(+++ Textnachweis ab: 19.11.1977 +++)
Überschrift: IdF d. Art. 59 Nr. 1 G v. 21.6.2005 I 1818 mWv 1.7.2005
Auf Grund des § 80a Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 1) verordnet die Bundesregierung:
Für jugendliche Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei, die Verbänden oder Einheiten angehören, werden folgende Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) zugelassen, soweit dies erforderlich ist, um die Ausbildung sicherzustellen:
Müssen aus zwingenden dienstlichen Gründen jugendliche Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei, die die Grundausbildung beendet haben, zu Dienstleistungen herangezogen werden, weil auf Verbände und Einheiten mit ausschließlich volljährigen Polizeivollzugsbeamten nicht zurückgegriffen werden kann, so sind über den in § 1 genannten Umfang hinaus Ausnahmen von § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 bis 4, §§ 12, 13 und 14 Abs. 1, §§ 15 bis 18 sowie 22 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zulässig, soweit dies erforderlich ist, um Aufgaben der Bundespolizei nach dem Ersten Abschnitt des Bundespolizeigesetzes zu erfüllen. Auf die Leistungsfähigkeit und den Ausbildungsstand der Jugendlichen ist besonders Rücksicht zu nehmen; die Heranziehung jugendlicher Polizeivollzugsbeamter zu solchen Dienstleistungen, die voraussichtlich mit besonderen Gefährdungen sowie mit außergewöhnlichen physischen oder psychischen Belastungen verbunden sind, ist nicht zulässig.
Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes in dem in § 2 Satz 1 genannten Umfang sind auch für jugendliche Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei während der Grundausbildung zulässig, wenn der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat unter den in § 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen Dienstleistungen dieser Beamten bei Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen oder in Fällen anderer Art, die die Kräfte der Polizei in außergewöhnlichem Maße in Anspruch nehmen, angeordnet hat. Auf die Leistungsfähigkeit und den Ausbildungsstand der Jugendlichen ist besonders Rücksicht zu nehmen; die Heranziehung jugendlicher Polizeivollzugsbeamter zu solchen Dienstleistungen, die voraussichtlich mit besonderen Gefährdungen sowie mit außergewöhnlichen physischen oder psychischen Belastungen verbunden sind, ist nicht zulässig.
Mehrarbeit, die jugendliche Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei in den Fällen der §§ 1 bis 3 über die Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hinaus leisten, ist innerhalb von vier Wochen durch Dienstbefreiung auszugleichen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.