(+++ Textnachweis ab: 8.12.2021 +++)
Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit sofortiger Wirkung an:
Es wird ein Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen gebildet.
Es erhalten
Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird übertragen
Dem Bundesministerium des Innern und für Heimat werden aus dem Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes die Zuständigkeiten für die Strategische Steuerung der IT des Bundes sowie für den IT-Rat des Bundes übertragen.
Dem Auswärtigen Amt wird aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz die Zuständigkeit für die internationale Klimapolitik übertragen.
Dem Bundesministerium der Justiz werden aus dem Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes die Zuständigkeiten für die Geschäftsstelle für Bürokratieabbau, für bessere Rechtsetzung und für den Nationalen Normenkontrollrat übertragen.
Dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr werden übertragen
Dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz werden übertragen
Dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen werden aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat die Zuständigkeiten für Bauwesen, Bauwirtschaft und Bundesbauten, für Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsprogramme und Wohnen sowie für Raumordnung, Regionalpolitik und Landesplanung übertragen.
Dem Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes wird aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die Zuständigkeit des Beauftragten der Bundesregierung für die neuen Bundesländer einschließlich des Arbeitsstabs neue Bundesländer übertragen. Die Aufgabe übernimmt ein Staatsminister beim Bundeskanzler.
Alle Zuständigkeitsübertragungen schließen deren europäische und internationale Bezüge sowie die entsprechenden übergeordneten und Querschnittsbereiche wie insbesondere Grundsatz- und Planungsangelegenheiten ein, soweit nicht anders angeordnet.
Die Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Mitgliedern der Bundesregierung geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt.