AuswGebVAuswGebV2013-03-22BGBl I2013, 598AuswandererberatungsgebührenverordnungVerordnung über die im Auswandererberatungsgenehmigungsverfahren zu erhebenden Gebühren und Auslagen


(+++ Textnachweis ab: 29.3.2013 +++)

AuswGebVEingangsformel

Auf Grund des § 3a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Auswandererschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 2013 (BGBl. I S. 443) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

AuswGebV§ 1Gebührenerhebung

(1) Für die Genehmigung der Auswandererberatung wird eine Gebühr von 150 Euro erhoben.

(2) Die Entscheidung über Anträge von Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände und anderer anerkannter gemeinnütziger Einrichtungen ist gebührenfrei. Auslagen werden in diesen Fällen nicht erhoben.

(3) § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.

AuswGebV§ 2Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.