(+++ Textnachweis ab: 26. 8.2005 +++)
Nach Abschnitt A. I. b) der Delegationsanordnung BMVBW vom 6. Februar 2002 (BGBl. I S. 746), die zuletzt durch die Anordnung vom 10. Januar 2003 (BGBl. I S. 127) geändert worden ist, übertrage ich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) und der entsprechenden Beamtinnen und Beamten bis zur Anstellung auf die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens.
Ich übertrage den Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens die Befugnis,
Ich übertrage den Leiterinnen und Leitern der Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens
(1) Ich übertrage den Leiterinnen und Leitern der Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens die Befugnis,
(2) Ich übertrage den Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens die Befugnis,
(3) Ich übertrage der Dienststelle Mitte des Bundeseisenbahnvermögens die Befugnis, nach Nummer 57.1.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz in Mietzuschussangelegenheiten von Beamtinnen und Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland (§ 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) und bei Abordnungen vom Inland in das Ausland oder im Ausland (§ 58 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) zu entscheiden.
(4) Ich übertrage der Dienststelle Südwest des Bundeseisenbahnvermögens die Befugnis, nach Nummer 57.1.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz in Mietzuschussangelegenheiten von Beamtinnen und Beamten, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Ort in Grenznähe haben (§ 52 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes), zu entscheiden.
Ich ermächtige die Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens,
(1) Ich übertrage
(2) Ich behalte mir vor,
Ich übertrage den Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens die Befugnis,
Ich übertrage den Leiterinnen und Leitern der Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens die Befugnis, nach § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes über den Widerspruch von Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, der früheren Beamtinnen und früheren Beamten oder von Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden, soweit sie oder Stellen der privatisierten Unternehmen im Bahnreformbereich zum Erlass oder zur Ablehnung des Verwaltungsaktes zuständig waren.
Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.
Ich behalte mir im Einzelfall die Zuständigkeit nach den Abschnitten I bis IX dieser Anordnung vor.
(1) Soweit in dieser Anordnung auf Vorschriften verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Diese Anordnung tritt mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Teil I in Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über die Ernennung und Entlassung von Beamten und über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Geschäftsbereich des Bundeseisenbahnvermögens vom 20. Januar 1994 (Bekanntgaben Deutsche Bahn Nr. 13 vom 30. März 1994, lfd. Nr. 125), die Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens vom 9. November 2001 (BGBl. I S. 3229) und die Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens vom 13. Januar 2000 (BGBl. I S. 102) außer Kraft.