(+++ Textnachweis ab: 1.10.2021 +++)Überschrift: Langüberschrift, Kurzüberschrift u. Buchstabenabkürzung idF d. Art. 2 Nr. 1 V v. 29.4.2022 I 772 mWv 28.5.2022
(+++ Zur Anwendung vgl. Anlage +++)
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für die Wasserstraßen und die Schifffahrt werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.
(2) Die nach der Anlage zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.
Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung.
(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden sind, sind die bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. Gleiches gilt für eine gebührenpflichtige Leistung, die bis zum Ablauf des 30. September 2021 vollständig erbracht worden ist.
(2) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 2 der Anlage, die vor dem 18. Januar 2022 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden sind, ist das bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltende Recht weiter anzuwenden.
(3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), auf die das Windenergie-auf-See-Gesetz in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist die Besondere Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 4 der Anlage, die vor dem 1. Oktober 2024 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist diese Verordnung anzuwenden.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft.
Gebühren und Auslagen
(+++ Anlage Abschn. 4: Zur Anwendung vgl. § 4 Abs.4 +++)
Anlage Abschn. 2 Tabelle Tabellenabschn. 2 Nr. 203 Spalte 3: IdF d. Art. 4 Nr. 3 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023; Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "Artikel 11.08. Nummer 1," durch die Angabe "Artikel 11.08 Nummer 1," ersetzt.
Anlage Abschn. 3 Nr. 2 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde nach den Worten "gemäß § 9 Absatz 4 BGebG" das Satzzeichen Doppelpunkt ":" eingesetzt.
Anlage Abschn. 5 Tabelle Tabellenabschn. II. Unterabschn. D. Nr. 2302 Spalte 2 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "Anlage 4 Regel 2 des IAFS-Übereinkommens" durch die Angabe "Anlage 4 Regel 2 des AFS-Übereinkommens" ersetzt.