(+++ Textnachweis ab: 6.4.2021 +++)
Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 12 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Für das Ausgleichsjahr 2017 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt:
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Für das Ausgleichsjahr 2017 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2017 vom 31. März 2017 (BGBl. I S. 689) außer Kraft.