BMVgSEGZustAnOBMVgSEGZustAnO2024-06-17BGBl. I2024, Nr. 199BMVg-Soldatenentschädigungs-ZuständigkeitsanordnungAnordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenentschädigung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2025 +++)

BMVgSEGZustAnOEingangsformel

Auf Grund des § 71 Absatz 2 Satz 1 sowie § 72 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933) ordnet das Bundesministerium der Verteidigung an:

BMVgSEGZustAnO§ 1Entscheidung im Vorverfahren

Die Zuständigkeit für die Entscheidung im Vorverfahren (§ 71 Soldatenentschädigungsgesetz) wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.

BMVgSEGZustAnO§ 2Vertretungsbefugnis

Die Befugnis zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen. Gleiches gilt bei Klagen von Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben, sowie deren Hinterbliebenen.

BMVgSEGZustAnO§ 3Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung

Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, in Einzelfällen

1.
die nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben,
2.
die Ausübung der nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen,
3.
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.

BMVgSEGZustAnO§ 4Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.