(+++ Textnachweis ab: 1.2.2012 +++)
(+++ Text der Einführungsverordnung siehe: BinSchStrEV 2012 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 39 BinSchStrEV 2012 F. 26.11.2021 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 28.06 F. 23.7.2024 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 14.10.2025 I Nr. 242 +++)
In dieser Verordnung gelten als:
§ 1.02 Nr. 6 Kursivdruck: Müsste richtig „stillliegendes" lauten
Über die Anforderungen nach dieser Verordnung hinaus hat jeder Verkehrsteilnehmer auf Binnenschifffahrtsstraßen alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
Bei unmittelbar drohender Gefahr muss der Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn er dadurch gezwungen ist, von dieser Verordnung abzuweichen.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 14.10.2025 I Nr. 242 +++)
Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass sich an Bord jedes Fahrzeugs ein Abdruck dieser Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung einschließlich der sonstigen im Rahmen des § 1.22 Nummer 3 für die befahrene Strecke erlassenen Rechtsverordnungen befinden. Als Abdruck gilt auch eine elektronische Textfassung, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
Hat ein Schiffsführer mit dem von ihm geführten Fahrzeug oder Schwimmkörper die Wasserstraße oder eine Anlage beschädigt, muss er dies unverzüglich der nächsten Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei mitteilen.
Der Schiffsführer hat eine Anweisung zu befolgen, die ihm von einem Beschäftigten der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, einem Beschäftigten einer ihr nachgeordneten Dienststelle oder einem Beschäftigten der Wasserschutzpolizei für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren erteilt wird.
Der Schiffsführer hat einem Beschäftigten der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, einem Beschäftigten einer ihr nachgeordneten Dienststelle, oder einem Beschäftigten der Wasserschutzpolizei die erforderliche Unterstützung zu geben, insbesondere sein sofortiges Anbordkommen zu erleichtern, damit er die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und der übrigen auf den Binnenschifffahrtsstraßen geltenden Regelwerke überwachen kann.
Eine sportliche Veranstaltung, Wasserfestlichkeit oder sonstige Veranstaltung, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen kann, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis ist mit den zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs erforderlichen Auflagen zu versehen.
Die Geschwindigkeitsbeschränkungen nach § 10.04 Nummer 1 und 2, §§ 11.04, 12.04 Nummer 1, § 13.04 Nummer 1, §§ 14.04, 15.04 Nummer 1 bis 4, § 16.04 Nummer 1 bis 3, §§ 18.04, 19.04 Nummer 1 und 2, § 20.04 Nummer 1, § 21.04 Nummer 1 bis 3, 4 Satz 1, § 22.04 Nummer 1 bis 3, 4 Satz 1, § 23.04 Nummer 1 und 2 Satz 1, § 24.04 Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3, 4, 5 Satz 1, § 25.04 Nummer 1 und 2, § 26.04 Nummer 1 und § 27.04 Nummer 1 und 2 gelten nicht
Die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften für ein Fahrzeug gelten für einen Verband entsprechend, soweit diese Verordnung für einen Verband nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, muss geeicht sein.
(ohne Inhalt)
Ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist und dessen Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist, muss in Fahrt bei Tag
Ein Fahrzeug, dem die zuständige Behörde zur Durchfahrt durch eine Stelle, an der eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, muss in Fahrt außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung bei Tag
Unbeschadet der besonderen Auflagen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, muss ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage in Fahrt bei Nacht
Die nach § 3.14 jeweils vorgeschriebene Bezeichnung ist von den dort genannten Fahrzeugen, Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen auch beim Stillliegen zu führen.
Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, muss ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage beim Stillliegen bei Nacht
Ein Fahrzeug der Überwachungsbehörden nach § 1.20 kann bei Nacht und bei Tag ein blaues Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch für ein Fahrzeug der Feuerwehr, ein Wasserrettungsfahrzeug nach § 1.24 Nummer 2 im Rettungseinsatz, ein Fahrzeug des Zivil- und Katastrophenschutzes, ein Fahrzeug der Zollverwaltung, ein Fahrzeug der Bundespolizei oder ein Fahrzeug des Bundeskriminalamtes.
Ein in Fahrt befindliches Fahrzeug, das in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder andere Messungen ausführt, kann mit Erlaubnis der zuständigen Behörde bei Nacht und bei Tag zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:
ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht.
Auf den Wasserstraßen Neckar, Main, Main-Donau-Kanal, Ruhr, Rhein-Herne-Kanal, Wesel-Datteln-Kanal, Datteln-Hamm-Kanal, Dortmund-Ems-Kanal, Küstenkanal, Mittellandkanal einschließlich der Stichkanäle und des Rothenseer Verbindungskanals, Elbe-Seitenkanal, Elbe-Havel-Kanal einschließlich Großer Wendsee mit Niegripper Verbindungskanal und Pareyer Verbindungskanal, Weser von km 204,40 bis km 366,70 und UWe-km 0,00 bis UWe-km 1,375, Elbe, Elbe-Lübeck-Kanal, Kanaltrave, Saar von km 0,00 bis km 87,20, Spree-Oder-Wasserstraße von km 0,00 bis km 18,25 mit Ruhlebener Altarm, Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal und Charlottenburger Verbindungskanal, Teltowkanal von km 0,00 bis km 37,00, Untere Havel-Wasserstraße von km 0,00 bis km 67,82 und von km 146,20 bis km 148,48 mit Großer Wannsee und Potsdamer Havel, Havelkanal und Havel-Oder-Wasserstraße mit Verbindungskanal Hohensaaten Ost, Verbindungskanal Schwedter Querfahrt und Veltener Stichkanal, Saale und Donau gelten die folgenden Regelungen zu Inland AIS und Inland ECDIS:
(ohne Inhalt)
(ohne Inhalt)
(+++ § 6.07: Zur Anwendung vgl. § 28.06 F. 23.7.2024 +++)
Unbeschadet des § 6.08 Nummer 1 besteht
Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.
Es ist verboten, an einem der in § 3.25 genannten Fahrzeuge an der Seite vorbeizufahren, an dem es
(+++ § 6.28: Zur Nichtanwendung vgl. § 15.18 Nr. 5 Buchst. b +++)
(+++ § 6.28a: Zur Nichtanwendung vgl. § 15.18 Nr. 5 Buchst. b +++)
(+++ § 6.29: Zur Nichtanwendung vgl. § 15.18 Nr. 5 Buchst. b +++)
Die §§ 6.28, 6.28a und 6.29 sind auch auf ein Schiffshebewerk anzuwenden. In diesem Fall tritt an die Stelle des Schleusenbereiches der Bereich des Schiffshebewerkes und an die Stelle der Schleusenaufsicht die Aufsicht des Schiffshebewerkes.
Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der kein Radar benutzen kann und einen Liegeplatz aufsuchen muss, muss während der Fahrt zu dieser Stelle folgendes beachten:
In den Anwendungsbereichen der Kapitel 16 (ohne die Weser von km 204,47 bis Fuldahafen Bremen, ohne die Weser von Fuldahafen Bremen bis UWe-km 1,38 mit Kleiner Weser, ohne die Aller, ohne die Leine, ohne den Schnellen Graben und ohne die Ihme), 18, 19 (ohne die Trave), 20 (ohne den Wasserstraßenabschnitt von Saar-km 0,00 bis Saar-km 87,20), 21, 22 (ohne die Untere-Havel-Wasserstraße von km 4,00 bis km 66,70), 23 bis 25 (ohne die Saale von km 0,00 bis km 88,50), 26 und 27 gelten abweichend von den §§ 6.30, 6.32 Nummer 2 und 3 und § 6.33 für die Fahrt bei unsichtigem Wetter folgende Regeln:
Die zugelassenen Höchstabmessungen eines Fahrzeugs auf der jeweiligen Wasserstraße bestimmen sich nach den Kapiteln 10 bis 27.
Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge als Schubleichter nur mitführen, wenn dies in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des schiebenden und des geschobenen Fahrzeugs zugelassen ist.
Außerhalb eines Schubverbandes darf ein Schubleichter nur fortbewegt werden:
Ein Schubverband muss leicht und gefahrlos begehbar sein. Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.
Eine Stelle oder ein Fahrzeug, von der oder dem aus Taucherarbeiten durchgeführt werden, muss bei Tag und bei Nacht außer der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:
Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffes darf dieses zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste nur an einer Anlegestelle, die von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen ist, festmachen oder festmachen lassen.
Der Schiffsführer eines anderen Fahrzeugs als ein Fahrgastschiff darf das Fahrzeug an einer Anlegestelle der Fahrgastschiffe nur mit Erlaubnis des Berechtigten festmachen oder festmachen lassen und es dort nur stillliegen lassen, solange der Verkehr der Fahrgastschiffe nicht behindert wird.
Der Schiffsführer oder die von ihm beauftragten Mitglieder der Besatzung haben jeweils Personen, von denen eine Gefährdung des Schiffsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der Fahrgäste zu befürchten ist, von der Beförderung auszuschließen.
Für ein Fahrzeug, das für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist, gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:
Die §§ 9.01, 9.02, 9.04, 9.05 und 9.06 sind auf eine Personenbarkasse entsprechend anzuwenden. Die §§ 9.02, 9.04, 9.05 und 9.06 sind auf ein Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung entsprechend anzuwenden.
Die Vorschriften dieses Kapitel gelten auf dem Neckar (Ne) von der Mündung in den Rhein (Rh) bei Rh-km 428,16 bis zur Gemeindegrenze Wernau-Plochingen (Ne-km 203,01).
In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, dass er nicht mehr als eine Schleusung benötigt. In der Talfahrt muss ein leerer Leichter ohne aktive Bugsteuereinrichtung „Heck zu Tal“ gekuppelt sein.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Ein Trägerschiffsleichter darf nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Das Befahren der Binnenschifffahrtsstraße oberhalb km 201,49 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
(keine besonderen Vorschriften)
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf dem Main (Ma) von der Mündung in den Rhein (Rh-km 496,63) bis oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (Ma-km 387,69).
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Weisung der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 14.10.2025 I Nr. 242 +++)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Eine frei fahrende Fähre mit Maschinenantrieb, die im Übersetzverkehr keine Längsfahrt durchführt, braucht die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.16 Nummer 3 Buchstabe b nicht zu führen, wenn sie durch Tiefstrahler von Bord aus so angestrahlt wird, dass die übrige Schifffahrt die Umrisse der Fähre ausreichend erkennen kann.
Werden auf einem Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m in der Fahrt auf dem Main oberhalb des Hafens Aschaffenburg Fensterreihen während der Fahrt teilweise oder ganz unter den Wasserspiegel ballastiert, sind sie durch von außen angebrachte, geeignete Vorsatzscheiben gegen Bruch durch äußere Einwirkung zu sichern.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:
Als Bergfahrt gilt die Fahrt in Richtung Bachhausen.
Das Überholen eines Fahrzeugs oder Verbandes ist verboten
Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Weisung der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Das Segeln ist verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(keine besonderen Vorschriften)
Werden auf einem Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m Fensterreihen während der Fahrt teilweise oder ganz unter den Wasserspiegel ballastiert, sind sie durch von außen angebrachte, geeignete Vorsatzscheiben gegen Bruch durch äußere Einwirkung zu sichern.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Ein Schubleichter darf an der Spitze eines Verbandes nur eingesetzt werden, wenn seine Bugform im Grundriss auf beiden Seiten abgerundet und so verjüngt ist, dass die Breite der Bugwand die Gesamtbreite des Schubleichters auf mindestens 1,50 m unterschreitet; die Länge der Verjüngung muss mindestens das Dreifache der halben Breitenverminderung der Bugwand betragen. Das Gleiche gilt für den Bug eines einzeln fahrenden Fahrzeugs mit Pontonform.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Lahn von der Mündung in den Rhein (Lahn-km 137,30/Rh-km 585,72) bis zum Unterwasser des ehemaligen Badenburger Wehres oberhalb Gießen (Lahn-km-11,08).
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
§ 4.05 Nummer 2 ist von km -11,08 bis km 65,00 für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb nicht anzuwenden.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf dem Schifffahrtsweg Rhein-Kleve (SRK), bestehend aus
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Auf dem Griethauser Altrhein ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs verboten, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Emmerich 810 cm erreicht oder überschritten hat.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 14.10.2025 I Nr. 242 +++)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Eine frei fahrende Fähre mit Maschinenantrieb, die im Übersetzverkehr keine Längsfahrt durchführt, braucht die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.16 Nummer 3 Buchstabe b nicht zu führen, wenn sie durch Tiefstrahler von Bord aus so angestrahlt wird, dass die übrige Schifffahrt die Umrisse der Fähre ausreichend erkennen kann.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf den Norddeutschen Kanälen. Hierzu gehören im Sinne dieses Kapitels
§ 15.01 Nr. 6: Kursivdruck müsste richtig „Hanekenfähr“ lauten
Als Bergfahrt gilt
Ein Fahrzeug darf nur wenden, wenn das Manöver ohne Berührung der Ufer und Bauwerke ausgeführt werden kann.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 14.10.2025 I Nr. 242 +++)
(keine besonderen Vorschriften)
Bei Wasserständen von mehr als 500 cm am Elbpegel der Schleuse Parey wird der Schleusenbetrieb eingestellt.
Das Segeln, ausgenommen auf den Wasserstraßen Großer Wendsee und Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See, ist verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(keine besonderen Vorschriften)
Auf dem Dortmund-Ems-Kanal vom Hafen Dortmund (km 1,44) bis Papenburg (km 225,82) einschließlich Hase und Ems gilt § 4.05 Nummer 3 auch für eine Seilfähre. Die zuständige Behörde kann für einzelne Seilfähren Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit auf Grund der Verhältnisse an der Fährstelle die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
(keine besonderen Vorschriften)
Ein Fahrzeug, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, darf
Das Befahren der Altkanäle Ems-Hase-Kanal, Hanekenfähr und Meppen, der Ems von Hanekenfähr bis Meppen, der Hase oberhalb der Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal, der Altkanäle des Elbe-Havel-Kanals, ausgenommen Roßdorfer Altkanal von km 0,12 bis km 0,90, und der Baggerelbe oberhalb km 0,31 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
(keine besonderen Vorschriften)
Das Sperrtor bei Artlenburg wird geschlossen, wenn der Wasserstand der Elbe am Pegel Hohnstorf 840 cm erreicht oder überschritten hat.
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren. Satz 1 gilt nicht auf der Weser unterhalb Horstedt (km 347,00), wenn die Gesamtbreite der gekuppelten Fahrzeuge 20,00 m nicht überschreitet.
Als Bergfahrt gilt auf dem Verbindungskanal zur Leine die Fahrt in Richtung Stichkanal Hannover-Linden.
Auf dem Verbindungskanal zur Leine müssen beim Begegnen Fahrzeuge oder Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Die nach § 3.23 vorgeschriebene Bezeichnung braucht von einer Landungsbrücke der Fahrgastschifffahrt nicht geführt zu werden, wenn sich diese außerhalb der Fahrrinne befindet.
Bei anhaltendem Treibeis muss ein Fahrzeug einen Schutzhafen aufsuchen. Auf der Weser und auf der Aller darf auch der untere Schleusenbereich der Schleusen, ausgenommen bei der Schleuse Langwedel, aufgesucht werden. Die Überwinterung im oberen Schleusenbereich der Schleusen ist nur mit besonderer Erlaubnis der zuständigen Behörde gestattet.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 14.10.2025 I Nr. 242 +++)
Die Durchfahrtshöhe einer Brücke auf der Mittelweser und den dazugehörigen Schleusenkanälen in den Stauhaltungen Petershagen, Schlüsselburg, Landesbergen, Drakenburg, Dörverden, Langwedel und Hemelingen beträgt ab Minden – Südabstieg (We-km 204,47) bis zum Oberwasser der Schleuse Bremen-Hemeligen beim Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) an den Richtpegeln für die einzelnen Stauhaltungen 4,50 m. Abweichend von Satz 1 beträgt die Durchfahrtshöhe der neuen Kanalbrücke Minden (Weser Brücke 27E) bei einem Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) am Richtpegel Porta 4,39 m.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Abweichend von § 6.16 Nummer 1 Satz 2 hat ein von der Weser kommender Talfahrer zur Einfahrt zum Verbindungskanal Süd zur Weser sowie zur Einfahrt zum Verbindungskanal Nord zur Weser Vorfahrt vor einem anderen Fahrzeug. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
§ 4.05 Nummer 3 gilt nicht für eine Fähre mit Maschinenantrieb auf der Aller von Celle (km 0,25) bis zur Allermündung (km 117,17) und auf der Weser von Hann. Münden (km 0,00) bis zur Abzweigung Verbindungskanal Süd zur Weser (km 204,47).
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Das Befahren der Werra, der Fulda oberhalb des Waldauer Kiesteichs bei Kassel (km 76,78), der Leine oberhalb der Einmündung des Hademstorfer Schleusenkanals bis zum Wehr Herrenhausen (km 22,78), der Ihme oberhalb km 20,50 und des Schnellen Grabens bis km 16,75 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
(keine besonderen Vorschriften)
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Elbe von der deutsch-tschechischen Grenze bei Schöna (km 0,00) bis zur oberen Grenze des Hamburger Hafens bei Oortkaten (km 607,50).

Auf der Elbe beträgt die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, in der Bergfahrt 4 km/h.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(siehe § 17.18 Nummer 6 Satz 3)
(keine besonderen Vorschriften)
Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Hinweis der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
§ 4.05 Nummer 3 gilt auch für eine Seilfähre.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Ilmenau (Im) von der Nordwestkante der Brausebrücke an der Abtsmühle in Lüneburg (Im-km 0,00) bis zur Mündung in die Elbe (Im-km 28,84/El-km 598,97).
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband 7 km/h.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Ein Fahrzeug von mehr als 15,00 m Länge darf nur an einer durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) bezeichneten Stelle wenden.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Die niedrigste Durchfahrtshöhe unter der ungeöffneten Klappbrücke Wittorf beträgt bei einem Wasserstand von 5,00 m am Pegel Wittorf 1,40 m.
(keine besonderen Vorschriften)
Die Klappbrücken Wittorf und Bardowick werden nur nach Anmeldung geöffnet.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Das Befahren der Ilmenau von der Nordwestkante der Brausebrücke an der Abtsmühle in Lüneburg (km 0,00) bis Warburg (km 0,50) ist verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(keine besonderen Vorschriften)
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
Als Bergfahrt auf dem Elbe-Lübeck-Kanal gilt die Fahrt in Richtung Elbe.
(keine besonderen Vorschriften)
Ein Fahrzeug darf nur wenden, wenn das Manöver ohne Berührung der Ufer und Bauwerke ausgeführt werden kann.
(keine besonderen Vorschriften)
Die nach § 3.20 vorgeschriebene Bezeichnung braucht nicht geführt zu werden, wenn das Fahrzeug an einer Liege- oder Umschlagstelle außerhalb der durchgehenden Fahrrinne stillliegt.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Das Segeln ist verboten. Die zuständige Behörde kann auf der Kanaltrave im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Saar (Sa) von der Mündung in die Mosel (Sa-km 0,00/Moselkm 200,81) bis zur deutsch-französischen Grenze bei Saargemünd (lothr. km 64,975 re.U.).
In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, dass er nicht mehr als eine Schleusung benötigt.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Ein Fahrzeug darf nur wenden, wenn das Manöver ohne Berührung der Ufer und der Bauwerke ausgeführt werden kann. Für ein Fahrzeug bis 110,00 m Länge stehen Wendestellen bei Ensdorf (km 65,34), bei Völklingen (km 77,52) und bei Saarbrücken (km 86,42) zur Verfügung.
Das Ankern ist verboten.
Das Stillliegen ist nur an den dafür ausgewiesenen Liegestellen zugelassen.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Ein Trägerschiffsleichter darf nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Ein Fahrzeug von nicht mehr als 40,00 m Länge und von nicht mehr als 6,40 m Breite muss in Kanzem, Serrig, Mettlach und Rehlingen die kleine Schiffsschleuse benutzen. Die Schleusenaufsicht kann eine andere Weisung erteilen.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:
Ein Fahrgastschiff, das auf der Spree-Oder-Wasserstraße im Bereich des unteren Vorhafens der Schleuse Mühlendamm (km 17,80) wenden will, muss das geplante Wendemanöver der Funkstelle „Mühlendamm Schleuse“ über UKW-Sprechfunkkanal 20 vor Einfahrt in den Schleusenvorhafenbereich anzeigen.
Auf der Müggelspree zwischen km 0,00 und km 11,40 und auf der Spree-Oder-Wasserstraße zwischen km 24,40 und km 45,11 ist das Ankern verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Sportfahrzeug, das ein Kleinfahrzeug ist.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:
(keine besonderen Vorschriften)
Das Segeln auf einem Kanal und den nachfolgend bezeichneten Strecken
Ein Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, muss neben der nach dieser Verordnung allgemein vorgeschriebenen Bezeichnung die Bezeichnung nach § 8.12 führen.
(keine besonderen Vorschriften)
§ 21.27 Nr. 1: Kursivdruck müsste richtig „Kersdorf“ lauten
(keine besonderen Vorschriften)
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Bei einem Wasserstand von mehr als 200 cm am Unterpegel Rathenow ist das Befahren der Unteren Havel-Wasserstraße vom Oberwasser der Hauptschleuse Rathenow (km 103,00) bis zur Abzweigung der Mündungsstrecke (km 145,80) bei Nacht verboten.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 14.10.2025 I Nr. 242 +++)
(keine besonderen Vorschriften)
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:
Bei erhöhter Wasserführung wird die Schifffahrt an den Staustufen Grütz und Garz über die Nadelwehre geführt.
(keine besonderen Vorschriften)
Das Segeln auf einem Kanal und auf der Strecke Untere Havel-Wasserstraßevon der Spreemündung (km 0,00) bis zum Pichelsdorfer Gemünd (km 4,00) ist verboten.
Ein Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, muss neben der nach dieser Verordnung allgemein vorgeschriebenen Bezeichnung die Bezeichnung nach § 8.12 führen.
(keine besonderen Vorschriften)
§ 22.24 Nr. 6 Kursivdruck: Müsste richtig „stillliegen" lauten
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Havel-Oder-Wasserstraße (HOW) von der Spreemündung bei Spandau (HOW-km 0,00/SOW-km 0,15) bis zur Einmündung in die Westoder (HOW-km 134,96/WOd-km 2,75) einschließlich Spandauer Havel (Spandauer See, Nieder Neuendorfer See), Oder-Havel-Kanal (Lehnitzsee), Oderberger Gewässer (Lieper See, Oderberger See, Alte Oder) und Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße mit Tegeler See, Veltener Stichkanal, Oranienburger Kanal, Friedrichsthaler Havel, Malzer Kanal (bei Malz), Oranienburger Havel (von km 3,91 bis zur HOW) nebst Großer Wehrarm Sachsenhausen, Finowkanal (FiK) nebst Mäckerseekanal (Mäckersee), Werbelliner Gewässer von km 2,73 (Werbellinsee, Werbellinkanal, nördlicher Oder-Havel-Kanal und Pechteichsee), Wriezener Alte Oder bis Bralitz (km 2,53), Verbindungskanal Hohensaaten Ost (zur Oder), Verbindungskanal Schwedter Querfahrt (zur Oder).
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) von 660 cm an dem Richtpegel Friedrichsthal, so ist die Schifffahrt auf der Strecke von der Einfahrt des Binnenhafens Schwedt (km 126,10) bis zur Einmündung in die Westoder (km 134,96) verboten.
Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Hinweis der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:
Auf dem Finowkanal beträgt die lichte Durchfahrtsbreite der Schleusenbrücke Schöpfurth (FiK-km 67,56) 5,10 m.
(keine besonderen Vorschriften)
Das Segeln auf der Havel-Oder-Wasserstraße ist verboten. Dies gilt nicht für
Ein Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, muss neben der nach dieser Verordnung allgemein vorgeschriebenen Bezeichnung die Bezeichnung nach § 8.12 führen.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:
Auf den Zechliner Gewässern und dem Dollgowkanal darf ein Fahrzeug mit einer Breite von 5,10 m nur einem Fahrzeug mit einer Breite von bis zu 4,60 m begegnen.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Hinweis der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Das Segeln auf einem Kanal und auf den nachfolgend bezeichneten Strecken
Ein Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, muss neben der nach dieser Verordnung allgemein vorgeschriebenen Bezeichnung die Bezeichnung nach § 8.12 führen.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:
(keine besondere Vorschriften)
Ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 67,00 m darf
(keine besondere Vorschriften)
(keine besondere Vorschriften)
(keine besondere Vorschriften)
(keine besondere Vorschriften)
(keine besondere Vorschriften)
(keine besondere Vorschriften)
(keine besondere Vorschriften)
(keine besondere Vorschriften)
(keine besondere Vorschriften)
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Das Befahren des Saale-Leipzig-Kanals ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
(keine besonderen Vorschriften)
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:
sowie auf den Verbindungsstrecken zu den an diesen Wasserstraßen gelegenen Häfen.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Das Stillliegen zum Zusammenstellen und Auflösen eines Verbandes darf an der Einmündung des Verbindungskanals Hohensaaten Ost nur von km 665,00 bis km 665,80 der Oder an der linken Uferseite erfolgen.
Bei Eisbildung werden die Wasserstraßen oder Teilstrecken der Wasserstraßen von der zuständigen Behörde gesperrt. Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Hinweis der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen. Die Schifffahrt darf erst nach Freigabe durch die zuständige Behörde wieder aufgenommen werden.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Abweichend von § 6.24 Nummer 2 Buchstabe a können zusätzlich zum Tafelzeichen A.10 zwei grüne Lichter gezeigt werden.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Peene von der Einmündung des Malchiner Peenekanals in die Westpeene (km 2,50) bis zur Einmündung des Richtgrabens in den Peenestrom an der Verbindungslinie zwischen dem Oberfeuer Jahnkenort und dem Unterfeuer Pinnow (km 98,16) einschließlich Kummerower See.
In einen Schleppverband dürfen
eingestellt werden.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Donau zwischen Kelheim (Donau-km 2414,72) und Jochenstein (Donau-km 2201,75).
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
An der Liegestelle Heining (km 2232,36 bis km 2231,62) gelten folgende besonderen Regeln zum Stillliegen:
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Die zulässigen Durchfahrtshöhen und -breiten unter festen Brücken und die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen werden von der zuständigen Behörde durch schifffahrtspolizeilichen Hinweis bekannt gemacht.
(keine besonderen Vorschriften)
Ein Verband muss seine mitgeführten Einheiten rechtzeitig für die Schleusung umgruppieren, soweit dies für eine ordnungsgemäße Schleusung erforderlich ist. Ein talfahrender Verband darf nach der Schleusung nur im unteren Vorhafen zusammengestellt werden; er darf hierzu an beiden Ufermauern des unteren Schleusenvorhafens anlegen. Ein bergfahrender Verband darf nach der Schleusung erst nach der Ausfahrt aus dem oberen Schleusenvorhafen wieder zusammengestellt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dadurch nicht gefährdet werden.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Ein Kleinfahrzeug das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, darf die Altwässer, insbesondere Wasserflächen hinter Parallelwerken oder Leitdämmen, nicht befahren. Satz 1 gilt nicht für
(keine besonderen Vorschriften)
Das Befahren der zwischen Friesheim (km 2363,25) und Kiefenholz (km 2359,05) ausgewiesenen Fischruhezonen ist verboten.
(keine besonderen Vorschriften)
Unbeschadet des § 1.01 Nummer 30 und 31, § 3.02 Nummer 2 und § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a dürfen Lichter, Signalleuchten und Radargeräte, die den Anforderungen der vor dem 1. September 2024 von der Donaukommission für die Donau beschlossenen Empfehlungen jeweils entsprechen, bis zu deren Ersatz weiterverwendet werden. Satz 1 gilt unbeschadet des § 2.04 für die an den Fahrzeugen angebrachten Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger entsprechend.
Für die Behandlung von Schiffsabfällen einschließlich deren Einleitung oder Einbringung in das Wasser gelten die Bestimmungen des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799) sowie die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften.
Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden. Insbesondere der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass kein Brenn- oder Schmierstoff in die Wasserstraße gelangt.
Es ist verboten, die Außenhaut eines Fahrzeugs mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.
(ohne Inhalt)
(ohne Inhalt)
(ohne Inhalt)
Vorbemerkung:
Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge, bestehen in der Abgabe eines Tones oder mehrerer Töne hintereinander mit folgenden Merkmalen:
– kurzer Ton: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
– langer Ton: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer.
Die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen beträgt etwa eine Sekunde.
Jedoch besteht das Zeichen „Folge von sehr kurzen Tönen“ aus einer Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer Viertelsekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenso lang ist.
Eine Gruppe von Glockenschlägen muss etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch Schläge von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.
Vorbemerkung:



