(+++ Textnachweis ab: 19.8.1967 +++)
Auf Grund des § 55 Abs. 8 und des § 123 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
(1) Die Vergleichswerte der Hauptbewertungsstützpunkte für den forstwirtschaftlichen Nutzungsteil Hochwald werden auf den 1. Januar 1964 in der nachstehenden Höhe festgesetzt:
(2) Die in der Tabelle bezeichneten Bewertungsgebiete ergeben sich aus der Anlage 2 der Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes vom 27. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 805).
Die in dieser Verordnung genannten Beträge in Deutscher Mark gelten nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.