(+++ Textnachweis ab: 1.7.2013 +++)
Nach § 2 Absatz 3 der Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 22. Juli 2013 (BGBl. I S. 2761) ordnet das Bundesministerium der Finanzen an:
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Service-Center der Generalzolldirektion richtet sich nach der Anlage.
(2) Versorgungsempfänger können den Wechsel der Zuständigkeit vom Service-Center Düsseldorf zum Service-Center Stuttgart und umgekehrt beantragen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Zuständigkeitsbereich haben oder dorthin verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei mehreren Versorgungsberechtigten bedarf es übereinstimmender Anträge.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft.
Die örtliche Zuständigkeit der Service-Center richtet sich danach, welche Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes zuletzt für die Besoldungsbearbeitung zuständig war.
Abweichend hiervon ist das Service-Center Stuttgart zuständig für ehemalige Berufssoldaten, die aus der ehemaligen Volksmarine der DDR übernommen wurden und von der Außenstelle Kiel Dienstbezüge erhalten haben, sowie ihre Hinterbliebenen.
Übergangsregelung für am 1. Juli 2013 vorhandene Versorgungsempfänger:
Für Versorgungsempfänger, die bis zum 30. Juni 2013 Versorgung von der Wehrbereichsverwaltung West erhalten haben, ist das Service-Center Düsseldorf und für Versorgungsempfänger, die bis zum 30. Juni 2013 Versorgung von der Wehrbereichsverwaltung Süd erhalten haben, das Service-Center Stuttgart zuständig.