(+++ Textnachweis Geltung ab: 28.7.1982 +++)
Wir übertragen folgende Befugnisse den nachstehenden Stellen oder Dienstvorgesetzten - je für ihren Geschäftsbereich -:
Abschn. I Nr. 4 Buchst. h Kursivdruck: Vgl. jetzt BLV v. 15.11.1978 I 1763
Wir ermächtigen - je für ihren Geschäftsbereich -
Abschn. II Nr. 2 Buchst. f u. Nr. 3 Kursivdruck: Vgl. jetzt § 9 Abs. 3 TGV v. 20.5.1986 I 745
Wir bestimmen, daß
Wir ordnen nach § 29 Abs. 4 BDO an, daß - je für ihren Geschäftsbereich - Geldbußen verhängen können:
-
Wir behalten uns im Einzelfall Entscheidungen nach den Abschnitten I bis VI dieser Anordnung vor.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1976 in Kraft.
Der Vorstand