BJagdGÄndG 21976-09-28BGBl I1976, 2841Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes

(+++ Textnachweis ab: 1.4.1977 +++)

BJagdGÄndG 2Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

BJagdGÄndG 2Art 1

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BJagdGÄndG 2Art 2

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, das Bundesjagdgesetz in der nach diesem Gesetz geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen, dabei die Paragraphenfolge zu ändern und Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.

BJagdGÄndG 2Art 3

§ 11 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden auf Jagdpachtverträge, die vor dem 1. Juli 1976 rechtswirksam abgeschlossen worden sind. Das gleiche gilt für entgeltliche Jagderlaubnisse.

BJagdGÄndG 2Art 4

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

BJagdGÄndG 2Art 5

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1977 in Kraft.