(+++ Textnachweis ab: 19. 8.1998 +++)
(Text des Gesetzes siehe: DGBankUmwG)
Die Organe der Aktiengesellschaft sind:
Der Aufsichtsrat gibt sich im Rahmen von Gesetz und Satzung eine Geschäftsordnung.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied bekanntgewordenen Tatsachen, deren Offenbarung die Interessen der Aktiengesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens beeinträchtigen können, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung ihres Amtes. Dem Gebot der Schweigepflicht unterliegen insbesondere die Stimmabgabe, der Verlauf der Debatte, die Stellungnahmen der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder sowie sonstige persönliche Äußerungen.
Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen außer in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen:
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten eine Vergütung, die die Hauptversammlung festsetzt, sowie Ersatz aller sonstigen Auslagen.
Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung, die nur deren Fassung betreffen, zu beschließen.
Die Verhandlungen in der Hauptversammlung sind durch eine notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift ist von dem Notar und dem Vorsitzenden der Hauptversammlung zu unterschreiben.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Bekanntmachungen der Aktiengesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.