(+++ Textnachweis ab: 19. 5.1967 +++)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung des Königreichs Dänemark die Gegenseitigkeit verbürgt ist.