(+++ Textnachweis ab: 5.10.2025 +++)
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist:
Für das Ausgleichsjahr 2018 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt:
Für das Ausgleichsjahr 2018 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2018 vom 26. März 2018 (BGBl. I S. 407) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.