(+++ Textnachweis ab: 1.5.2022 +++)
Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 21 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
(1) Diese Verordnung bestimmt die Voraussetzungen für automatisierte Abrufe von Meldedaten durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder sowie die Form und den Inhalt der Daten bei länderübergreifenden Abrufen nach den §§ 34a, 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes.
(2) Die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen und die Meldebehörden unterstützen im automatisierten Abruf von Meldedaten nach § 38 des Bundesmeldegesetzes bei den in § 38 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Namen eine phonetische Suche. Die phonetische Suche erfolgt nach den in Nummer 1 der Anlage dargestellten technischen Vorgaben.
(3) Der automatisierte Abruf von Meldedaten erfolgt im synchronen Verfahren.
(4) In Treffer- oder Ergebnislisten sind Einträge auf 1 000 Datensätze zu begrenzen. Eine Reduzierung dieser Obergrenze auf weniger als 1 000 Einträge ist unzulässig.
(5) In der Personensuche wird durch die abrufende Stelle nach den technischen Vorgaben in Nummer 2 der Anlage der Wohnort bestimmt, in dessen Datenbestand gesucht werden soll. In der freien Suche wird durch die abrufende Stelle nach den technischen Vorgaben in Nummer 3 der Anlage die Stelle bestimmt, in deren Datenbestand gesucht werden soll.
(1) Datenabrufe nach den §§ 34a, 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706), das zuletzt durch Artikel 72 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Länderübergreifende Datenabrufe erfolgen ausschließlich über das Verbindungsnetz nach § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes.
(3) Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Vermittlungsstelle, kann bei Datenabrufen zwischen diesen Ländern auch ein anderes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, wenn es dem Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport hinsichtlich der Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der übertragenen Daten gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist durch die betroffene Vermittlungsstelle zu dokumentieren.
(4) Bei der Datenübermittlung innerhalb von Rechenzentren und besonders gesicherten verwaltungseigenen Netzen kann auf die Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist, dass die Sicherheitseigenschaften denen von OSCI-Transport gleichwertig sind.
(1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Meldewesens.
(2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.
(3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.
(4) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.
(5) Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.
(6) Die in dieser Verordnung hinter den zu übermittelnden Meldedaten angegebenen Zahlen bezeichnen die zugehörigen Blattnummern des DSMeld – Datenblatt.
(1) Für automatisierte Abrufe von Meldedaten in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes sind von der abrufenden Stelle die folgenden Auswahldaten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zu verwenden:
Als zusätzliches Auswahldatum darf unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes die AZR-Nummer (Datenblatt 1712) verwendet werden. Die Verwendung einer Vielzahl der in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b und Satz 2 aufgeführten Auswahldaten ist zulässig.
(2) Die abrufende Stelle bestimmt zu den unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Daten, ob eine phonetische Suche erfolgen soll. Sofern eine phonetische Suche bestimmt wurde, erfolgt die Suche durch die Auskunft gebende Stelle ausschließlich phonetisch.
(3) Den Verzicht auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde nach § 38 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes übermittelt die abrufende Stelle mit den Auswahldaten.
(4) Die abrufende Stelle verwendet alle zur Verfügung stehenden Daten als Auswahldaten.
(5) Werden bei einem Datenabruf Datensätze unterschiedlicher Personen gefunden, ist anstelle der Auswahldaten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Fortführung des Abrufs ein aus einer vorherigen Suche vorliegendes gültiges Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes zu verwenden.
(6) Die Auskunft gebende Stelle muss alle von der abrufenden Stelle angegebenen Auswahldaten für die Suche im Melderegister verwenden. Die abrufende und die Auskunft gebende Stelle haben bei jeder Suchanfrage die technischen Vorgaben in Nummer 4 der Anlage sicherzustellen.
(7) Die Verwendung von Platzhaltern ist unzulässig.
(1) Bei einem Abruf von Meldedaten in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes stellen die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder die Meldebehörden folgende angeforderte Daten der aufgrund der nach § 4 mitgeteilten Auswahldaten eindeutig festgestellten Person für den Abruf bereit:
Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 15 werden durch die abrufende Stelle bestimmt. Zusätzlich zu den durch die abrufende Stelle konkret angeforderten Daten nach Satz 1 werden die folgenden Daten und Hinweise übermittelt:
(2) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden dürfen über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die folgenden Daten übermittelt werden:
Der in § 31 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes genannten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen dürfen über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die Daten nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 übermittelt werden. Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 4 werden durch die abrufende Stelle bestimmt.
(1) Werden bei einem Datenabruf in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes Datensätze unterschiedlicher Personen gefunden, wird von den durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder den Meldebehörden eine Trefferliste übermittelt. In der Trefferliste sind die folgenden Daten der gefundenen Personen zu übermitteln:
(2) Die Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden in der Trefferliste nicht übermittelt.
(1) Für automatisierte Abrufe von Meldedaten in der freien Suche nach § 34a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes sind von der abrufenden Stelle als Auswahldaten nach § 38 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes folgende Daten zu verwenden:
(2) Die in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden dürfen über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus die folgenden Daten verwenden:
(3) Die abrufende Stelle bestimmt zu den unter Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 aufgeführten Daten, ob eine phonetische Suche erfolgen soll. Sofern eine phonetische Suche bestimmt wurde, erfolgt die Suche durch die Auskunft gebende Stelle ausschließlich phonetisch. Die Anwendung von Platzhaltern in der phonetischen Suche ist unzulässig. Die abrufende Stelle bestimmt darüber hinaus in der Suchanfrage, ob das Suchergebnis nur aktuelle, nur inaktuelle oder sowohl aktuelle als auch inaktuelle Daten zur Person oder Anschrift erhalten soll. Für die Auswahl der Aktualität der Anschrift ist als Auswahldatum mindestens die Bezeichnung der Straße anzugeben.
(4) Den Verzicht auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde nach § 38 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes übermittelt die abrufende Stelle mit den Auswahldaten.
(5) Die abrufende Stelle verwendet alle zur Verfügung stehenden Daten als Auswahldaten.
(6) Die Auskunft gebende Stelle muss alle von der abrufenden Stelle angegebenen Auswahldaten und Angaben zur Steuerung für die Suche im Melderegister verwenden. Die abrufende und die Auskunft gebende Stelle haben bei jeder Suchanfrage die technischen Vorgaben in Nummer 6 der Anlage sicherzustellen.
(7) Die Verwendung von Platzhaltern ist nach den technischen Vorgaben in Nummer 7 der Anlage für beliebige Zeichen in den Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 sowie der Angabe der Straße (DSMeld Datenblatt 1205) aus Absatz 1 Nummer 9 zulässig.
(1) Bei einem Abruf von Meldedaten in der freien Suche nach § 34a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes stellen die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder die Meldebehörden folgende angeforderte Daten der aufgrund der nach § 7 mitgeteilten Auswahldaten festgestellten Personen in einer Ergebnisliste bereit:
Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 10 werden durch die abrufende Stelle bestimmt. Zusätzlich zu den nach Satz 1 angeforderten Daten sind die folgenden Hinweise zu übermitteln:
(2) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden sind über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die folgenden Daten zu übermitteln:
Der in § 31 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes genannten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sind über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die Daten nach Satz 1 Nummer 2 und 4 zu übermitteln. Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 4 werden durch die abrufende Stelle bestimmt.
(3) Die Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden in einer Ergebnisliste nicht übermittelt.
Das Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes darf 48 Stunden nach seiner Übermittlung in einer Trefferliste nach § 6 oder einer Ergebnisliste nach § 8 für die Personensuche nach § 4 genutzt werden.
Die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen und die Meldebehörden halten die in den §§ 5 und 8 aufgeführten Daten aller Personen, die aktuell gemeldet sind und aller Personen, die nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes noch aufzubewahren sind, zum automatisierten Abruf bereit.
Die abrufende Stelle übermittelt bei einem automatisierten Abruf von Meldedaten zur Sicherstellung der Aufgaben der Meldebehörden nach § 34 Absatz 5 und § 34a Absatz 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Angaben:
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft. Zugleich tritt die Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1955), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.