(+++ Textnachweis ab: 22.2.2018 +++)
Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Für das Ausgleichsjahr 2015 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt:
Für das Ausgleichsjahr 2015 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015 vom 27. März 2015 (BGBl. I S. 365) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.