(+++ Textnachweis ab: 1. 1.2005 +++)
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und des § 69 in Verbindung mit § 68 sowie auf Grund des § 120 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), von denen § 69 zuletzt durch Artikel 48 Nr. 5 geändert und § 68 durch Artikel 48 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) neu gefasst worden sind, verordnet die Bundesregierung:
(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 2005 monatlich 199 Euro.
(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2005 monatlich 168 Euro.
(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für das Kalenderjahr 2005 wie folgt festgesetzt:
(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2005 wie folgt festgesetzt:
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.