AusbBerAufhV 52011-02-14BGBl I2011, 264Fünfte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen


(+++ Textnachweis ab: 26.2.2011 +++)

AusbBerAufhV 5Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

AusbBerAufhV 5§ 1Aufhebung der Anerkennung des Ausbildungsberufes Handschuhmacher und Handschuhmacherin

Die Anerkennung des Ausbildungsberufes des Handschuhmachers und der Handschuhmacherin wird aufgehoben.

AusbBerAufhV 5§ 2Besitzstandswahrung

Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem in § 1 genannten Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach § 25 Absatz 4 der Handwerksordnung fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.

AusbBerAufhV 5§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.