationen

§ 8Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen§ 9Turnus, Frist und Verfahren zur Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen§ 10Risikotragfähigkeitsinformationen von Kreditinstituten§ 11Risikotragfähigkeitsinformationen auf zusammengefasster Ebene§ 12Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz

Abschnitt 4Schlussvorschrift

§ 13(weggefallen)



Anlage  1GVKIAnlage  2GVKIPAnlage  3SAKIAnlage  4GVFDIAnlage  5STFDIAnlage  6QGVAnlage  7QGVPAnlage  8QV 1Anlage  9QV 2Anlage 10(weggefallen)Anlage 11(weggefallen)Anlage 12(weggefallen)Anlage 13QSAAnlage 13aEKRQUAnlage 14DBLAnlage 15GRPAnlage 16STAAnlage 17RTFKAnlage 18STKKAnlage 19RDP-RAnlage 20RDP-BIAnlage 21RDP-BHAnlage 22RDP-BWAnlage 23RSKAnlage 24STGAnlage 25KPLAnlage 26ILAAP
FinaVFinaRisikoV010Abschnitt 1Allgemeines FinaVFinaRisikoV§ 1Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sowie für übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, des Kreditwesengesetzes.

FinaVFinaRisikoV020Abschnitt 2Finanzinformationen FinaVFinaRisikoV§ 2Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergänzenden Informationen

(1) Die Finanzinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus:

1.
Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfassen,
2.
Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung,
3.
Angaben zum Vermögensstatus, bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums, und
4.
sonstigen Angaben.
Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Finanzinformationen ergeben sich aus den §§ 4 bis 6. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf Antrag eines Instituts oder eines übergeordneten Unternehmens inhaltliche Abweichungen von den einzureichenden Formularen zulassen, wenn dies auf Grund der besonderen Geschäftsstruktur angemessen ist.

(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes oder das Sortengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes erbringen, haben darüber hinaus ergänzende Informationen nach § 7 einzureichen.

FinaVFinaRisikoV§ 3Termin und Verfahren zur Einreichung

(1) Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen umfasst ein Quartal. Abweichend davon umfasst der Berichtszeitraum im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Kalendermonat. Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums.

(2) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln.

(3) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 3 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.

(4) Die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 1 und 2 sind der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank formlos einzureichen.

FinaVFinaRisikoV§ 4Finanzinformationen von Kreditinstituten

(1) Kreditinstitute mit Ausnahme von Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

1.
Gewinn- und Verlustrechnung – GVKI (Anlage 1),
2.
Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – GVKIP (Anlage 2),
3.
Sonstige Angaben – SAKI (Anlage 3) und
4.
Vermögensstatus nach Maßgabe von Absatz 2.

(2) Die Angaben zum Vermögensstatus nach Absatz 1 Nummer 4 gelten für Kreditinstitute, die auf Grund einer Anordnung nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank oder nach Artikel 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191 vom 29.7.1992, S. 68) in der jeweils geltenden Fassung Daten zur Monatlichen Bilanzstatistik melden, mit diesen Meldungen als eingereicht. Alle anderen Kreditinstitute haben die Angaben zum Vermögensstatus unter Verwendung des Formulars Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5) einzureichen.

(3) Kreditinstitute, die nur das Garantiegeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

(4) Kreditinstitute im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 einzureichen, befreit.

(5) Kreditinstitute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Kreditinstitute im Sinne des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit.

(6) Kreditinstitute, die Teil einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe sind, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit, wenn diese Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis durch das übergeordnete Unternehmen der Gruppe unter Verwendung des Formulars Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – QGVP (Anlage 7) eingereicht werden. Die Befreiung nach Satz 1 gilt entsprechend, wenn das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Finanzinformationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 auf Basis internationaler Rechnungslegungsstandards erstellt und die Bundesanstalt diese Finanzinformationen für die jeweilige Gruppe auf sonstige Weise in gleichwertiger Form erhält. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft die Bundesanstalt.

FinaVFinaRisikoV§ 5Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken

(1) Finanzdienstleistungsinstitute haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

1.
Gewinn- und Verlustrechnung – GVFDI (Anlage 4) und
2.
Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5).

(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die entweder über die Drittstaateneinlagenvermittlung oder über das Sortengeschäft hinaus keine weiteren nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

FinaVFinaRisikoV§ 6Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis

(1) Übergeordnete Unternehmen haben auf zusammengefasster Basis das Formular Sonstige Angaben – QSA (Anlage 13) einzureichen.

(2) Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, haben abweichend von Absatz 1 die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

1.
Gewinn- und Verlustrechnung – QGV (Anlage 6),
2.
Vermögensstatus – Angaben zu den Aktiva – QV 1 (Anlage 8) und
3.
Vermögensstatus – Angaben zu den Passiva – QV 2 (Anlage 9).

(3) (weggefallen)

(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 8 Abs. 1 F v. 6.12.2013 u. § 13 Abs. 1 +++)

FinaVFinaRisikoV§ 7Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten

(1) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen nach Staaten geordnet folgende Informationen einzureichen:

1.
Firma und Sitz der Unternehmen, denen sie im Berichtszeitraum Einlagen vermittelt haben und die ihren Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sowie
2.
die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.

(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die das Sortengeschäft erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen folgende Informationen einzureichen:

1.
Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäfts eingeschaltet haben, und
2.
Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden, aufgegliedert nach
a)
den einzelnen Währungen und
b)
innerhalb der Währungen nach Ankauf und Verkauf, jeweils aufgegliedert nach folgenden Größenordnungen:
aa)
bis 2 500 Euro,
bb)
über 2 500 bis 15 000 Euro,
cc)
über 15 000 Euro.
Sorten im Sinne des Satzes 1 sind ausländische Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, sowie Reiseschecks in ausländischer Währung.

(3) (weggefallen)

FinaVFinaRisikoV030Abschnitt 3Risikotragfähigkeitsinformationen FinaVFinaRisikoV§ 8Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen

(1) Die Risikotragfähigkeitsinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus den Angaben zur Konzeption der Risikotragfähigkeitssteuerung, zum Risikodeckungspotential, zu den Risiken und den Verfahren zu ihrer Ermittlung, Steuerung und Überwachung sowie aus den Angaben zur Kapitalplanung und zum Liquiditätsmanagement gemäß den Formularen in den Anlagen 14 bis 26. Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Risikotragfähigkeitsinformationen ergeben sich aus den §§ 10 und 11.

(2) Mit den Formularen werden Pflichtangaben und freiwillige Angaben erhoben, die auf Informationen beruhen, welche den Kreditinstituten und übergeordneten Unternehmen bereits vorliegen. Die Ausgestaltung der Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit durch die Kreditinstitute und übergeordneten Unternehmen wird durch die Risikotragfähigkeitsinformationen gemäß den Anlagen 14 bis 26 nicht berührt.

FinaVFinaRisikoV§ 9Turnus, Frist und Verfahren zur Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen

(1) Nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen einmal jährlich Risikotragfähigkeitsinformationen einzureichen. Hat die Bundesanstalt nach § 12 für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe eine erhöhte Meldefrequenz angeordnet, so ist der in der Anordnung bestimmte Meldeturnus einschlägig.

(2) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind innerhalb von sieben Wochen nach dem von der Bundesanstalt festgelegten Meldestichtag einzureichen.

(3) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.

FinaVFinaRisikoV§ 10Risikotragfähigkeitsinformationen von Kreditinstituten

(1) Kreditinstitute haben die Angaben gemäß § 8 Absatz 1 zu melden und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 und 17 bis 26 dieser Verordnung zu verwenden.

(2) Kreditinstitute im Sinne des § 53b und des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

(3) Kreditinstitute, die nach § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes für das Management von Risiken mit Ausnahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes freigestellt sind, sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. Satz 1 gilt entsprechend für Kreditinstitute, für die eine solche Freistellung gemäß § 2a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes als gewährt gilt.

FinaVFinaRisikoV§ 11Risikotragfähigkeitsinformationen auf zusammengefasster Ebene

(1) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe, zu der mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland gehört, haben die Risikotragfähigkeitsinformationen der Gruppe auf zusammengefasster Ebene gemäß § 8 Absatz 1 einzureichen und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 bis 26 dieser Verordnung zu verwenden.

(2) Gehören zu einer Gruppe keine inländischen Kreditinstitute, die weder Wertpapierhandelsbank noch Kreditinstitut im Sinne des § 53b oder § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind, so ist das übergeordnete Unternehmen von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

FinaVFinaRisikoV§ 12Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz

Die Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

FinaVFinaRisikoV040Abschnitt 4Schlussvorschrift FinaVFinaRisikoV§ 13(weggefallen)

FinaVFinaRisikoVAnlage 1(zu § 4 Abs 1 Nummer 1)
GVKI

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4213 - 4214)


FinaVFinaRisikoVAnlage 2(zu § 4 Absatz 1 Nummer 2)
GVKIP

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4215 - 4216)


FinaVFinaRisikoVAnlage 3(zu § 4 Absatz 1 Nummer 3)
SAKI

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1891 – 1892)



<B>Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG<BR/> – Sonstige Angaben –</B>

Institutsnummer:
Prüfziffer:
Name:
Ort:
Stand Ende:
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1Sonstige Angaben(1) Angaben zu stillen Reserven und stillen Lasten010Stille Reserven020bei Finanzinstrumenten (nicht Bestandteil einer Bewertungseinheit)030in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands040bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren040
____________
darunter: 050kurzfristig realisierbar050____________
060bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren060____________
darunter: 070kurzfristig realisierbar070____________
darunter: 080in offenen Spezial-AIF2080____________
(040 + 060)030____________
090in Derivaten090____________
(030 + 090)020____________
100bei Finanzinstrumenten (Bestandteil einer Bewertungseinheit)3110in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands120bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren120____________
130bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren130____________
(120 + 130)110____________
140in Derivaten140____________
(110 + 140)100____________
(020 + 100)010____________
150Stille Lasten160bei Finanzinstrumenten (nicht Bestandteil einer Bewertungseinheit)170in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands180bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren180____________
190bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren190____________
darunter: 200in offenen Spazial-AIF2200____________
(180 + 190)170____________
210in Derivaten210____________
(170 + 210)160____________
220bei Finanzinstrumenten (Bestandteil einer Bewertungseinheit)3230in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands240bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren240____________
250bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren250____________
(240 + 250)230____________
260in Derivaten260____________
(230 + 260)220____________
(160 + 220)150____________
(2) Angaben zum Kreditgeschäft270Höhe des Kreditvolumens270____________
darunter: 280Kredite an Nichtbanken280____________
290Kredite mit erhöhter Ausfallwahrscheinlichkeit (Gelbbereich)290____________
300In Verzug geratene Kredite (ohne Kredite, für die eine Einzelwertberichtigung gebildet wurde)
300

____________
310hierfür bestehende Sicherheiten310____________
320Einzelwertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwertberichtigungen320____________
330hierfür bestehende Sicherheiten330____________
340Höhe der individuellen Einzelwertberichtigungen340____________
350Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen350____________
360Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen360____________
370Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung370____________
(3) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch4379Anwendung des § 2a Absatz 1 KWG (= 1)379____________
380Zinsbuchbarwert380____________
390Barwertänderung bei Zinserhöhung5– Standardtest390____________
400Zinskoeffizient bei Zinserhöhung5(in %) – Standardtest400____________
410Barwertänderung bei Zinssenkung5– Standardtest410____________
420Zinskoeffizient bei Zinssenkung5(in %) – Standardtest420____________
421Barwertänderung bei paralleler Zinserhöhung5– Frühwarnindikator (FWI)421____________
422Zinskoeffizient bei paralleler Zinserhöhung5(in %) – FWI422____________
423Barwertänderung bei paralleler Zinssenkung5– FWI423____________
424Zinskoeffizient bei paralleler Zinssenkung5(in %) – FWI424____________
425Barwertänderung bei Versteilung der Zinskurve5– FWI425____________
426Zinskoeffizient bei Versteilung der Zinskurve5(in %) – FWI426____________
427Barwertänderung bei Verflachung der Zinskurve5– FWI427____________
428Zinskoeffizient bei Verflachung der Zinskurve5(in %) – FWI428____________
429Barwertänderung bei Kurzfristschock aufwärts5– FWI429____________
431Zinskoeffizient bei Kurzfristschock aufwärts5(in %) – FWI431____________
432Barwertänderung bei Kurzfristschock abwärts5– FWI432____________
433Zinskoeffizient bei Kurzfristschock abwärts5(in %) – FWI433____________
435Berücksichtigung (= 1) oder Nicht-Berücksichtigung (= 2) von Margen in Cashflows435____________
(4) Weitere Angaben440Nettoergebnis aus der vorzeitigen Beendigung von Derivaten5, 6440____________
450Konditionenbeitrag5450____________
460Aktivgeschäft5460____________
470Passivgeschäft5470____________
480Strukturbeitrag5480____________

____________

1Angaben – außer bei Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 – bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
Die Angaben zu den Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 sind mit zwei Kommastellen anzugeben.
2Darunter fallen alle offenen inländischen, EU- und ausländischen Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 bis 9 KAGB.3Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft sind separat auszuweisen.4Gemäß aktuellem Rundschreiben zum Zinsänderungsrisiko der BaFin: Institute, die von der Anwendung des § 2a Absatz 1 KWG Gebrauch machen, sind von einer Meldung zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch im Rahmen dieses Meldeformulars befreit, sofern entsprechende Angaben bei der Meldung des übergeordneten Unternehmens auf zusammengefasster Basis (Meldeformular Sonstige Angaben – QSA) Berücksichtigung finden.5Vorzeichen angeben.6Aus Zinsbuchsteuerung und/oder Bewertungseinheiten.
Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.
FinaVFinaRisikoVAnlage 4(zu § 5 Absatz 1 Nummer 1)
GVFDI

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4219 - 4220)


FinaVFinaRisikoVAnlage 5(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2)
STFDI

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4221 - 4222)


FinaVFinaRisikoVAnlage 6(zu § 6 Absatz 2 Nummer 1)
QGV

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4223 - 4224; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)


FinaVFinaRisikoVAnlage 7(zu § 4 Absatz 6 Satz 1)
QGVP

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4225 - 4226; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)


FinaVFinaRisikoVAnlage 8(zu § 6 Absatz 2 Nummer 2)
QV 1

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4227 - 4228; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)


FinaVFinaRisikoVAnlage 9(zu § 6 Absatz 2 Nummer 3)
QV 2

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4229 - 4230; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)


FinaVFinaRisikoVAnlage 10(weggefallen)

FinaVFinaRisikoVAnlage 11(weggefallen)

FinaVFinaRisikoVAnlage 12(weggefallen)

FinaVFinaRisikoVAnlage 13(zu § 6 Absatz 1)
QSA

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1893)



<B>Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG<BR/> – Sonstige Angaben –</B><BR/> (Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)<SUP>1</SUP>

Übergeordnetes Unternehmen
Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe (gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG)

Institutsnummer:
Prüfziffer:
Ort:
Stand Ende:
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2Sonstige Angaben(1) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch3378Steuerung der Zinsänderungsrisiken auf Anwendungsebene des Gruppen-Waivers
(= 1)

378

____________
380Zinsbuchbarwert380____________
390Barwertänderung bei Zinserhöhung4 – Standardtest390____________
400Zinskoeffizient bei Zinserhöhung4 (in %)– Standardtest400____________
410Barwertänderung bei Zinssenkung4 – Standardtest410____________
420Zinskoeffizient bei Zinssenkung4 (in %) – Standardtest420____________
421Barwertänderung bei paralleler Zinserhöhung4 – Frühwarnindikator (FWI)421____________
422Zinskoeffizient bei paralleler Zinserhöhung4 (in %) – FWI422____________
423Barwertänderung bei paralleler Zinssenkung4 – FWI423____________
424Zinskoeffizient bei paralleler Zinssenkung4 (in %) – FWI424____________
425Barwertänderung bei Versteilung der Zinskurve4 – FWI425____________
426Zinskoeffizient bei Versteilung der Zinskurve4 (in %) – FWI426____________
427Barwertänderung bei Verflachung der Zinskurve4 – FWI427____________
428Zinskoeffizient bei Verflachung der Zinskurve4 (in %) – FWI428____________
429Barwertänderung bei Kurzfristschock aufwärts4 – FWI429____________
431Zinskoeffizient bei Kurzfristschock aufwärts4 (in %) – FWI431____________
432Barwertänderung bei Kurzfristschock abwärts4 – FWI432____________
433Zinskoeffizient bei Kurzfristschock abwärts4 (in %) – FWI433____________
435Berücksichtigung (= 1) oder Nicht-Berücksichtigung (= 2) von Margen in Cashflows 435____________
(2) Weitere Angaben450Konditionenbeitrag4450____________
460Aktivgeschäft4460____________
470Passivgeschäft4470____________
480Strukturbeitrag4480____________
490Rechnungslegungsstandard: HGB (= 1), IFRS (= 2)490____________

____________

1Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG einzubeziehende Unternehmen.2Angaben – außer bei Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 – bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
Die Angaben zu den Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 sind mit zwei Kommastellen anzugeben.
3Gemäß aktuellem Rundschreiben zum Zinsänderungsrisiko der BaFin.4Vorzeichen angeben.
Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.
FinaVFinaRisikoVAnlage 13a(zu § zu § 7 Absatz 3)
EKRQU

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1088 – 1089)

<B>Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG<BR/> – Meldung der Eigenmittel –</B>

Stand Ende:                    Institutsnummer:                     Prüfziffer:                     Name:                     Ort:                    Sachbearbeiter:                     Telefon:                    

Meldebogen zur Meldung der Eigenmittel auf Basis der fixen Gemeinkosten gem. Artikel 97 der Capital Requirements Regulation (CRR), Berechnung der Kapitalquoten gem. Artikel 92 CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
(Meldepflicht für Institute, die die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes, die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes oder die Anlageverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes erbringen und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung handeln)

<B>1. Ermittlung der Eigenmittel</B>BezeichnungBetrag in vollen Euro011.1Hartes Kernkapital0101.1.1(+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio)0201.1.1.1(–) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals0301.1.1.2(–) Entnahmen der Gesellschafter0401.1.2(+/–) Einbehaltene Gewinne0501.1.3(+) Sonstige Rücklagen0601.1.4(+) Fonds für allgemeine Bankrisiken0701.1.5(–) immaterielle Vermögenswerte, einschließlich bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert0801.1.6(–) Verluste des laufenden Geschäftsjahres gem. Art. 36 Abs. 1 Buchst. a CRR0901.1.7(–) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG1001.1.8(+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des harten Kernkapitals21101.2Zusätzliches Kernkapital gem. Art. 51 CRR1201.2.1(+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio)1301.2.2(–) Abzüge vom Posten des zusätzlichen Kernkapitals1401.2.3(–) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG1501.3Ergänzungskapital i. S. des Art. 71 CRR in Höhe von höchstens einem Drittel des Kernkapitals1601.3.1(+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des Ergänzungskapitals21701.0anrechenbare Eigenmittel gesamt (010 + 120 + 160)180
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.<B>2. Ermittlung der Kosten</B><FnR ID="F803224_03_BJNR420910013BJNE003900118"/><SUP>,</SUP><FnR ID="F803224_04_BJNR420910013BJNE003900118"/><SUP>,</SUP><FnR ID="F803224_05_BJNR420910013BJNE003900118"/>BezeichnungBetrag in vollen Euro012.1.0Summe der Aufwendungen (einschließlich Steueraufwand) gem. Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses1902.1.1(–) vollständig ermessensabhängige Mitarbeiterboni2002.1.2(–) Gewinnanteile von Mitarbeitern, Geschäftsführern und Gesellschaftern, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind2102.1.3(–) sonstige Gewinnverwendungen und andere variable Vergütungen, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind2202.1.4(–) geteilte Provisionen und zahlbare Gebühren, die in direktem Zusammenhang mit den im Gesamtumsatz berücksichtigten Forderungen aus Provisionen und Gebühren stehen, wobei die Zahlung dieser Provisionen und Gebühren an den tatsächlichen Erhalt der Forderungen aus Provisionen und Gebühren gebunden ist2302.1.5(–) Gebühren, Maklerprovisionen und sonstige Zahlungen, die an Clearinghäuser, Börsen und zwischengeschaltete Broker für die Ausführung, die Registrierung bzw. das Clearing von Transaktionen zu entrichten sind2402.1.6(–) ggf. an vertraglich gebundene Vermittler im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 29 der Richtlinie 2014/65/EU gezahlte Entgelte2502.1.7(–) an Kunden gezahlte Zinsen auf Kundengelder2602.1.8(–) nicht wiederkehrende Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entstanden sind2702.1.9(+) Wertpapierfirmen, die einen vertraglich gebundenen Vermittler in Anspruch nehmen, addieren 35 % des aufgrund der Inanspruchnahme des vertraglich gebundenen Vermittlers diesem zustehenden Entgelts2802.0Kosten insgesamt290
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.<B>3. Berechnung der Eigenmittel-/Kosten-Relation</B>BezeichnungRelation (in %)013.0Eigenmittel-/Kosten-Relation ((180 / 290) x 100)300
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.<B>4. Berechnung der Kapitalquoten gem. Artikel 92 CRR</B><FnR ID="F803224_06_BJNR420910013BJNE003900118"/>BezeichnungRelation (in %)014.1Berechnung der Gesamtkapitalquote ((010 + 120 + 160) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5)3104.2Berechnung der Kernkapitalquote ((010 + 120) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5)3204.3Berechnung der harten Kernkapitalquote (010 x 100 / (0,25 x 290) x 12,5)330
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.

Jeder Betrag, der die Eigenmittel erhöht, hat ein positives Vorzeichen; jeder Betrag, der die Eigenmittel reduziert, hat ein negatives.Vorzeichen angeben.Die Positionen sind der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten festgestellten Jahresabschlusses zu entnehmen. Falls noch kein Jahresabschluss für das erste volle Geschäftsjahr vorliegt, sind die entsprechenden vorgesehenen Positionen dem Geschäftsplan für das laufende Jahr zu entnehmen.Sofern der letzte geprüfte Jahresabschluss sich nicht auf einen Zeitraum von zwölf Monaten bezieht, ermitteln die Wertpapierfirmen einen anteiligen jährlichen Betrag, indem sie das berechnete Ergebnis durch die Anzahl der Monate des Berichtszeitraums dividieren und anschließend das Ergebnis mit zwölf multiplizieren.Die Positionen zur Ermittlung der Kosten sind dem EBA Final Draft RTS on own funds requirements for investment firms based on fixed overheads (EBA/RTS/2014/01) entnommen.Berechnung der Quoten auf Basis des Art. 95 Abs. 2 Buchst. b CRR.
FinaVFinaRisikoVAnlage 14

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1894)


FinaVFinaRisikoVAnlage 15

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1895 – 1896)


FinaVFinaRisikoVAnlage 16(zu § 11 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2343)


FinaVFinaRisikoVAnlage 17(zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2344)


FinaVFinaRisikoVAnlage 18

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1897 – 1898)


FinaVFinaRisikoVAnlage 19

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1899 – 1901)


FinaVFinaRisikoVAnlage 20

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1902 – 1904)


FinaVFinaRisikoVAnlage 21

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1905 – 1907)


FinaVFinaRisikoVAnlage 22

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1908 – 1909)


FinaVFinaRisikoVAnlage 23

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1910 – 1917)


Anlage 23 Nr. 6 Satz 1 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "identifziert" abweichend vom Bundesgesetzblatt korrekt in "identifiziert" berichtigt

FinaVFinaRisikoVAnlage 24

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1918)


FinaVFinaRisikoVAnlage 25

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1919 – 1925)


FinaVFinaRisikoVAnlage 26

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1926 – 1930)