(+++ Textnachweis ab: 1.10.2021 +++)
Auf Grund des § 22 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) sowie in Verbindung mit § 142 Absatz 4 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), von denen § 142 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 108 Buchstabe c des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) eingefügt worden, § 142 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden und § 142 Absatz 2 durch Artikel 2 Absatz 133 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 1 der TKG-EMVG-FuAG-Übertragungsverordnung vom 5. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3534) verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Die Bundesnetzagentur erhebt Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung für Entscheidungen über die Zuteilung von Frequenzen nach § 55 des Telekommunikationsgesetzes sowie die damit im engen Zusammenhang stehenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die §§ 52 bis 60 des Telekommunikationsgesetzes.
Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der festzusetzenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage.
(1) Sofern im Gebührenverzeichnis eine Zeitgebühr vorgesehen ist, gelten für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten der Bundesnetzagentur des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes die Stundensätze nach Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit besondere Sachmittel der Bundesnetzagentur eingesetzt werden, gelten für die aufgewendete Zeit die folgenden Stundensätze:
(1) Im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Frequenzen sind von den Gebühren befreit:
(2) Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag Gebührenbefreiung gewähren bei Entscheidungen über die Zuteilung von Frequenzen
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.