BPräsSoldErnAnO1969-07-10BGBl I1969, 775Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der SoldatenStandGeändert durch Art. 1 AnO v. 17.3.1972 I 499

(+++ Textnachweis Geltung ab: 29.3.1972 +++)

BPräsSoldErnAnOEingangsformel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313) ordne ich an:

BPräsSoldErnAnOArt 1

(1) Ich behalte mir das Recht zur Ernennung und Entlassung der Offiziere vor, die der Besoldungsordnung B angehören.

(2) Im übrigen übertrage ich die Ausübung meiner Befugnisse dem Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden. § 29 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes bleibt unberührt.

(3) Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung auch in den Fällen vor, in denen ich die Ausübung meiner Befugnisse übertragen habe.

BPräsSoldErnAnOArt 2

Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen die Bundesminister der Verteidigung und des Innern.

BPräsSoldErnAnOArt 3

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.