(+++ Textnachweis ab: 1.10.2021 +++)
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
(1) Die Bundesnetzagentur erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die von der Bundesnetzagentur aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht ausgeschlossen.
(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
(1) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden nur die Auslagen nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben, die im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind.
(2) Wird eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach § 9 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes gebührenfrei erbracht, werden keine Auslagen erhoben. Ergeht im Einzelfall eine Gebührenermäßigung nach § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes, kann auf die Erhebung von Auslagen verzichtet oder können die Auslagen in dem Umfang ermäßigt werden, wie es dem Umfang der eingeräumten Gebührenermäßigung entspricht.
(1) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie vergleichbare Organisationen sind, soweit nicht bereits nach § 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes Gebührenfreiheit besteht, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur von der Zahlung von Gebühren befreit, wenn diese die individuell zurechenbare öffentliche Leistung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, die ihnen aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 1 ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Satz 1 ist auch anzuwenden für die in § 4 der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS – Anerkennungsrichtlinie – vom 7. Juli 2021 (GMBl 2021, S. 999) und in § 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Bestimmungen zur Nutzung und den Betrieb allgemeiner sowie spezialisierter Funkanwendungen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Funkrichtlinie Funkanwendungen BOS) vom 8. Juli 2024 (BAnz AT 17.07.2024 B2) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berechtigten.
(2) Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, sofern die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren ihrerseits Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. Die in Absatz 1 Genannten haben entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen.
(3) Gebühren für Maßnahmen nach der Anlage Abschnitt 1 Nummer 5 und Abschnitt 5 werden nicht erhoben, wenn ein Betriebsmittel unverschuldet entgegen den Vorschriften des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes oder entgegen den Vorschriften der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung betrieben wird.
(4) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 8 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn das Gebot
(5) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 8 Nummer 3 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung abgelehnt worden ist.
(6) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 8 Nummer 7 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag nach § 9 Absatz 8 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung abgelehnt worden ist.
(7) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 8 Nummer 8 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 39e Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Verlängerung der Frist abgelehnt worden ist.
(8) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 8 Nummer 9 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag nach § 100 Absatz 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung auf Verlängerung der Frist abgelehnt worden ist.
(1) Für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten der Bundesnetzagentur des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes gelten die Stundensätze nach Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung.
(2) Soweit besondere Sachmittel der Bundesnetzagentur eingesetzt werden, sind für die aufgewendete Zeit die folgenden Stundensätze anzuwenden:
(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.
(2) Auf Gebührenbescheide, die vor dem 1. April 2025 unanfechtbar geworden sind, ist § 4 Absatz 2 nicht anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
Abschnitt 1: Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG)
Abschnitt 2: Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
Abschnitt 3: Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)
Abschnitt 4: Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
Abschnitt 5: Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)
Abschnitt 6: Postgesetz (PostG)
Abschnitt 7: Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
Abschnitt 8: Erneuerbare-Energien-Gesetz, KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV), Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV), Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV), Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Abschnitt 9: Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Abschnitt 10: Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Abschnitt 11: Datennutzungsgesetz (DNG)
Abschnitt 12: Strompreisbremsegesetz (StromPBG)