(+++ Textnachweis ab: 7.10.2018 +++)
(+++ Text der Verordnung siehe: BinSchUO 2018 +++)
Auf Wasserstraßen der Zone 3, ausgenommen der Bundeswasserstraße Rhein, ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
Für Anker genügen zwei Drittel des nach Artikel 13.01 ES-TRIN errechneten Gesamtgewichts.
Einzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 dieses Artikels ersetzt werden.
(ohne Inhalt)
Auf Wasserstraßen der Zone 4 ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
Der Sicherheitsabstand für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume kann,
(+++ § 3.02: Zur Nichtanwendung vgl. § 1.02 Nr. 6 BinSchUO2018Anh II +++)
Der Freibord muss mindestens 0,00 m betragen, sofern der Sicherheitsabstand nach § 3.02 eingehalten wird.
(+++ § 3.03: Zur Nichtanwendung vgl. § 1.02 Nr. 6 BinSchUO2018Anh II +++)
Für Anker genügen zwei Drittel des nach Artikel 13.01 ES-TRIN errechneten Gesamtgewichts.
Für die Fahrt von Fahrgastschiffen auf Wasserstraßen der Zone 4 gelten die Bestimmungen der §§ 3.02 und 3.03 nicht.
Einzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 dieses Artikels ersetzt werden.
Fahrgastschiffe müssen auf Wasserstraßen der Zone 4 den 2-Abteilungsstatus nicht einhalten.
Fahrgastschiffe müssen auf Wasserstraßen der Zone 4 nicht mit einem zweiten unabhängigen Antriebssystem ausgerüstet sein.