BMWKBGebKAIVBMWKBGebKAIV2023-09-07BGBl I2023, Nr. 248Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und InvestitionsprüfungBesondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in seinem sowie dem Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung


(+++ Textnachweis ab: 16.9.2023 +++)

BMWKBGebKAIVEingangsformel

Auf Grund

des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) sowie,
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176),
des § 28 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) und
des § 28 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482),
von denen § 28 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) neu gefasst und § 28 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

BMWKBGebKAIV§ 1Erhebung von Gebühren

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erheben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:

1.
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen),
2.
Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung,
3.
Außenwirtschaftsgesetz,
4.
Außenwirtschaftsverordnung,
5.
Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/699 (ABl. L 130I vom 4.5.2022, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
6.
Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 der Kommission vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 5), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für gebührenfähige Leistungen, die ausländischen staatlichen Stellen individuell zurechenbar sind.

(3) Die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

BMWKBGebKAIV§ 2Höhe der Gebühren; Befreiung von Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Das Gebührenverzeichnis regelt ferner Tatbestände für eine Gebührenbefreiung.

(2) Die zu erhebenden Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.

(3) Wert eines Gutes im Sinne dieser Verordnung ist das dem Empfänger in Rechnung gestellte Entgelt oder, in Ermangelung eines Empfängers oder eines feststellbaren Entgelts, der statistische Wert im Sinne der Vorschriften über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. Stellt sich ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung als Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtvorgangs dar, so ist bei der Anwendung der Wertgrenzen dieser Verordnung der Wert des Gesamtvorgangs zugrunde zu legen.

(4) Die Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis werden auf zwei Prozent des Wertes nach Absatz 3 begrenzt. Dies gilt nicht, sofern sich die gebührenfähige Leistung auf Rechtsgeschäfte und Handlungen zu Technologie und Software, deren Wert sich nicht objektiv bestimmen lässt, bezieht und die gebührenfähige Leistung sich nicht zugleich auf Rechtsgeschäfte und Handlungen zu Waren bezieht, für die diese Technologie und Software bestimmt ist. In den Fällen des Satzes 2 wird die jeweilige Gebühr nach dem Gebührenverzeichnis erhoben.

(5) Für gebührenfähige Leistungen in Bezug auf Rechtsgeschäfte und Handlungen, deren Wert nach Absatz 3 100 000 000 Euro überschreitet, wird die Gebühr nach dem Gebührenverzeichnis um 10 000 Euro erhöht. Bei mehreren gebührenfähigen Leistungen, die Teile eines wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs betreffen, fällt die Erhöhung nach Satz 1 nur einmal an.

(6) Wird ein zeitlich, sachlich und wirtschaftlich unmittelbar zusammenhängender Vorgang mit mehreren gebührenfähigen Leistungen nach Abschnitt 1 des Gebührenverzeichnisses bearbeitet, kann die Gebührenerhebung auf eine der nach dem Gebührenverzeichnis vorgesehenen Gebühren beschränkt werden. Sind verschiedene Gebührentatbestände einschlägig, ist der sachgerechte Gebührentatbestand nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Zur einheitlichen Anwendung des § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes im Geltungsbereich dieser Verordnung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Verwaltungsvorschriften erlassen.

(+++ § 2 Abs. 4: Zur Geltung vgl. § 3 Abs. 1 +++)

BMWKBGebKAIV§ 3Freigrenze

(1) Für gebührenfähige Leistungen in Bezug auf Rechtsgeschäfte und Handlungen, deren Wert nach § 2 Absatz 3 5 000 Euro nicht überschreitet, sollen keine Gebühren erhoben werden. In Bezug auf Technologie und Software, deren Wert sich nicht objektiv bestimmen lässt, gilt § 2 Absatz 4 Satz 2 bis 3 entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Gebührentatbestände nach Abschnitt 1 Nummer 1.4, 4 und 5 sowie Abschnitt 2 Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses.

BMWKBGebKAIV§ 4Aufgabenübertragung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann den Erlass von Gebührenbescheiden und die Einziehung von Gebühren in seinem Zuständigkeitsbereich auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen.

BMWKBGebKAIV§ 5Übergangsvorschrift

Diese Verordnung gilt nicht für gebührenfähige Leistungen, die vor dem 1. Januar 2024 beantragt werden.

BMWKBGebKAIV§ 6Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

BMWKBGebKAIVAnlage(zu § 2 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 248, S. 4 - 10)

<B>Abschnitt 1 – Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes<BR/> (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen – KrWaffKontrG)</B>

NummerGebührentatbestandGebühren in Euro1Genehmigungen1.1Genehmigungen nach §§ 2, 3 KrWaffKontrG für Inlandssachverhalte sowie nach §§ 2, 3, 4a KrWaffKontrG für Auslandssachverhalte in Bezug auf NATO- und/oder EU-Länder oder NATO-gleichgestellte Länder i.S.d. politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern, mit Ausnahme der Sachverhalte, die unter Nummer 1.3 sowie 1.5 und 1.6 fallen2561.2Genehmigungen nach §§ 2, 3, 4a KrWaffKontrG für Auslandssachverhalte in Bezug auf alle Länder, die nicht unter Nummer 1.1. fallen (Drittländer), mit Ausnahme der Sachverhalte, die unter Nummer 1.3 und 1.5 fallen1 0151.3Genehmigungen nach §§ 2, 3, 4a KrWaffKontrG im Zusammenhang mit Vorführungen (Messen, Ausstellungen, Präsentationen bei Streitkräften)2281.4Zuschlag für Genehmigungen nach Nummer 1.1 bis 1.3 bei Erstantragstellung oder Wiederholung der Zuverlässigkeitsprüfung, soweit der Antragsteller Anlass dazu gegeben hat7261.5Genehmigungen nach § 3 Absatz 3 KrWaffKontrG für Beförderungen zum Zwecke der Durchfuhr1731.6Erwerbsgenehmigung nach § 2 Absatz 2 KrWaffKontrG, die der Sicherung von Kriegswaffen dient371.7Genehmigungen im Zusammenhang mit regierungsseitigen Gemeinschaftsprojekten (d. h. Gemeinschaftsprogramme, regierungsamtliche Kooperationen, LOI-Projekte oder Projekte nach Artikel 2 des Übereinkommens über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich)gebührenfrei1.8Genehmigungen für Vorhaben im Auftrag deutscher Behördengebührenfrei2Verlängerung von Genehmigungen nach Nummer 1.1 bis 1.3 sowie 1.5 und 1.6 nach Ablauf der regulären Laufzeit50 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1 bis 1.3 sowie 1.5 und 1.62.1Verlängerungen von Genehmigungen nach Nummer 1.1 bis 1.3 sowie 1.5 und 1.6 nach Ablauf der regulären Laufzeit mit einer Dauer von bis zu 6 Monaten25 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1 bis 1.3 sowie 1.5 und 1.63Änderungengebührenfrei4Erweiterung einer Genehmigung hinsichtlich der Transportunternehmen aus Gründen in der Sphäre des Antragstellers195Anfragen zur Kriegswaffeneigenschaft686Ausnahmegenehmigung nach § 12 Absatz 6 Satz 3 KrWaffKontrGgebührenfrei7Sicherstellung nach § 13 Absatz 1 KrWaffKontrGgebührenfrei8Einziehung nach § 13 Absatz 2 KrWaffKontrGgebührenfrei9Prüfung nach § 14 Absatz 3 KrWaffKontrGgebührenfrei

<B>Abschnitt 2 – Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung (KrWaffUnbrUmgV)</B>

NummerGebührentatbestandGebühren in Euro1Demilitarisierungsbescheinigungen nach § 3 Absatz 1 KrWaffUnbrUmgV682Ausnahmegenehmigungen oder Erlaubnisse nach § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2 KrWaffUnbrUmgV3043Änderungen von Ausnahmegenehmigungen oder Erlaubnissen nach Nummer 2121

<B>Abschnitt 3 – Außenwirtschaftsgesetz (AWG)</B>

NummerGebührentatbestandGebühren in Euro1Einzeleingriff nach § 6 Absatz 1 AWGgebührenfrei

<B>Abschnitt 4 – Außenwirtschaftsverordnung (AWV)</B>

NummerGebührentatbestandGebühren in Euro1Genehmigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und 3, § 78 AWV1.1Ohne Befassung oberster Bundesbehörden (ohne Ressortbeteiligung)1591.2Mit Befassung oberster Bundesbehörden (mit Ressortbeteiligung)3151.3Vorübergehende Ausfuhren oder VerbringungenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 1.1 bis 1.2 um 25 Prozent1.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei1.5Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 11.5.1Ohne Ressortbeteiligung401.5.2Mit Ressortbeteiligung2521.5.3Vorübergehende Ausfuhren oder VerbringungenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 1.5.1 bzw. 1.5.2 um 25 Prozent1.5.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei1.6Änderung einer Genehmigung nach Nummer 1gebührenfrei2Genehmigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 AWV2.1Ohne Ressortbeteiligung992.2Mit Ressortbeteiligung2062.3Vorübergehende Ausfuhren oder VerbringungenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 2.1 bzw. 2.2 um 25 Prozent2.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei2.5Genehmigungen im Zusammenhang mit regierungsseitigen Gemeinschaftsprojektengebührenfrei2.6Genehmigungen für Vorhaben im Auftrag deutscher Behördengebührenfrei2.7Genehmigung nach Nummer 2, die auf Grundlage der Genehmigung einer Beförderung identischer Güter zur Ausfuhr nach Abschnitt 1 ergehtgebührenfrei2.8Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 22.8.1Ohne Ressortbeteiligung252.8.2Mit Ressortbeteiligung1652.8.3Vorübergehende Ausfuhren oder VerbringungenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 2.8.1 bzw. 2.8.2 um 25 Prozent2.8.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei2.8.5Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 2.5 bis 2.7gebührenfrei2.9Änderung einer Genehmigung nach Nummer 2gebührenfrei3Genehmigungen nach Nummer 1 und/oder 2 sowie Abschnitt 5 Nummer 1 (Mischgenehmigungen)3.1Ohne Ressortbeteiligung1393.2Mit Ressortbeteiligung2853.3Vorübergehende Ausfuhren oder VerbringungenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 3.1 bzw. 3.2 um 25 Prozent3.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei3.5Genehmigungen im Zusammenhang mit regierungsseitigen Gemeinschaftsprojektengebührenfrei3.6Genehmigungen für Vorhaben im Auftrag deutscher Behördengebührenfrei3.7Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 33.7.1Ohne Ressortbeteiligung353.7.2Mit Ressortbeteiligung2283.7.3Vorübergehende Ausfuhren oder VerbringungenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 3.7.1 bzw. 3.7.2 um 25 Prozent3.7.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei3.7.5Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 3.5 und 3.6gebührenfrei3.8Änderung einer Genehmigung nach Nummer 3gebührenfrei4Sammelgenehmigungen nach § 4 i. V. m. 8 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 AWV (bis zu 50 Käufer/Empfänger/Endverwender)4.1Genehmigungserteilung4.1.1Grundgebühr ohne Ressortbeteiligung1124.1.2Grundgebühr mit Ressortbeteiligung1554.1.3Zusatzgebühr für die Prüfung jedes weiteren Käufers, Empfängers oder Endverwenders204.2Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 44.2.1Grundgebühr ohne Ressortbeteiligung844.2.2Grundgebühr mit Ressortbeteiligung1164.2.3Zusatzgebühr für die Prüfung jedes weiteren Empfängers oder Endverwenders154.3Nachträgliche Aufnahme eines neuen Empfängers oder Endverwenders4.3.1Ohne Ressortbeteiligung344.3.2Mit Ressortbeteiligung1164.4Nachträgliche Werterhöhung4.4.1Ohne Ressortbeteiligung844.4.2Mit Ressortbeteiligung1164.5Sammelgenehmigungen und alle diesbezüglichen Leistungen im Zusammenhang mit regierungsseitigen Gemeinschaftsprojektengebührenfrei4.6Genehmigungen für Vorhaben im Auftrag deutscher Behörden sowie zur Förderung der Zusammenarbeit mit Partnerstaatengebührenfrei4.7Änderungen der Nebenbestimmungen sowie der referenzierten KrWaffKontrG-Genehmigungsnummern soweit sie vom Genehmigungsinhaber veranlasst wurden4.7.1Ohne Ressortbeteiligung564.7.2Mit Ressortbeteiligung1165Genehmigung nach § 46 Absatz 1, § 47 Absatz 1 AWV5.1Ohne Ressortbeteiligung995.2Mit Ressortbeteiligung2065.3Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 55.3.1Ohne Ressortbeteiligung255.3.2Mit Ressortbeteiligung1655.4Änderung einer Genehmigung nach Nummer 5gebührenfrei6Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung nach § 47 Absatz 2, Absatz 3 AWV6.1Ohne Ressortbeteiligung1596.2Mit Ressortbeteiligung3157Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung nach § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 oder 2, § 52 Absatz 1, § 52a Absatz 1, § 52b Absatz 1 AWV7.1Ohne Ressortbeteiligung1597.2Mit Ressortbeteiligung3158Genehmigung nach § 76 Absatz 1, § 76a Nummer 2 AWVgebührenfrei9Genehmigung nach § 77 Absatz 4 Satz 2 AWVgebührenfrei10Ausstellung von Zertifikaten nach § 2 AWVgebührenfrei11Ausstellung internationaler Einfuhrbescheinigungen und Wareneingangsbescheinigungen nach § 30 AWVgebührenfrei12Ausstellung behördlicher Endverbleibszusagen zur Vorlage bei ausländischen Exportkontrollbehördengebührenfrei13Ausstellung von Einfuhrdokumenten nach § 48 AWVgebührenfrei14Bestätigung, dass keine außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht nach der AWV vorliegt (sog. Nullbescheide)gebührenfrei15Voranfragen zur voraussichtlichen Genehmigungsfähigkeit bestimmter nach der AWV genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte und Handlungen bei unveränderter Sach- und Rechtslagegebührenfrei16Beendigung eines anhängigen Investitionsprüfverfahrens nach Meldepflicht und Antrag auf Freigabe oder Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung in Prüfphase I (Vorprüfung) mittels Verwaltungsaktes oder Fiktion durch Fristablauf, §§ 55, 55a, 58, 58a, 60, 61 AWV80017Beendigung eines anhängigen Investitionsprüfverfahrens nach Kenntnis und Prüfung von Amts wegen in Prüfphase I (Vorprüfung) mittels Fiktion durch Fristablauf und Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung, §§ 55, 55a, 58, 58a, 60, 61 AWV80018Beendigung eines eröffneten Investitionsprüfverfahrens nach Prüfphase II mittels Verwaltungsaktes oder Fiktion durch Fristablauf, §§ 55, 55a, 58, 58a, 59, 60, 61, 62 AWV2 50019Beendigung eines eröffneten Investitionsprüfverfahrens nach Verlängerung der Prüfphase II um bis zu drei Monate bei besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, §§ 55, 55a, 58a, 59, 60, 61, 62 AWV5 00020Beendigung eines eröffneten Investitionsprüfverfahrens nach Verlängerung der Prüfphase II nach Nummer 19 und nochmaliger Verlängerung um einen weiteren Monat bei kumulativem Vorliegen von besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und besonderer Berührung von Verteidigungsinteressen, §§ 55, 55a, 58a, 59, 60, 61, 62 AWV6 00021Einmalige Erhöhung der Festgebühr nach Beendigung eines anhängigen Investitionsprüfverfahrens in Prüfphase II aufgrund zu ergreifender besonderer Schutzmaßnahmen im Prüfverfahren und/oder im Verwaltungsakt, gestuft nach tatsächlichem Aufwand und Schwierigkeitsgrad §§ 55, 55a, 58, 59, 60, 61, 62 AWV21.1Bei einfachem Aufwand und Schwierigkeitsgrad10 00021.2Bei erhöhtem Aufwand und Schwierigkeitsgrad20 00021.3Bei hohem Aufwand und Schwierigkeitsgrad30 000

<B>Abschnitt 5 – Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates<BR/>vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung,<BR/>der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit<BR/>doppeltem Verwendungszweck (EU-Dual-Use-Verordnung)</B>

NummerGebührentatbestandGebühren in Euro1Konstituierung einer Genehmigungspflicht und/oder Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 Buchstabe a bis c, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 EU-Dual-Use-Verordnung1.1Ohne Ressortbeteiligung1591.2Mit Ressortbeteiligung3151.3Vorübergehende Ausfuhren oder VerbringungenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 1.1 bzw. 1.2 um 25 Prozent1.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei1.5Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 11.5.1Ohne Ressortbeteiligung401.5.2Mit Ressortbeteiligung2521.5.3Vorübergehende Ausfuhren oder VerbringungenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 1.5.1 bzw. 1.5.2 um 25 Prozent1.5.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei1.6Änderung einer Genehmigung nach Nummer 1gebührenfrei2Sammelgenehmigungen nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b i. V. m. Artikel 3 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 EU-Dual-Use-Verordnung bis zu 25 Käufer/Empfänger/Endverwender2.1Genehmigungserteilung2.1.1Grundgebühr ohne Ressortbeteiligung8112.1.2Grundgebühr mit Ressortbeteiligung1 0292.1.3Zusatzgebühr für die Prüfung jedes weiteren Käufers, Empfängers oder Endverwenders682.2Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 22.2.1Grundgebühr ohne Ressortbeteiligung1012.2.2Grundgebühr mit Ressortbeteiligung3042.2.3Zusatzgebühr für die Prüfung jedes weiteren Käufers, Empfängers oder Endverwenders512.3Nachträgliche Aufnahme eines neuen Käufers, Empfängers oder Endverwenders2.3.1Ohne Ressortbeteiligung1132.3.2Mit Ressortbeteiligung2412.4Nachträgliche Wert- oder Mengenerhöhung692.5Nachträgliche Güteränderung1202.6Genehmigungen für Vorhaben im Auftrag deutscher Behördengebührenfrei2.7Änderungen der Nebenbestimmungen oder der Endverwendung soweit sie vom Genehmigungsinhaber veranlasst wurden2.7.1Ohne Ressortbeteiligung562.7.2Mit Ressortbeteiligung1723Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung einer Vermittlungstätigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 EU-Dual-Use-Verordnung3.1Ohne Ressortbeteiligung1593.2Mit Ressortbeteiligung3154Verbot einer Durchfuhr nach Artikel 7 Absatz 1 EU-Dual-Use-Verordnung4.1Ohne Ressortbeteiligung1594.2Mit Ressortbeteiligung3155Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung einer Durchfuhr nach Artikel 7 Absatz 2 EU-Dual-Use-Verordnung5.1Ohne Ressortbeteiligung1595.2Mit Ressortbeteiligung3156Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung einer technischen Unterstützung nach Artikel 8 Absatz 1 EU-Dual-Use-Verordnung6.1Ohne Ressortbeteiligung1596.2Mit Ressortbeteiligung3157Bestätigung, dass keine außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht nach der EU-Dual-Use-Verordnung vorliegt (sog. Nullbescheide)gebührenfrei

<B>Abschnitt 6 – Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates<BR/>vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe,<BR/>zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (EU-Anti-Folter-Verordnung)</B>

NummerGebührentatbestandGebühren in Euro1Genehmigungen nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1, Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 EU-Anti-Folter-Verordnung1.1Ohne Ressortbeteiligung1591.2Mit Ressortbeteiligung3151.3Vorübergehende AusfuhrenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 1.1 bzw. 1.2 um 25 Prozent1.4Wiederausfuhrengebührenfrei1.5Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 11.5.1Ohne Ressortbeteiligung401.5.2Mit Ressortbeteiligung2521.5.3Vorübergehende AusfuhrenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 1.5.1 bzw. 1.5.2 um 25 Prozent1.5.4Wiederausfuhrengebührenfrei1.6Änderung einer Genehmigung nach Nummer 1gebührenfrei2Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 EU-Anti-Folter-Verordnunggebührenfrei3Genehmigungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b EU-Anti-Folter-Verordnung3.1Ohne Ressortbeteiligung1593.2Mit Ressortbeteiligung3153.3Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 33.3.1Ohne Ressortbeteiligung403.3.2Mit Ressortbeteiligung2523.4Änderung einer Genehmigung nach Nummer 3gebührenfrei4Genehmigung einer technischen Unterstützung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a, 19 Absatz 1 Buchstabe a EU-Anti-Folter-Verordnung4.1Ohne Ressortbeteiligung1594.2Mit Ressortbeteiligung3154.3Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 44.3.1Ohne Ressortbeteiligung404.3.2Mit Ressortbeteiligung2524.4Änderung einer Genehmigung nach Nummer 4gebührenfrei5Bestätigung, dass keine außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht nach der Anti-Folter-Verordnung vorliegt (sog. Nullbescheide)gebührenfrei